N i e d e r s „ c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 26. M„rz 1998 Az.: XII 404/93, 751/96 Stichwort: Abgrenzung zur Liebhaberei: Hohe Investitionen in eine Pferdezucht. Nieders„chsisches Finanzgericht XII. Senat Az.: XII 404/93, 751/96 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In den Rechtsstreiten - Kl„ger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 1983 bis 1987, 1993 und 1994 hat der XII. Senat des Nieders„chsischen Finanzgerichts nach mndlicher Verhandlung in der Sitzung vom 26. M„rz 1998, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtliche Richterin 5. ehrenamtliche Richterin fr Recht erkannt: Die Klagen werden auf Kosten des Kl„gers abgewiesen. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- s„chsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muá die grunds„tzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Nieders„chsischen Finanzgericht einzulegen und sp„testens inner- halb eines weiteren Monats zu begrnden. Die Revision muá das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegrndung muá einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensm„ngel gergt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist fr die Revisions- begrndung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten An- tragdurch den Vorsitzenden des zust„ndigen Senats des Bundesfinanzhofs verl„ngert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des õ 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche M„ngel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieders„chsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist sp„testens innerhalb eines weiteren Monats zu begrnden. Vor dem Bundesfinanzhof muá sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprfer als Bevoll- m„chtigten vertreten lassen. Dies gilt auch fr die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des ”ffentlichen Rechts und Beh”rden k”nnen sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Bef„higung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im brigen wird auf õõ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Nieders„chsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straáe 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl„ger in den Jahren 1983 bis 1987 eine Pferdezucht als Erwerbsunternehmen be- trieben hat, so daá die erwirtschafteten hohen Verluste der Be- steuerung zugrunde zu legen sind. Ferner ist streitig, wie hoch seine Einknfte in den Jahren 1993 und 1994 waren. Der Kl„ger war Rechtsanwalt. Er erwarb im Jahre 1978 einen Hof in der N„he von (insgesamt 1,248 ha) und 19799,75 ha Weideland in etwa 30 km Entfernung. Ferner hatte er 1,80 ha hinzugepachtet. Bis zum 30.04.1982 erfolgte keine ernsthafte Bewirtschaftung, vom 01.05.1982 an ermittelte der Kl„ger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach õ 4 Abs. 3 EStG. Im Wirtschaftsjahr 1984/85 errichtete der Kl„ger zus„tzlich zu den vorhanden Geb„uden einen Pferdestall fr 646.622 DM, fr den im folgenden Jahr weitere Herstellungskosten von 85.817 DM an- fielen. Die Finanzierung erfolgte durch Einlagen in H”he von mehr als 1,5 Millionen DM. Der Kl„ger hielt am 30.04.1985 20 Pferde, am 30.04.1986 und 1987 jeweils 23. Erstmals im Wirtschaftsjahr 1986/87 wurden Erl”se fr Pferdeverk„ufe in H”he von 39.096,71 DM erzielt. Die Betriebsergebnisse waren in allen Jahren negativ. Sie betrugen im Wirtschaftsjahr 1982/83 126.668 DM, 1983/84 101.278 DM, 1984/85 165.193 DM, 1985/86 177.765 DM, 1986/87 155.987 DM. Zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres richtete der Kl„ger eine Buchfhrung ein; der šbergangsverlust betrug 8.957 DM, so daá bis dahin ein Verlust von 735.846 DM entstanden war. Die Buchfhrung ergab fr das Wirtschaftsjahr 1987/88 einen Verlust von 158.994 DM, 1988/89 von 126.742 DM, 1989/90 von 134.043 DM, so daá sie die Verluste insgesamt auf 1.155.625 DM beliefen. In den Jahren 1988 bis 1992 (mit Unterbrechungen) fand bei dem Kl„ger eine Auáenprfung fr die Jahre 1982 bis 1986 (Wirt- schaftsjahre 1982/83 bis 1986/87) statt. Der Prfer sch„tzte die in den folgenden Wirtschaftsjahren erzielbaren Ergebnisse auf ./. 