N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U r t e i l vom 17. April 1997 Az.: V 264/96 Stichwort: Umsatzsteuerpflicht der Veräußerung und Verpachtung von Milch quoten Niedersächsisches Finanzgericht V. Senat Az.: V 264/96 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozeßbevollmächtigter: Steuerbevollmächtigter gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Umsatzsteuer 1991 bis 1994 hat der V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach münd- licher Verhandlung in der Sitzung vom 17. April 1997, an der mitgewirkt haben: 1. Vizepräsidentin des Finanzgerichts 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtliche Richterin für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersäch- sischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten An- tragdurch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 8 408 499 T a t b e s t a n d : Der Kläger betreibt ein Fleischereiunternehmen. Daneben ver- pachtete und veräußerte er in den Streitjahren 1991 bis 1994 Milchquoten. Im Anschluß an eine steuerliche Außenprüfung unter- warf der Beklagte sowohl die Verpachtung als auch die Veräußerung der Milchquoten der Besteuerung und setzte die Umsatzsteuer in geänderten Umsatzsteuerbescheiden vom 22. Januar 1996 entsprechend fest. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Der Kläger vertritt die Auffassung, weder die Verpachtung noch die Veräußerung der Milchquoten unterliege der Umsatzsteuer. Die Milchquote sei zivilrechtlicher Bestandteil des Grundstücks. Die Verpachtung bzw. Veräußerung von Milchquoten sei aus diesem Grund ebenso von der Umsatzsteuer befreit wie die Verpachtung oder Veräußerung eines Grundstücks. Außerdem vertritt der Kläger die Ansicht, er unterliege mit seinen Umsätzen aus der Verpachtung und Veräußerung von Milch- quoten der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Er betreibe zwei Unternehmen, die nicht zusammengefaßt werden dürften. Das ergebe sich daraus, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) keine Unternehmereinheit gebe. Eine Besteuerung der Umsätze aus der Veräußerung von Milchquoten komme im übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil insoweit eine Betriebsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliege. Die Besteuerung der Umsätze aus der Verpachtung und Veräußerung von Milchquoten verstoße darüber hinaus sowohl gegen das Grund- gesetz als auch gegen europäisches Recht. Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuer 1991 um 1.088,40 DM, die Umsatzsteuer 1992 um 1.211,00 DM, die Umsatzsteuer 1993 um 1.286,00 DM, die Umsatzsteuer 1994 um 15.697,00 DM herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er begründet seinen Antrag unter Hinweis auf den Einspruchs- bescheid vom 29. Mai 1996, auf dessen Inhalt hiermit Bezug ge- nommen wird. Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Umsätze mit Milchquoten sowohl steuerbar als auch steuer- pflichtig seien. Eine Steuerbefreiung nach den für Grundstücke geltenden Regelungen komme nicht in Betracht, weil es sich bei Milchquoten um selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter handele. Auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Klein- unternehmer seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Unternehmereigenschaft die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des jeweiligen Unternehmers umfasse. Bei Beachtung dieser Grundsätze liege der Kläger erheblich über den Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer. Im übrigen sei im Hinblick auf die Veräußerung der Milchquoten jedenfalls eine Besteuerung nach § 14 Abs. 3 UStG geboten, weil der Kläger die Umsatzsteuer in den Veräußerungsverträgen offen ausgewiesen habe. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf die Steuerakten zu Steuernummer sowie die Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die Umsätze des Klägers aus der Ver- pachtung und der Veräußerung von Milchquoten der Umsatzsteuer unterworfen. Insbesondere sind die Umsätze des Klägers steuerbar gewesen. Dem steht nicht die Regelung des § 1 Abs. 1 a UStG entgegen, wonach die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderenUnternehmer nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Für die Streitjahre 1991 bis 1993 kommt diese Regelung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bestimmung durch Art. 20 Nr. 1 b, 34 Abs. 2 des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes (BGBl I 1993, 2310) erst mit Wirkung ab 1. Januar 1994 in das Umsatzsteuergesetz eingefügt worden ist. Für das Streitjahr 1994 scheiterte die Anwendung des § 1 Abs. 1 a UStG schon daran, daß der Kläger die Milchquoten an eine Vielzahl verschiedener Erwerber veräußert hat. Die Geschäftsveräußerung im ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1 a UStG setzt aber die Übertragung des Unternehmens auf einen Erwerber voraus (Mößlang in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 1 Rdn. 145 c). Die Verpachtung von Milchreferenzmengen unterliegt nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a UStG. Bei der Milchreferenz- menge handelt es sich um ein selbständiges immaterielles Wirt- schaftsgut, das kein Grundstücksbestandteil i.S.d. § 4 Nr. 12 aUStG darstellt (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 4 Nr. 12 Rdn. 9). Aus diesem Grund scheidet auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 a UStG für die Veräußerung der Milchquoten aus. Nach dieser Bestimmung sind Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Umsatzsteuer befreit. Da die Milchquote kein Grundstücksbestandteil ist, fällt sie nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz. Eine Steuerbefreiung kommt auch unter dem Gesichtspunkt der in § 19 Abs. 1 UStG getroffenen Regelung für Kleinunternehmer nicht in Betracht, weil der Kläger schon mit den von ihm aus dem Betrieb der Fleischerei erklärten Umsätzen erheblich über den für Kleinunternehmner geltenden Umsatzgrenzen liegt. Eine Trennung zwischen den Betriebsteilen "Fleischerei" einerseits und "Verpachtung und Veräußerung von Milchquoten" andererseits ist umsatzsteuerlich nicht möglich. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfaßt das Unternehmen die gesamte gewerbliche und beruflicheTätigkeit des Unternehmers. Das heißt, der Unternehmer hat nur ein einziges Unternehmen. Unterhält er mehrere Betriebe, so werden die verschiedenen Tätigkeiten zu einem einheitlichen Unternehmen zusammengefaßt (Klenk in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 2 Rdn. 47). Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zur Unternehmereinheit betrifft andere Fälle. Hierbei wurden unter bestimmten Voraussetzungen mehrere nebeneinander bestehende Gesellschaften zu einem Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der Unternehmereinheit zusammengefaßt. Im Hinblick auf den vom Kläger gerügten Verstoß gegen Ver- fassungs- und EG-Recht hat der Kläger nicht dargelegt, worin dieser Verstoß zu sehen sein soll. Der Senat hat einen solchen Verstoß nicht erkennen können. Insbesondere verstoßen die Befreiungen für Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) und die besonderen Regelungen über die pauschalierte Besteuerung von Landwirten (§ 24 UStG) nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3Abs. 1 Grundgesetz (GG). Insofern liegen sachliche Gründe für eine unterschiedliche Besteuerung vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichts- ordnung (FGO). gez. gez. gez.