N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 15. Januar 1997 Az.: XII (IX) 568/93 Stichwort: Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gem. § 152 AO setzt weder die tatsächlich eingetretene Störung des Veranlagungs- geschäfts beim Finanzamt (FA) voraus noch die bevorzugte Bearbeitung der verspätet abgegebenen Steuererklärung durch das FA. § 152 AO 1977 Niedersächsisches Finanzgericht XII. Senat Az.: XII (IX) 568/93 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozeßbevollmächtigte: Steuerberatungsgesell- schaft mbH, gegen Finanzamt - Beklagter - wegenVerspätungszuschlags zur Einkommensteuer 1990 hat der XII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 15. Januar 1997, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtliche Richterin für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsi- schen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Besch- werdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Nie- dersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das ange- fochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründungkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Ge- setzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Streitig ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 40 DM wegen der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklä- rung 1990. Das beklagte Finanzamt (FA) gewährte der Klägerin auf ihren An- trag vom 16. September 1991 antragsgemäß eine Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 1990 bis zum 28. Februar 1992. Die Anträge vom 27. Februar und vom 5. Mai 1992 auf weitere Fristverlängerungen lehnte das FA durch Bescheide vom 6. März und 14. Mai 1992 ab. Am 1. Juni 1992 legte die Klägerin ihre Einkommensteuererklärung 1990 dem FA vor. Am 10. August 1992 wurde der Eingabewertbogen für das Rechenzentrum vom zuständigen Sachbearbeiter gezeichnet. Durch Bescheid vom 7. September 1992 setzte das FA Einkommen- steuer in Höhe von 2.797 DM und den streitigen Verspätungs- zuschlag in Höhe von 40 DM fest. Die Abschlußzahlung betrug 1.553 DM. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 legte die Klägerin gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags Beschwerde ein mit der Be- gründung, daß bei einer Bearbeitungszeit vom 1. Juni 1992 bis zum 7. September 1992 für die Festsetzung eines Verspätungszu- schlags kein Ermessensspielraum mehr bestehe. Es sei für den Steuerbürger kein Zusammenhang zwischen der verspäteten Abgabe und dem Zuschlag erkennbar. Die Oberfinanzdirektion wies durch Bescheid vom 11. November 1992 die Beschwerde als unbegründet zurück. Sie hält die Festsetzung des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO dem Grunde und der Höhe nach für gerechtfertigt. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Seiten 3 bis 5 des Beschwerdebescheids Bezug genommen. Mit der vorliegenden, frist- und formgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die Festsetzung des Ver- spätungszuschlags. Sie widerspricht der im Beschwerdebescheid vertretenen Auffassung, daß die Bearbeitungszeit seitens des FA in keinem Fall einen Grund darstelle, von der Festsetzung einesVerspätungszuschlags abzusehen. Es komme nicht selten vor, daß die Steuererklärung verspätet eingehe, die Finanzbehörde aber bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht in der Lage sei, das Besteuerungsverfahren durchzuführen. Erfolge die Bearbeitung dann erst neun Wochen später, so dokumentiere das FA mit diesem Verhalten,daß es kein ernsthaftes Interesse an einer vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung hatte. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, daß durch organisatorische Maßnahmen des FA die bevozugte Bearbeitung der verspätet abgegebenen Steuererklärung 1990 sichergestellt worden wäre. Da dies nicht geschehen sei, verkomme die Festsetzung des Verspätungszuschlags zu einer Bestrafung. An die Stelle der im Gesetz vorgeschriebenen Ermessensausübung trete eine "Festsetzungsautomatik", bei der die Terminüberschreitung als solche geahndet werde. Die Klägerin beantragt, die Festsetzung des Verspätungszuschlags in Höhe von 40 DM und den Beschwerdebescheid vom 11. November 1993 aufzuhe- ben. Der Beklagte hält unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschwerdebescheids an der Festsetzung des Verspätungszuschlags fest und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Vorbingens der Beteiligten im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die vom FA vorgelegten Steuer- akten der Klägerin Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FA bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Ein- kommensteuer des Streitjahres von seinem Ermessen nicht in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht (§ 102 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Zutreffend sind das FA und die Beschwerdebehörde davon ausgegan- gen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festset- zung eines Verspätungszuschlags gem. § 152 AO im Streitfall dem Grunde und der Höhe nach vorgelegen haben. Die Klägerin bestrei- tet dies im Grunde auch nicht, sie hält vielmehr - wie ihrem Klagevorbringen zu entnehmen ist - dem FA entgegen, daß es bei Ausübung des Ermessens gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 AO keine Bedeu- tung der von ihm selbst in Anspruch genommenen Bearbeitungszeit beigemessen habe. Abgesehen davon, daß die Bearbeitungszeit des FA im vorliegendenFall mit 71 Tagen nicht außergewöhnlich lang gewesen ist, verkennt die Klägerin die Rechtslage, wenn sie die Verhängung eines Verspätungszuschlags davon abhängig macht, daß a) das Veranlagungsgeschäft durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung tatsächlich gestört worden ist, b) das FA die verspätet abgegebene Steuererklärung bevor zugt bearbeitet. Das Gesetz stellt eindeutig nicht auf das "Veranlagungsgeschäft", sondern darauf ab, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten. Es will auf diesen einen bestimmten Druck ausüben, um die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu gewährleisten. Dieser Gesetzeszweck steht eindeutig im Vordergrund, wenn auch damit die Absicht verbunden ist, den ordnungsmäßigen Gang der Veranlagung zu sichern. Die tatsächlich eingetretene Störung des Veranlagungsgeschäfts durch die verspätete Abgabe der Steuerer- klärung ist ebensowenig Voraussetzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages wie die bevorzugte Bearbeitung der verspätet abgegebenen Steuererklärung durch das FA. Mit dem Wortlaut des § 152 AO, ebenso mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist die entgegengesetzte Rechtsauffassung der Klägerin nicht vereinbar. Die Klage war daher, wie geschehen, als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. gez. gez. Richter am Finanzge richt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. gez.