N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 28. Mai 1998 Az.: V 565/97 Ki Stichwort: Die kindergeldschädliche Grenze gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG ist ver- fassungsgemäß. Niedersächsisches Finanzgericht V. Senat Az.: V 565/97 Ki I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit , - Kläger - gegen - Beklagter - wegenKindergeld hat der V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 28. Mai 1998, an der mitgewirkt haben: 1. Vizepräsidentin des Finanzgerichts 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtlicher Richter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten An- tragdurch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 8 408 499 T a t b e s t a n d : Der Kläger bezog ab 1. Januar 1996 für seine am 21. April 1974 geborene Tochter Kindergeld. Grundlage der Zahlung war der Bescheid des Beklagten vom 11. April 1996, der "hinsichtlich der Höhe der Einkünfte und Bezüge der Tochter" vorläufig ergangen war (§ 165 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -). Die Tochter studierte 1996 Zahnmedizin an der Universität . Nebenbei arbeitete sie zeitweise in Hamburger Kranken- häusern als MTA. Nach den vorgelegten Lohnbescheinigungen er- zielte sie aus diesen Beschäftigungsverhältnissen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1996 im krankenhaus 9.690,96 DM, für die Zeit vom 23. September bis 31. Dezember im krankenhaus 4.006,78 DM und für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1996 im Krankenhaus 614,11 DM. Der Beklagte ermittelte für die Tochter nach Abzug der Werbungskostenpauschale i.H.v. 2.000,00 DM 1996 Einkünfte i.H.v. 12.312,00 DM. Wegen Überschreitens des kindergeldschädlichen Grenzbetrages i.H.v. 12.000,00 DM setzte der Beklagte mit Bescheid vom 24. September 1997 das Kindergeld für die Tochter vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 auf 0 DM fest und forderte die gezahlten Beträge zurück. Dagegen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchs- verfahren mit der Klage. Zur Begründung trägt er vor: Der Beklagte habe das Kindergeld für 1996 zu Unrecht auf 0 DM fest- gesetzt. 614,11 DM, die das Krankenhaus seiner Tochter für 1996 bescheinigt habe, seien ihr erst im März 1997 zu- geflossen. Deshalb lägen ihre Einkünfte 1996 unter 12.000,00 DM. Lt. Einkommensteuerbescheid für 1996 seien sie sogar noch geringer. Dieser weise ein Einkommen i.H.v. 9.341,00 DM aus. Selbst nach der Berechnung des Beklagten lägen die Einkünfte der Tochter nur um 312,00 DM über der kindergeldschädlichen Grenze. Die Rückforderung des gesamten Kindergeldes wegen dieser gering- fügigen Überschreitung verletze den Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 24. September 1997 und den Einspruchsbescheid vom 6. November 1997 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bleibt bei seiner Ansicht. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im übrigen verweist der Senat auf die Finanzgerichtsakte und die unter Empfängernummer für den Kläger beim Beklagten geführte Kindergeld- akte. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist von Gerichts wegen nicht zu bean- standen. Für Kinder, die das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr voll- endet haben und für einen Beruf ausgebildet werden, wird Kinder- geld gezahlt, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Be- streitung des Unterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000,00 DM im Kalenderjahr hat, §§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Nach den zutreffenden Feststellungen des Beklagten überschreiten die Einkünfte der Tochter mit 12.312,00 DM im Jahr 1996 die "kindergeldschädliche" Grenze von 12.000,00 DM. Das ergibt sich aus den Lohnbescheinigungen des krankenhauses, des krankenhauses und des Krankenhauses in Hamburg,die sich in der Kindergeldakte befinden und aus dem Einkommensteuerbescheid der Tochter für 1996. Alle drei Bescheinigungen der Krankenhäuser weisen den Bruttoarbeits- lohnfür 1 9 9 6 aus. Daß 614,11 