N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 30. Dezember 1997 Az.: XIV 180/96 Stichwort: Aufwendungen einer Kunsterzieherin für den Besuch von Kunstaus- stellungen keine Werbungskosten. Niedersächsisches Finanzgericht XIV. Senat Der Einzelrichter Az.: XIV 180/96 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit Eheleute , , , - Kläger - Prozeßbevollmächtigte: Steuerberater , , , gegen Finanzamt - Beklagter - wegenEinkommensteuer 1993 hat der XIV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts durch den Richter am Finanzgericht Dr. als Einzelrichter am 30. Dezember 1997 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung derRechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 8 408 499 T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch von Ausstellungen entstanden sind. Die miteinander verheirateten Kläger werden zusammen zur Ein- kommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Werklehrer an der Realschule in B tätig. Die Klägerin unterrichtet als angestellte Kunsterzieherin an der Orientierungsstufe B . In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. Kosten für die Besuche von Kunstausstellungen in der Hamburger Kunsthalle sowie in der Neuen Nationalgalerie inBerlin i.H.v. 392,40 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten an, da sich Besuche von Kunstausstellungen nicht in jedem Fall nahezu ausschließlich der beruflichen Tätigkeit als Kunst- oder Werklehrer zuordnen ließen. Den hiergegen gerichteten Einspruch begründeten die Kläger wie folgt: Entgegen der Ansicht des FA stünden die Besuche der Kunstausstellungen im Streitjahr im Zusammenhang mit ihrem ausgeübten Beruf und den zu unterrichtenden Fächern. Die Besuche solcher Ausstellungen gehörten zur fachlichen Weiterbildung, zu denen sie als Lehrer bzw. Kunsterzieher verpflichtet seien. Die Kläger verwiesen in diesem Zusammenhang auf das Niedersächsische Schulgesetz sowie die dazu ergangenen Rahmenrichtlinien (vgl. Bl. 38 - 40 Einkommensteuerakte 1993). Besuche von wichtigen, das Fach Kunst betreffenden Ausstellungen gehörten zurfachlichen Weiterbildung. Dies beweise bereits der Umstand, daß auch Fach- und Klassenfahrten zu Museen und Galerien in den Rahmenrichtlinien vorgeschrieben seien. Es sei unerläßlich, daß der Kunsterzieher sein Wissen nicht nur aus Büchern beziehe, sondern Plastiken, Bilder und Aussagen inhaltlicher Arbeit vor Ort erfahre. Privat abgrenzbare Kosten seien nicht angefallen, weil sie - die Kläger - sich entsprechende Reisen an die Ausstellungsorte nicht leisten könnten. Man sei gemeinsammorgens hin - und abends jeweils zurückgefahren. Das FA wies den Einspruch, der sich u.a. auch auf andere - hier nicht mehr interessierende - Streitpunkte bezog, als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen. Ergänzend tragen sie folgendes vor: Entgegen der Ansicht des FA bestehe ein direkter Bezug zwischen den von ihnen besuchten Kunstausstellungen undder konkreten Verwertung der dort gewonnenen Erkenntnisse im jeweiligen Unterricht. Die Kläger verweisen in diesem Zusammen- hang auf eine von der Klägerin erstellte handschriftliche Erläuterung (vgl. Bl. 9 FG-Akte). Hieraus ergebe sich, daß ein durch die Ausstellungen thematisch abgegrenzter Bereich konkret Eingang in den Kunstunterricht gefunden habe. Die Städte Hamburg und Berlin seien ausschließlich zum Zwecke des Besuchs der Aus- stellungen aufgesucht worden. Aus Kostengründen habe die Hin- und Rückreise jeweils am selben Tag stattgefunden. Ihr kostengünstiges Verhalten dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Die Kläger beantragen, weitere Werbungskosten i.H.v. 392,40 DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält uneingeschränkt an seiner Einspruchsentscheidung fest. Aufwendungen zum Besuch kultureller Veranstaltungen und Einrich- tungen gehörten regelmäßig zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dürften Aufwendungen der Lebensführung weder bei den ein- zelnen Einkunftsarten noch bei dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Von diesem Grund- satz könne nur abgewichen