ff N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 17. März 1998 Az.: VII (III) 48/97 Stichwort: Grunderwerbsteuer sowohl für den Erwerb durch den Meistbietenden als auch für den von ihm Vertretenen zu erheben, ist unbillig, wenn der Meistbietende den Grundstückserwerb für sich selbst we- der wirtschaftlich noch rechtlich wollte. Niedersächsisches Finanzgericht VII. Senat Az.: VII (III) 48/97 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozeßbevollmächtigte: gegen Finanzamt - Beklagter - wegenErlasses der Grunderwerbsteuer hat der VII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 17. März 1998, für Recht erkannt: Das beklagte Finanzamt wird verpfichtet, die mit Bescheid vom 13. März 1996 festgesetzte Grunderwerbsteuer zu erlassen. Das beklagte Finanzamt hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt darf die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht derKläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsi- schen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Besch- werdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Nie- dersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das ange- fochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung mußeinen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oderAngestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Ge- setzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Streitig ist, ob die Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen ist. Der Kläger (Kl.) gab im Zwangsversteigerungstermin vom 17. Janu- ar 1996 für das Grundstück Straße 2 in das Meistgebot ab. Der Kl. trat am 24. Januar 1996 die Rechte aus demMeistgebot an Herrn B , seinen Neffen, ab; dieser nahm die Abtretung an und erhielt das versteigerte Grundstück zugeschlagen. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte die Grunderwerbsteuer gegen den Kläger in Höhe von 4.700 DM mit Bescheid vom 13. März 1996 (2 % von 235.000 DM) fest. Der Neffe des Kl. teilte dem beklagten FA mit, daß der Kl. für ihn geboten habe, weil er (der Neffe) seinen Personalausweis vergessen hatte. Der für das Zwangsversteigerungsverfahren zuständige Rechtspfleger gab dem beklagten FA die Auskunft, daß er wegen des fehlenden Ausweises des Neffen des Kl. auf die letztlich gewählte Handlungsmöglichkeit hingewiesen hatte. Der Neffe des Kl. zahlte die gegen ihn festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.700 DM. Hingegen focht der Kl. die ihn betreffende Steuerfestsetzung an; die unter dem Aktenzeichen III 473/96 anhängige Klage wurde im November 1996 zurückgenommen. Der Kl. beantragte daraufhin, die Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Das beklagte FA lehnte diesen Antrag ab. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage. Der Kl. trägt vor, er sei nicht Erwerber des Grundstücks geworden; zwar habe er ein Gebot abgegeben, den Zuschlag habe aber nicht er, sondern - wie vorher mit dem zuständigen Rechts- pfleger besprochen - sein Neffe erhalten. Der Rechtspfleger habe die Gefahr einer doppelten Grunderwerbsteuer, einmal für den Kl., zum Zweiten für seinen Neffen, nicht aufgezeigt. Er - der Kl. - habe mit seinem Verhalten im Zwangsversteigerungsverfahren keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Der Kl. beantragt, das beklagte FA zu verpflichten, die mit Bescheid vom 13. März 1996 festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.700 DM zu erlassen. Das beklagte FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, daß der Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) auch das Meistgebot imZwangsversteigerungsverfahren uneingeschränkt unterliege. Nach dem unstreitigen Sachverhalt habe der Kl. das Meistgebot abgege- ben und sei demnach nach § 13 Nr. 4 GrEStG Steuerschuldner. Eine sachliche Unbilligkeit der Grunderwerbsteuererhebung wegen Un- kenntnis der Förmlichkeiten des Zwangsversteigerungsrechts scheide deshalb aus, weil der zuständige Rechtspfleger den Kl. bereits zu Beginn des Versteigerungstermins auf die einschlägigen Formerfordernisse hingewiesen habe. Eine sachliche Unbilligkeit scheide ferner in jedem Fall dann