N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U r t e i l vom 16. September 1997 Az.: VII 497/96 Stichwort: Erhaltungsaufwendungen, Herstellungskosten Niedersächsisches Finanzgericht VII. Senat Az.: VII 497/96 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozeßbevollmächtigter: gegen Finanzamt - Beklagter - wegenEinkommensteuer 1994 hat der VII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 16. September 1997, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter Geschäftsführer 5. ehrenamtliche Richterin Fernmeldesekretärin für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde ein- gelegtwerden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 8 408 499 T a t b e s t a n d : Der Kläger (Kl.) führte im Streitjahr an seinem Betriebsgrund- stück Baumaßnahmen durch. Die Beteiligten streiten darüber, ob, wie der Kl. meint, die Aufwendungen dafür Erhaltungsaufwendungen sind. Der Kl. betreibt in M eine Gastwirtschaft und einen kleinen Lebensmitteleinzelhandel. Im Streitjahr führte er Umbaumaßnahmen durch. Dabei wurde der Laden, schaut man von vorne auf das Gebäude, in einen Raum außen links verlagert, der bis dahin als Getränkelager diente. Für den Laden wurde ein neuer Einganggeschaffen. Die rechte Wand des Ladens wurde zum Teil zugemauert, zum Teil durchbrochen. Im Bereich des bisherigen Ladens wurde ein Restaurantraum einge- richtet. Dazu wurde eine Wand gezogen, so daß der Raum von dem neuen Lager für den Laden und dem Flur abgetrennt ist. Für den Restaurantraum wurde ein neuer Eingang geschaffen. Nach dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhand- lung handelt es sich um einen "Scheineingang". Die bisherigen Fenster in diesem Bereich wurden umgestaltet. Zur Anschauung verweist der Senat auf die Zeichnungen und Bilder auf den Seiten 77 bis 83 der Gerichtsakte. Im Rahmen dieser Baumaßnahmen wurde auch die Giebelfassade saniert. Dabei wurde eine Klinkerwand vorgesetzt. Diese Maßnahme sowie die Erneuerung des Hofpflasters wurde durch das Amt für Agrarstruktur öffentlich gefördert. Der Kl. erhielt einen Zuschuß von 11.260 DM. Zum Zwecke der Werbung für den Betrieb wurden Reklameschilderinstalliert. Die Gesamtaufwendungen für die vorgenannten Maßnahmen ermittelte der Kl. mit rd. 77.000 DM. Er behandelte sie insgesamt als Erhaltungsaufwendungen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung sah der Prüfer 49.931 DM als Herstellungsaufwand an, den er zusammen mit dem Gebäude abschrieb. Aufwendungen für die Erneuerung der Hofpflasterung in Höhe von 15.956 DM behandelte er als Erhaltungsaufwand. Gegen den entsprechenden Änderungsbescheid des beklagten Finanz- amts (FA) erhoben die Kläger Einspruch. Sie meinten, bei den strittigen Aufwendungen habe es sich ausschließlich um Aufwendungen für Renovierungen gehandelt. Das Gebäude sei seit je her als Geschäftsgrundstück genutzt worden. Es habe keine Nutzungsänderung stattgefunden, da der Lebensmitteleinzelhandel und die Gaststätte seit je her eine Einheit gebildet hätten. Das FA wies den Einspruch zurück. Es führte im wesentlichen aus, die Umbaumaßnahmen hätten zu einer anderen Aufteilung der Räumeund zu einer veränderten Nutzung geführt. Die dazu notwendigen Maßnahmen - Einziehen und Abreißen von Wänden - seien Herstellungsmaßnahmen. Die Baumaßnahmen insgesamt - ausgenommen die Hofpflasterung - seien als eine einheitliche Maßnahme zu sehen. Folglich seien die Aufwendungen dafür insgesamt Herstellungsaufwand. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie wieder- holen ihre bisherige Rechtsauffassung. Die Kläger beantragen, die Einkommensteuer 1994 auf 7.384 DM herabzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es bleibt bei seiner bisherigen Rechtsauffassung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die strittigen Aufwendungen sind Herstellungskosten. Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inan- spruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögens- gegenstandes, seiner Erweiterung oder für eine über seinenursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt ebenso für das Steuerrecht (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 88/90, BStBl II 1996, 626). Eine Erweiterung im vorgenannten Sinn ist gegeben, wenn nachträglich Bestandteile in ein Gebäude eingebaut werden, die bisher nicht vorhanden waren (BFH-Urteile vom 29. August 1989 IX R 176/84, BStBl II 1990, 430, und vom 16. Februar 1993 IX R 85/88, BStBl II 1993, 544). Bei Erweiterungen in diesem Sinne kommt es nicht darauf an, daß das Gebäude dadurch in seinem Wesen verändert oder über seinen bisherigen Zustand erheblich verbessert wird. Im Streitfall wurde das Gebäude in diesem Sinne erweitert, denn es wurden Bestandteile eingebaut, die bis dahin nicht vorhanden waren. Es wurden neue Wände gezogen, ein neuer Schornstein hergestellt, neue Eingänge und Fenster geschaffen und Reklame- vorrichtungen angebracht. Alle Maßnahmen - ausgenommen die Erneuerung der Hofpflasterung - -sind als ein einheitlicher Vorgang zu werten. Es war eine einheitliche Umbaumaßnahme zum Zwecke einer Funktionsänderung bezüglich des betroffenen Teils des Gesamtgebäudes. Der bisherige Laden wurde zum Restaurant umgestaltet, die übrigen Räume zum jetzigen Laden. Daß Aufwendungen, die dazu dienen, die Funktion von Räumen zu ändern, zu den Herstellungskosten gehören, ergibt sich schlüssig aus dem BFH-Urteil vom 10. Mai 1995 IX R 62/94, BStBl II 1996, 639. Dort war der bisherige Heizungskeller zum Spielkeller umgestaltet. Daß die Aufwendungen im Zusammenhang damit zu den Herstellungskosten gehörten, davon gingen das Finanzgericht als auch der BFH ohne weitere Erörterung aus. Bei einer einheitlichen Maßnahme gehören Aufwendungen auch insoweit zu den Herstellungskosten, als sie für sich betrachtet Erhaltungsaufwand wären. Die Aufwendungen für die Umgestaltungund - zugleich - Sanierung der Fassade gehören deshalb zu den Herstellungskosten, für die Kosten der neuen zusätzlichen Klinkerwand gilt dies ohnehin. Im Rahmen der gesamten Maßnahme wurden auch Mauerteile entfernt. Eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaft- liche Abnutzung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG scheidet indes wegen Geringfügigkeit aus (BFH-Urteil vom 10. Mai 1994 IX R 26/89, BStBl II 1994, 902). Da die Klage ohne Erfolg bleibt, tragen die Kläger gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens. gez. gez. gez. Gegen Empfangsbekenntnis ===== Gegen Empfangsbekenntnis Finanzamt Rechtsbehelfsstelle St.-Nr.: - - - - - -