57.000 DM fr das Wirtschaftsjahr 1990/91 und auf ./. 47.000 DM fr die Wirtschaftsjahre ab 1991/92 und vertrat daher die Auffassung, die Pferdezucht werde nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Er lieá die bisher steuer- mindernd bercksichtigten Verluste nicht zum Abzug zu. Daraufhin ermittelte der Kl„ger vom Wirtschaftsjahr 1990/91 an die Betriebsergebnisse nicht mehr. Zur Verbesserung des Betriebsergebnisses verzichtete der Kl„ger auf die Besch„ftigung von Angestellten. Damit konnte er seine Anwaltst„tigkeit in nicht mehr ausben und verlor seine Anwaltszulassung wegen Nichteinhaltung der Pr„senzpflicht. In Niedersachsen wurde er als Landwirt zur Anwaltschaft nicht zu- gelassen. Im Februar 1993 erwarb er einen Hengst zum Decken eigener und fremder Stuten, zur Erh”hung der Einnahmen begann er den Ausbau von Fremdenzimmern, um Ferien auf dem Bauernhof an- bieten zu k”nnen und es Kaufinteressenten zu erm”glichen, sich mit zu erwerbenden Pferden bei einem l„ngeren Aufenthalt ver- traut zu machen. Zur Absatzf”rderung wurde die Absatzgemein- schaft " Pferde" gegrndet, an der der Kl„ger mitwirkte. Der Kl„ger war Grndungsmitglied des "Reit- und Fahrverein . Im Wirtschaftsjahr 1990/91 errichtete der Kl„ger weitere Stallungen fr Pferde und eine Halle fr eine Pferdebewegungsmaschine. Dadurch sollte es er- m”glicht werden, 40 bis 50 Pferde zu halten. Auch sollte fr die Ausbildung der Pferde ein Pferdewirt eingestellt werden. Bereits Anfang 1988 hatte der Kl„ger mit der Zucht und Mast von Galloway-Rindern begonnen. Den Verkauf betrieb er ber eine neu gegrndete Fleischhandelsgesellschaft, fr die der Betrieb auch Magervieh in Pension nahm. Die Kosten fr diese Investitionen sind nicht bekannt. Der Kl„ger, dessen Einknfte aus Kapitalverm”gen im Jahre 1984 noch 139.872 DM betragen hatten, hatte seine Investitionen zu- n„chst aus eigenen Mitteln bestreiten k”nnen. Das zeigt sich daran, daá seine Einknfte aus Kapitalverm”gen im Jahre 1989 auf 31.543 DM zurckgegangen waren. Wegen seiner Konzentration auf den Pferdezuchtbetrieb verlor er ab 1987 seine Einknfte ausnichtselbst„ndiger Arbeit, sp„ter seine Einknfte aus selb- st„ndiger Arbeit. Im Jahre 1989 verkaufte er Grundbesitz fr 960.000 DM, 1992 und 1993 fr insgesamt 1.075.000 DM, 1994 fr 920.000 DM und 1995 fr 1.000.000 DM, wobei die Erl”se jeden- falls teilweise zur Abdeckung von Grundpfandrechten verwendet werden muáten. Deshalb hat der Kl„ger fr weitere Investitionen in den Hof Kredite aufnehmen mssen, deren H”he nicht bekannt ist. Er hat sie aufgrund der weiterhin ungnstigen Ertragslage nicht ausreichend bedienen k”nnen, so daá fr den 01.04.1998 Termin zur Zwangsversteigerung des Hofes angesetzt ist. Der vom Versteigerungsgericht bestellte Gutachter hat auf den 01.06.1997 einen Wert von 1.852.000 DM ermittelt, wovon 1.849.395 DM auf Grundstcke und Geb„ude entfallen und sicherungsbereignete Gegenst„nde, insbesondere landwirtschaftliche Ger„te, nicht angesetzt sind. (In dem Termin am 01.04.1998 wurde ein Gebot nicht abgegeben.) Vom Jahre 1990 an hat der Kl„ger keine Steuererkl„rungen mehr abgegeben, so daá das beklagte Finanzamt die Besteuerungsgrund- lagen gesch„tzt hat. Die Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1992 wurden