N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U r t e i l vom 3. November 1998 Az.: VI 429/92 Leitsatz: Darstellung von Treuhandvermögen in der laufenden Buchführung des Treuhänders. Niedersächsisches Finanzgericht VI. Senat Az.: VI 429/92 I M N A M E N D E S V O L K E S Z w i s c h e n - U r t e i l In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen Finanzamt - Beklagter - wegenKörperschaftsteuer 1987 hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 3. November 1998, an der mitgewirkt haben: 1. Präsident des Finanzgerichts als Vorsitzender 2. Richter am Finanzgericht 3. Richterin am Finanzgericht 4. ehrenamtliche Richterin Damenschneidermeisterin 5. ehrenamtlicher Richter Landwirtschaftsmeister für Recht erkannt: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist durch Aufhebung der Treuhandverträge und Übertragung der Gesellschaftsanteile durch notarielle Verträge vom 22. Juni 1987 dem Grunde nach gegeben. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbe- halten. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde ein- gelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Ver- fahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionmuss das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegrün- dung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegungder Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 8 408 499