DM vom Krankenhaus der Tochter erst 1997 zugeflossen sind, ist nicht bewiesen. Die Mitteilung über Bezüge und die Ablichtungen der Kontoauszüge der vom 2. und 18. April 1997, die der Kläger im Einspruchsverfahren vorgelegt hat, beziehen sich auf die Zeit ab April 1997. Die Mitteilung weist ein Bruttogehalt von 927,99 DM aus, das offenbar in zwei Raten (600,00 und 66,10 DM) im März und April 1997 gezahlt worden ist und mit den Bezügen aus 1996 nicht im Zusammenhang steht. Auf § 38 a EStG - wie der Beklagte meint - kommt es deshalb in diesem Zusammenhang nicht an. Ebenso wie die Lohnbescheinigung weist auch der Einkommensteuerbescheid E i n k ü n f t e, die über 12.000,00 DM liegen, nämlich12.311,00 DM, aus. Das zu versteuernde Einkommen, wie der Kläger meint, ist für die Gewährung des Kindergeldes ohne Bedeutung. Denn § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG stellt ausdrücklich auf die E i n k ü n f t e ab und das sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuß der Einnahmen (hier: Bruttoarbeitslohn) über die Werbungskosten (hier: Arbeitnehmerpauschbetrag). Die Sonderaus- gaben, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden, bleiben vorliegend außer Betracht. Schließlich mußte der Beklagte bei der Bemessung des Kindergeldes die 12.000,00 DM-Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG beachten. Dieser Betrag entsprach im Jahre 1996 "in etwa dem steuerfreien Existenzminimum" eines Steuerpflichtigen (vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 13/1558 Seite 139 a.E.). Nach dieser Regelung soll eine steuerliche Freistellung des Kindes, das über eigene Einkünfte verfügt, nicht nochmals zur steuerlichen Begünstigung der Eltern führen. Die Regelung istverfassungsgemäß (vgl. Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 32 EStG, Rdz. 130). Zwar bringt ein starrer Grenzbetrag gewisse Unzulänglichkeiten mit sich, indem letztlich Familien, deren 18 bis 27 Jahre alte Kinder mit eigenen Einkünften geringfügig unter der Grenze liegen, insgesamt günstiger dastehen als die, deren Kinder nur wenig höhere Einkünfte beziehen. Gleichwohl ist deshalb von Verfassungs wegen keine Übergangsregelung geboten, die die "Fallbeilwirkung" mindert. Eine abmildernde Anrechnung der eigenen Einkünfte des Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2EStG wird zwar mit dem Hinweis auf den Gedanken des Existenzminimums der Familie vorgeschlagen (vgl. Hermann/Heuer a.a.O. m.w.N). Im Rahmen der Bemessung des Kinder- geldes für 18 bis 27jährige Kinder mit eigenen Einkünften, die über dem Existenzminimum liegen, ist diese Überlegung nicht zwingend.Eine gemeinsame steuerliche Veranlagung der Familie, die auch auf das Kindergeld Auswirkung hätte, findet nicht statt. Soweit 18 bis 27 Jahre alte Kinder mit vergleichbaren Einkünften bereits voll im Erwerbsleben stehen, erübrigen sich Überlegungen zum Familienlastenausgleich deshalb von vornherein. Bei Familien mit gleichaltrigen Kindern, die über das Existenzminimum verfügen und sich noch in Ausbildung befinden, greift der Gedanke der Familienförderung nicht stärker. Eine gesetzliche Regelung mit gleitendem Übergang von der Gewährung bis zur vollständigen Versagung des Kindergeldes infolge der Berücksichtigung der eigenen Einkünfte des Kindes wäre zwar denkbar. Daß der Übergang allerdings erst beim Existenzminimum einsetzen muß, ist nicht geboten. Dadurch würden die erwähnten Kindergeldberechtigten, deren Kinder sich in Ausbildung befinden, gegenüber den Eltern, deren Kinder bereits einem Beruf nachgehen und über das Existenzminimum verfügen und allenanderen, die vom Existenzminimum leben müssen, bevorzugt. Hiernach mußte der Beklagte die 12.000,00 DM-Grenze beachten. Ein Ermessen in dem Sinne, daß nur der 12.000,00 DM übersteigende Betrag der Einkünfte vom Kindergeld abzuziehen wäre, stand ihm deshalb nicht zu. Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat er nicht verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsord- nung (FGO). gez. gez. gez.