bestandskr„ftig. Fr 1993 ging das Finanzamt von den ein- heitlich und gesondert festgestellten Einknften aus selbst„ndiger Arbeit von 50.000 DM und Einknften aus Kapital- verm”gen von 53.900 DM aus und ermittelte eine Einkommensteuer von 32.564 DM, fr 1994 setzte es Einknfte aus Kapitalverm”gen von 23.900 DM und Einknfte aus Vermietung und Verpachtung von 6.000 DM an und ermittelte eine Einkommensteuer von 4.182 DM. Gegen die Nichtbercksichtigung seiner Verluste aus der Pferdezucht und die Sch„tzungsbescheide wendet sich der Kl„ger nach erfolglosen Einspruchsverfahren mit beiden Klagen, die der Senat zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Er begrndet die Klage XII 404/93 im wesentlichen wie folgt: Er habe von Anfang an die Absicht gehabt, einen Totalgewinn zu erzielen und seinen Lebensunterhalt aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zu bestreiten. Er habe seine anwaltliche T„tigkeit in Hamburg daher eingestellt und sich ganz auf den Betrieb konzentriert. Diesen h„tte er jederzeit fr 3.000.000 DM verkaufen k”nnen. Er habe auch seinen Betrieb aufgrund der wirtschaftlichen Lage fortentwickelt, um Verlustquellen zu minimieren und die Erl”se zu erh”hen. Er ist der Auffassung, die Klage XII 751/96 resultiere aus dem- selben Sachverhalt wie die Klage XII 404/93. Er hat sie bisher nicht begrndet. Im Einspruchsverfahren hatte er vorgetragen, in den Jahren 1993 und 1994 keine steuerpflichtigen Einknfte er- zielt zu haben. In der Einkommensteuererkl„rung fr das Jahr 1993 hatte der Kl„ger seine Einnahmen aus Kapitalverm”gen mit 35 DM, seine Einknfte aus selbst„ndiger Arbeit mit ./. 66.000 DM und seine Einknfte aus Vermietung und Verpachtungder seinerzeit noch vorhandenen drei Mietobjekte mit ./. 23.000 DM beziffert. In der Einkommensteuererkl„rung fr das Jahr 1994 hatte der Kl„ger seine Einnahmen aus Kapitalverm”gen mit 35 DM, seine Ein- knfte aus selbst„ndiger Arbeit mit ./. 40.000 DM und seine Einknfte aus zwei Mietobjekten mit ./. 4.740 DM beziffert. Das beklagte Finanzamt war diesen Erkl„rungen jedoch nicht gefolgt, weil sie sich nicht mit den ausden Akten ergebenden Erkennt- nissen vereinbaren lieáen und Aufkl„rungsversuche erfolglos ge- blieben waren. Insoweit wird auf den Einspruchsbescheid vom 10.10.1996 verwiesen. Der Kl„ger beantragt in dem Verfahren XII 404/93: die Verluste aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in den Wirtschaftsjahren 1982/83 mit 126.667 DM, 1983/84 mit 101.277 DM, 1984/85 mit 165.192 DM, 1985/86 mit 177.764 DM und 1986/87 mit 155.985 DM zuzglich des šbergangsverlustes von 8.956 DM zum Abzug zuzulassen und die Ein- kommensteuerbescheide 1984 bis 1986 vom 17.02.1992 in Gestalt der Žnderungsbescheide vom 01.03.1993, den Ein- kommensteuerbescheid 1983 vom 16.03.1993 in Gestalt des Žnderungsbescheides vom 08.03.1993 und den Einkommensteuer- bescheid 1987 vom 29.03.1993 in Gestalt des Žnderungs- bescheides vom 14.04.1993 unter Aufhebung des Einspruchs- bescheids vom 30.08.1993 entsprechend zu „ndern, in dem Verfahren XII 751/96: unter Žnderung des Einkommensteuerbescheids 1993 vom 19.10.1994 und des Einkommensteuerbescheids 1994 vom 21.04.1995 und Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 10.10.1996 die Einkommensteuer 1993 und 1994 auf 0 DM herabzusetzen. Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Kl„ger habe bisher nichts vorgetragen, was die Annahme rechtfertigen k”nnte, bei Aufnahme des Betriebs habe eine ernst- hafte Gewinnerzielungsabsicht bestanden. Plandaten oder Vorauskalkulationen, von denen er bei Beginn der T„tigkeit aus- gegangen sei, habe der Kl„ger nicht vorgelegt. Auch ein Betriebsentwicklungsplan, aus dem sich die beabsichtigten Ver- „nderungen und deren wirtschaftliche Auswirkungen ergeben máten, liege nicht vor. Allgemeine subjektive Vorstellungen und Absichtserkl„rungen seien fr den Nachweis einer Gewinner- zielungsabsicht nicht ausreichend. Die Sch„tzung der Besteuerungsgrundlagen fr die Jahre 1993 und 1994 sei nach den vorliegenen Unterlagen vorgenommen worden. Der Kl„ger habe es unterlassen, sie zu entkr„ften, soweit es in seiner Macht gestanden habe. Entscheidungsgrnde: Die Klagen sind unbegrndet. 1. Einknfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des õ 13 EStG liegen nur vor, wenn neben anderen Voraussetzungen die T„tigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgebt wird. Fehlt es an dem Gewinnstreben, ist das T„tigwerden als Lieb- haberei anzusehen mit der Folge, daá die aus ihr entstandenen Verluste einkommensteuerlich nicht zu bercksichtigen sind. Ein Gewinnstreben in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die Ab- sicht besteht, mit der Bet„tigung auf Dauer gesehen nachhaltig šberschsse zu erzielen. Nach dem Beschluá des Groáen Senats des BFH vom 25.06.1984 (GrS 4/82, BStBl II 1984, 751) ist die Gewinnerzielungsabsicht eine innere Tatsache, die nur anhand „uáerer Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umst„nden muá auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umst„nde einen Anscheinsbeweis liefern k”nnen, der vom Steuerpflichtigen entkr„ftet werden kann. Be- weisanzeichen fr das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsichtkann eine Betriebsfhrung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten (BFH-Urteil vom 15.11.1984 IV R 139/81, BStBl II 1985, 205). Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, wofr die Verh„ltnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten k”nnen. L„ngere Verlustperioden allein reichen aber noch nicht aus, um die Liebhaberei zu begrnden. Es mssen Beweisanzeichen hinzukommen, die den Schluá rechtfertigen, daá der Steuerpflichtige die verlustbringende T„tigkeit aus pers”nlichen, dem Bereich der Lebensfhrung zuzuordnenden Grnden ausbt (BFH-Urteil vom 28.08.1987 III R 273/83, BStBl II 1988, 10). Als ein solches Beweisanzeichen wird grunds„tzlich eine Pferde- zucht oder -haltung angesehen, die ein Steuerpflichtiger aus hohen eigenen Einknften finanzieren kann, so daá es ihm auf das Erzielen von Gewinnen nicht ankommt. So scheint es auch beim Kl„ger zu liegen. Denn er hatte neben betr„chtlichem Kapital-und Grundverm”gen Einknfte aus seiner Anwaltst„tigkeit in und als Gesch„ftsfhrer von zwei Immobiliengesell- schaften, so daá er in der Lage war, ein Hobby mit groáemfinanziellen Einsatz zu betreiben. Auch der Umstand, daá der Kl„ger aktiv die Grndung eines Reit- und Fahrvereins betrieben hat, k”nnte den Schluá darauf zulassen, daá er am Pferdesport interessiert war. Jedoch k”nnen diese Aktivit„ten im Streitfall nicht zu Lasten des Kl„gers verwertet werden, da der Senat insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Der Senat folgt dem Kl„ger nicht in seinem Vortrag, er habe seine Anwaltst„tigkeit in aufgegeben, weil er seinen Lebensunterhalt nunmehr aus der Pferdehaltung bestreiten wolle. Denn er hat seine Anwaltst„tigkeit nicht aufgegeben, um sich seinen Pferden zu widmen, sondern ihm ist nach seinem eigenen Bekunden gegenber dem Beklagten die Anwaltszulassung in entzogen worden, weil er wegen des Aufenthalts auf dem Hof seiner Pr„senzpflicht nicht mehr nachkam. Auch hat er sich nachdem Verlust der Anwaltszulassung in , wenn auch vergeblich, bemht, in Niedersachsen als Anwalt zugelassen zu werden. Trotzdem haben sich fr den Kl„ger die Dinge am Ende und vielleicht gegen seinen Willen dahin entwickelt, daá er den Hof als einzige