werden, wenn die beruflich veranlaßtenKosten nach objektiven Merkmalen leicht und zutreffend abgegrenzt werden können. Diese Vorschrift diene der Steuergerechtigkeit, weil durch sie verhindert wird, daß Steuerpflichtige, die zufällig oder bewußt eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeigeführt haben, Kosten der Lebensführung nur deshalb in einen steuerlich relevanten Bereich verlagern können. Dies gelte für den Besuch von Konzerten, Theateraufführungen ebenso wie für den Besuch von Kunstausstellungen. Ein beruflicher, die privaten Interessen eines Ausstellungs- besuches ausschließender Bezug sei nicht erkennbar. Die Tatsache, daß Lehrer den vom Kultusministerium geforderten Aufgaben nur nachkommen könnten, wenn sie sich über das Literaturstudium hinaus auch durch den Besuch von Ausstellungen fortbilden, gebe diesen Aufwendungen keinen eindeutig beruflichen Charakter. Die entstandenen Kosten könnten auch nicht in einen beruflich und einen privat veranlaßten Teil aufgeteilt werden, weil keine Merkmale vorliegen, die eine solche Aufteilung ermöglichten. Das FA hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid während des Klageverfahrens geändert. Die Kläger haben den geänderten Be- scheid gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung - FGO - zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet. Sie haben außerdem ihr Einverständnis zu einer Ent- scheidung durch den Einzelrichter erteilt (§ 79 a Abs. 3, 4 FGO). Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat das FA die geltend ge- machten Aufwendungen für die von den Klägern besuchten Kunstaus- stellungen nicht zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zugelassen. 1. Aufwendungen zum Besuch kultureller Veranstaltungen, wie Theater- und Konzertaufführungen sowie Kunstausstellungen gehören regelmäßig zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Aufwendungen für die Lebensführung sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Durch diese Vorschrift werden gerade solche Aufwendungen betroffen, die der privaten Lebensführung dienen, aber auch den Beruf fördern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht die Bedeutung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG in einem Aufteilungs- verbot. Dieses Aufteilungsverbot dient in erster Linie der steuerlichen Gerechtigkeit. Denn es soll hiermit verhindert werden, daß Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zu- fällige oder bewußt herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb zum Teil in einen einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkünften decken müssen (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19.10.1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17). Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für Aufwendungen für den Besuch kultureller Veranstaltungen. Derartige Aufwendungen werden von zahlreichen kulturell interessierten Personen gemacht, die sie aus versteuerten Einkünften decken müssen. Darunter befinden sich im Einzelfall auch Personen, die mit den Gebieten, auf die sich diese Veranstaltungen beziehen - imStreitfall Kunst -, beruflich befaßt sind. Aus Gründen der steuerlichen Gleichmäßigkeit soll jedoch durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verhindert werden, daß solche der privaten Lebenshaltung angehörenden Aufwendungen nur deswegen als Werbungskosten geltend gemacht werden können, weil auch berufliche Interessen berührt sind (BFH-Urteil vom 08.02.1971 VI R 76/68, BStBl II 1971, 368). Etwas anderes gilt nur dann, wenn solche Aufwendungen ihrer Art nach so eng mit der beruflichen Sphäre verknüpft sind, daß dieAnnahme von Kosten der Lebensführung von vornherein ausscheidet. Sie sind dann als Fortbildungskosten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wie zum Beispiel Kosten für Studienreisen, wenn diese ausschließlich oder doch ganz überwiegend beruflichen Zwecken des Steuerpflichtigen dienen. An das Vorliegen dieses Merkmals sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BFH strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, daß der Steuerpflichtige auf einer Auslandsreise auch berufliche Anregungen erhält, genügt nicht für die Annahme, daß die Reise ausschließlich oder doch weit überwiegend zu beruflichen Zwecken unternommen wurde. 