aus, wenn - wie hier - ein Meistbietender in verdeckter Stellvertretung handele. Das Gericht hat den Kl. persönlich u.a. zum Ablauf des Zwangs- versteigerungstermins befragt. Wegen des Ergebnisses der Befra- gung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Dem Senat hat, neben den Steuerakten, die Zwangsversteigerungsakte des Amtsgerichts V mit dem Aktenzeichen vorgelegen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Das beklagte FA ist wegen Ermessensredu- zierung auf Null verpflichtet, die Grunderwerbsteuer vollumfäng- lich zu erlassen. Nach § 227 Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden Ansprü- che aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrich- tete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Gem. § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) hat das Gericht auch den Ermessensgebrauch der Finanzbehörden (zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung) nachzuprüfen. Das Gericht muß die Verpflichtung der Finanzbehörde zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen aussprechen, wenn ein Fall der Ermessensschrumpfung auf Null vorliegt; sie tritt ein, wenn durch die Sachlage des Einzelfalls die Ermessensgrenzen ausnahmsweise so eingeengt sind, daß nur eine bestimmte Entscheidung möglich ist, während jede andere notwendigzu einem Ermessensfehler führen müßte (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO; 16. Aufl. Loseblatt, § 102 FGO Tz. 3, § 5 AO Tz. 39, jeweils mit weiteren Nachweisen, Stand 1995). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der Senat folgt, kann es im Einzelfall unbillig sein, die Grunderwerbsteuer sowohl für den Erwerb durch den Meistbietenden als auch für den von ihm Vertretenen zu erheben, wenn der Meistbietende den Grundstückserwerb weder wirtschaftlich noch rechtlich wollte (u.a. BFH-Urteile vom 7. November 1968 II 9/65, BStBl II 1969, 41, 42; vom 26. März 1980 II R 143/78, BStBl II 1980, 523, 524). Nach diesen Rechtsgrundsätzen konnte für den Streitfall allein der Erlaß der Grunderwerbsteuer die rechtmäßige Ermessensent- scheidung sein. Denn schon im Vorverfahren war deutlich gewor- den, daß der Kl. den Grundstückserwerb für sich selbst weder wirtschaftlich noch rechtlich gewollt hatte. Auch eine Stellver- tretung, umden wahren Grundstückserwerber (den Neffen) zu ver- decken, war nicht gewollt. Der Kl. trat lediglich, um formale Hürden im Zwangsversteigerungsverfahren zu überwinden, auf Anra- ten des zuständigen Rechtspflegers als Nothelfer für seinen Nef- fen in Erscheinung. Dies bestätigen bereits die in er Grunder- werbsteuerakte vom beklagten FA niedergelegten Aussagen des zu- ständigen Rechtspflegers und des Neffen des Kl. Zudem berichtete der Kl. bereits frühzeitig über den (unstreitigen) Hergang des Zwangsversteigerungsverfahrens. Das beklagte FA darf auch nicht deshalb den Erlaß der Grunderwerbsteuer versagen, nur weil der gesetzliche Tatbestand der Besteuerung erfüllt ist. Denn § 227 AO beinhaltet das Korrektiv ungewollter gesetzlicher Überhänge. Auch wenn die Grunderwerbsteuer grundsätzlich an bestimmte Rechtsvorgänge anknüpft, so liegt ihr Zweck nicht darin, zufälligeäußere Formen des Rechtsverkehrs zu besteuern (dazu Fischer inBoruttau, Kommentar zum GrEStG, 14. Auf. 1997, § 1 Rdnr. 446; vgl. auch Viskorf in Boruttau, wie oben, § 15 Rdnr. 40 sowie die bereits zitierte BFH-Rechtsprechung; offenbar anderer Auffassung: Hofmann, Kommentar zum GrEStG, 6. Aufl. 1996, § 1 Rdnr. 58 am Ende: "Erlaß ... nur in Extremfällen"). Vielmehr ist zu beachten, daß die Besteuerung des Bürgers allgemein nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist (so BVerfG, Beschluß vom 22. Februar 1984 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214, 223) und daß das Leistungsfähigkeitsprinzip die gesamte Steuerrechtsordnung strukturiert (dazu u.a. Pelka, Klett, Thiel, Rose, Tipke, Kirchhof, Lehner, Symposionsbericht, StuW 1996, 192, 197 ff.). Nach alledem war das beklagte FA zu verpflichten, die festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.700 DM zu erlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung. gez. gez. gez.