wesentliche Einkommensquelle behielt. Diese Quelle hat ihm aber kein Einkommen erbracht, sondern er hat trotz hoher Investitionen Jahr fr Jahr Verluste erwirtschaftet, obwohl er anscheinend sein ganzes Verm”gen hineingesteckt hat und am Ende Kredite fr seine Investitionen aufnehmen muáte, die letztlich zu dem noch nicht beendeten Zwangsversteigerungsverfahren fhrten. Diese finanzielle Entwicklung zeigt, daá der Betrieb des Kl„gers nicht mit Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaftet worden sein kann. Das beklagte Finanzamt weist mit Recht darauf hin, daá der Kl„ger keinen Betriebsentwicklungsplan, keine Plandaten und keine Vorauskalkulationen vorgelegt hat, also derartige Unter- lagen fr die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein mit Ge- winnerzielungsabsicht bewirtschaftetes Unternehmen handelte, nicht vorhanden waren. Auch die nach und nach vorgenommenenInvestitionen beruhten nicht auf entsprechenden Vorauskalkulationen, sondern zeigten den zum Scheitern verurteilten Versuch, durch eine Verzettelung Einnahmen zu erwirtschaften, die der Kl„ger anscheinend mit Gewinnen verwechselte. Denn Investitionsaufwendungen fhren, soweit sie mit Eigenkapital finanziert werden, zu einer Erh”hung der Abschreibungen, soweit sie mit Fremdkapital finanziert werden, zus„tzlich zu Zinsaufwendungen, die den Gewinn mindern. Die bloáe Hoffnung, daá zus„tzlich erwirtschaftete Ertr„ge die zus„tzlichen Aufwendungen berstiegen, kann eine Gewinnerzielungsabsicht nicht begrnden. Wie das fr das Zwangsversteigerungsverfahren erstellte Sach- verst„ndigengutachten zeigt, lag der Wert des Betriebes weit unter den vom Kl„ger erhofften 3.000.000 DM und anscheinend -die genauen Zahlen sind dem Gericht nicht bekannt - noch unter den vom Kl„ger vorgenommenen Investitionen. Aus all diesen Umst„nden ergibt sich, daá die Investitionennicht nach betriebswirtschaftlichen Grunds„tzen vorgenommen worden sein k”nnen. Wenn ein Betrieb in der Anfangsphase nicht kostendeckend arbeitet, kann es sich um Anfangsverluste handeln, deren steuer- liche Bercksichtigung nicht ausgeschlossen ist. Wird nach anf„nglichen Verlusten innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Gewinnschwelle nicht berschritten, bleiben einem mit Gewinnerzielungabsicht handelnden Unternehmer zwei Optionen: Er kann den Betrieb zur Vermeidung weiterer st„ndiger Verluste schlieáen, oder er kann versuchen, durch Umstrukturierung (Auf- gabe verlustbringender Betriebszweige, Rationalisierung, eventuell durch entsprechende Investitionen, Aufbau neuer Be- triebszweige) in die Gewinnzone zu kommen. Der Kl„ger hat offensichtlich die zweite Option gew„hlt. Gleichwohl kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Aufbau der neuen Wirtschaftszweige hat sich ebenso wie der ursprngliche Betrieb als nicht gewinnbringend erwiesen. DerKl„ger hat ohne Rcksicht auf das Ergebnis investiert. Anders ist das endgltige Scheitern nicht zu erkl„ren, das seinen Ausdruck in der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens gefunden hat. So mag die Aufnahme von Pensionsvieh noch zu zus„tzlichen Ein- nahmen ohne Aufwendungen gefhrt haben. Sie ist aber beschr„nkt auf das zur Verfgung stehende Weideland und muáte daher bald mit der vorgesehenen Erweiterung der Pferdehaltung in Konkurrenz treten. Wie der Kl„ger hier im einzelnen vorgehen wollte, ist nicht erkennbar. Er hat dazu nichts vorgetragen. Andererseits setzt die Haltung von 40 bis 50 Pferden wesentlich gr”áere Grnlandfl„chen voraus, als dem Kl„ger zur Verfgung standen. Inwiefern die Einnahmen aus der Pensionsviehhaltung den Aufwand fr den Erwerb bzw. die Anpachtung weiterer Fl„chen bersteigen wrde, ist nicht durch