2. Die Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt, daß die geltend gemachten Aufwendungen für Ausstellungsbesuche nicht abzugsfähig sind. Soweit sie in der Person des Klägers entstanden sind, fehlt es an einem konkreten Nachweis, inwieweit die durch den Besuch der jeweiligen Ausstellungen gewonnenen Erkenntnisse bei ihm konkret im Unterricht verwendet worden sind. Auch die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung - insbesondere über den Besuch der Ausstellung der Neuen Nationalgalerie - ist zu allgemein gehalten, um die unmittelbare berufliche Veranlassung der besuchten Ausstellung und den konkreten Bezug zu ihrem Unterricht erkennen zu lassen. a) Das Gericht verkennt nicht, daß die Kunsterzieher in Nieder- sachsen den ihnen nach den Rahmenrichtlinien des Nieder- sächsischen Kultusministeriums gestellten Aufgaben nur nachkommen können, wenn sie sich selbst nicht nur mit der Kunst vertraut machen, sondern auch von Zeit zu Zeit Kunstausstellungen besuchen. Das gibt ihren Aufwendungen aber nicht ohne weiteres einen eindeutig beruflichen Charakter. Auch Lehrer für neue Fremdsprachen müssen sich aus entsprechenden Erwägungen über die Sprache, die sie unterrichten, auf dem laufenden halten. Hierzu dienen auch Aufenthalte in dem fremden Land. Trotzdem werden solche Reisen von der Rechtsprechung nur unter den dargestellten engen Voraussetzungen als Werbungskosten anerkannt, wenn es sich nämlich um echte Studienreisen handelt. Nach diesen Grundsätzen können daher bei einem Kunsterzieher nur solche Aufwendungen für Besuche von Kunstausstellungen alsFortbildungskosten und damit als Werbungskosten anerkanntwerden, die ihrer Art und Gestaltung nach ausgesprochen auf den Fortbildungszweck ausgerichtet sind. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. b) Bei den von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich in beiden Fällen um Kosten für den Besuch von Einrichtungen, die für das allgemeine Publikum geöffnet und nicht für ein Fachpublikum vorgesehen sind. Derartige Kunstausstellungen sind für ein breites Publikum von Interesse und werden erfahrungsgemäß von einer Vielzahl von allgemein an Kunst interessierten Personen besucht. Die Kläger haben nicht geltend gemacht, daß ihnen im Rahmen ihres Ausstellungsbesuches zugleich ein Kurs zur Einführung in die Thematik der in der Ausstellung gezeigten Werke angeboten und von ihnen wahrgenommen worden wäre (vgl. insoweit BFH-Urteil VI R 76/68, a.a.O.). Unter diesen Umständen scheidet der Gesichtspunkt der reinen Fortbildung bei den üblichen Kunstausstellungen, in denen einemkunstinteressierten Publikum Werke verschiedenster Art durch mehr oder weniger bekannte Künstler vorgeführt werden, aus. Der Gedanke der allgemeinen kulturellen Bildung steht hier derart im Vordergrund, daß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreift. Der Gesichtspunkt der steuerlichen Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit gebietet es daher, die Aufwendungen bei allen Besuchern solcher Veranstaltungen gleich, nämlich als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten, zu behandeln. c) Eine teilweise Anerkennung der von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen scheitert an einer geeigneten Aufteilungsmethode. Der BFH hat in seinem Beschluß 2/70, a.a.O., ausdrücklich herausgestellt, daß eine griffweise Schätzung der auf den beruflichen und den privaten Teil entfallenden Aufwendungen keine geeignete Aufteilungsmethode sei. Bei Anwendung dieser Grundsätze scheidet im Streitfall eine Anerkennung auch eines Teils der streitigen Aufwendungen aus,weil selbst wenn man eine teilweise beruflich bedingte Aufwendung der Kosten annehmen wollte, dieser Teil aus den Gesamtaufwendungen nur im Wege der griffweisen Schätzung ausgesondert werden könnte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. gez. - -