Plandaten oder eine betriebswirtschaft- liche Vorschau dargetan. Im brigen h„tte die Pensionsvieh- haltung nicht allein, sondern nur zusammen mit anderen Maánahmen zu einem v”lligen Abbau der Verluste fhren k”nnen. Entsprechendes gilt fr das angestrebte Angebot Ferien auf dem Bauernhof. Die dafr erforderlichen Investitionen fhrten einmal zu Aufwendungen in Gestalt von Abschreibungen, auáerdem w„re die Einstellung von Personal erforderlich geworden. Plandaten oder eine betriebswirtschaftliche Vorschau liegen nicht vor. Fr die Zucht von Rindern gilt dasselbe wie fr die Aufnahme von Pensionsvieh, es muáte sich notwendigerweise eine Konkurrenz im Futterbedarf ergeben, so daá nicht gengend selbsterzeugtes Futter zur Verfgung stand und ein Zukauf erforderlich werden muáte. Plandaten oder eine betriebswirtschaftliche Vorschau liegen nicht vor. Eine vom Ansatz her berzeugende Maánahme war die Grndung einer Erzeugergemeinschaft " Pferde". Zu einem Erfolg h„tte diese jedoch nur fhren k”nnen, wenn - bei der dem Senat auszahlreichen Verfahren bekannten starken Konkurrenz auf dem Markt fr Pferde - herausgestellt worden w„re, worin der Vorteil der Pferde gegenber Pferden bekannter Rassen aus eingefhr- ten Gestten liegen sollte. Inwieweit aber die T„tigkeit einer solchen Erzeugergemeinschaft nach den erforderlichen Werbeauf- wendungen und der innergemeinschaftlichen Konkurrenz zu einer Verbesserung der Ertragssituation des Betriebes des Kl„gers h„tte beitragen k”nnen, ist weder durch Plandaten noch durch eine betriebswirtschaftliche Vorschau dargetan worden. Allein fr die Anschaffung eines Deckhengstes hat der Kl„ger eine Nach- und Vorauskalkulation vorgelegt. Die Anschaffung des Hengstes erfolgte jedoch erst im Februar 1993, etwa 15 Jahre nach dem Grundstckserwerb. Zu dieser Zeit war l„ngst absehbar, daá eine ertragbringende Bewirtschaftung nicht mehr m”glich war, daá insbesondere die bis dahin aufgelaufenen Verluste nicht mehr ausgeglichen werden konnten. Diese Maánahme war daher nicht mehrgeeignet, eine Gewinnerzielungabsicht des Kl„gers zu begrnden. Die Grndung des Reit- und Fahrvereins steht nach Auffassung des Senats mit den betrieblichen Erfordernissen nicht in einem unl”sbaren Zusammenhang. Sie l„át eher auf doch vorhandene pferdesportliche Interessen des Kl„gers schlieáen. Doch da die T„tigkeit des Kl„gers hierfr von allenfalls untergeordneter Bedeutung gewesen sein kann. ist hieraus nicht auf das Vorliegen von Liebhaberei zu schlieáen. Die Behauptung des Kl„gers, einen Gesamtgewinn erzielen zu k”nnen, weil er sein Anwesen jederzeit fr 3.000.000 DM ver- kaufen k”nne, berzeugt den Senat ebenfalls nicht. Rechnet man n„mlich die Anschaffungskosten, die j„hrlichen Verluste und die zun„chst dem Wert nach bekannten, in den sp„teren Jahren nicht mehr bezifferten Investitionen hinzu, ergibt sich nach Auf- fassung des Senats bereits eine Summe von mehr als 3.000.000 DM.Demgegenber hat der Gutachter im Zwangsversteigerungsverfahren den Wert auf weniger als 2.000.000 DM ermittelt. Dieser Betrag scheint - wie bereits erw„hnt - nicht einmal die Investitionen des Kl„gers zu decken. Ein Gewinn jedenfalls kann bei diesem Wert nicht erzielt werden. Unter diesen Umst„nden kann der Senat von Anfang an eine Gewinn- erzielungsabsicht des Kl„gers nicht bejahen. Der Kl„ger hat planlos gehandelt und sich durch immer neue Ideen, denen eben- falls keine sorgf„ltige betriebswirtschaftliche Planung zugrunde lag, verzettelt. Als Nichtfachmann konnte er selbst die zu er- wartenden Ertr„ge und Aufwendungen nicht bersehen. Er hat anscheinend von Beginn an nicht erkannt, daá Investitionen nicht von selbst zu Ertr„gen fhren, sondern daá diese durch den Ein- satz von Arbeitskraft erwirtschaftet werden mssen. Arbeits- kr„fte hat der Kl„ger jedoch gerade entlassen, um Kosten zu senken. 2. Auch die Klage bezglich der Streitjahre 1993 und 1994 kann keinen Erfolg haben. Verluste des Kl„gers aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb k”nnen, wie dargelegt, nicht einkommensmindernd bercksichtigt werden, zumal er sie nicht einmal durch Vorlage einer den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnermittlung beziffert hat. Im brigen ist die Sch„tzung der Besteuerungsgrundlagen durch das beklagte Finanzamt trotz der vom Kl„ger vorgelegten Steuererkl„rungen fr die Streitjahre nicht zu beanstanden, da sich die Sch„tzung als zutreffend erweist. Eine Sch„tzung ist nach õ 162 AO zul„ssig, soweit die Finanz- beh”rde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, inbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige ber seine Angaben keine ausreichenden Aufkl„rungen zu geben vermag. Die Angaben des Kl„gers in seinen Steuererkl„rungen beruhen selbst auf Sch„tzungen, deren Grundlage der Kl„ger nicht an- gegeben hat. So kann es ausgeschlossen werden, daá der Kl„ger in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den gleichen Betrag an Einnahmeaus Kapitalverm”gen gehabt hat, obwohl er in der Zwischenzeit Grundbesitz ver„uáert hat und es nicht unwahrscheinlich erscheint, daá die Ver„uáerungserl”se, soweit sie nicht zur Abl”sung von dinglichen Belastungen erforderlich waren und nicht unmittelbar zur Deckung von Aufwendungen fr den Lebensunterhalt oder fr Investitionen in der Landwirtschaft verwendet wurden, vom Kl„ger zinsgnstig angelegt wurden. Dies liegt schon deshalb nahe, weil der Kl„ger in den Vorjahren ein hohes Verm”gen zinsbringend angelegt hatte und davon nicht zum eigenen Schaden nunmehr abgewichen sein wird. Es h„tte dem Kl„ger freigestanden, den Verbleib und die Verwendung von Grundstckserl”sen aus 1989 bis 1993 in H”he von mehr als 2.000.000 DM darzulegen, um die maávolle Sch„tzung der Kapitalertr„ge von etwa 2,65 % zu widerlegen, die im Folgejahr auf 1,1 % vermindert wurde. Wenn sich der Kl„ger jedoch bis zum Schluá der mndlichen Verhandlung auf die Mitteilung beschr„nkte, es handle sich um denselben Sachverhalt wie fr die Jahre 1983 bis 1987, muá es das Gericht bei der Sch„tzung durch das Finanzamt belassen. Gleiches gilt auch fr die Sch„tzung der Einknfte des Kl„gers aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt konnte sinnvollerweise bei seiner Sch„tzung bercksichtigen, daá der Kl„ger den Erl”s aus seinen Grundstcksverk„ufen zumindest teilweise zur Rckfhrung der Schulden auf dem ihm verbliebenen Grundbesitz verwenden wrde, so daá sich die bisherigen Verluste verminderten. Nachweise durch den Kl„ger sind, wie bei seinen Einknften aus Kapitalverm”gen, nicht erbracht worden, so daá es bei der Sch„tzung durch das Finanzamt verbleiben muá. Die Vorgehensweise des Kl„gers zeigt sich deutlich bei der Be- handlung seiner Einknfte aus selbst„ndiger Arbeit, die er offensichtlich frei gesch„tzt hat. Fr das Jahr 1993 liegt dem Finanzamt die verbindliche (õ 182 Abs. 1 AO) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durch das Betriebsst„ttenfinanzamt vor,fr 1994 erfolgte keine Sch„tzung, anscheinend, weil inzwischen der Kl„ger seine Anwaltszulasssung verloren hatte. Der runde Betrag von 40.000 DM, den der Kl„ger angibt, beruht ganz offensichtlich auf einer Sch„tzung, eine Gewinnermittlung wurde nicht vorgelegt. Somit ist der Ansatz der festgestellten Einknfte aus selbst„ndiger Arbeit von 50.000 DM im Jahre 1993 zutreffend erfolgt, der Nichtansatz derartiger Einknfte im Jahre 1994 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf õ 135 Abs. 1 FGO.