N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U r t e i l vom 29. Oktober 1998 Az.: V 283/95 Stichwort: Eigenverbrauch bei unentgeltlicher Überlassung firmeneigener Pkw an Arbeitnehmer für Einsatzwechseltätigkeiten. Niedersächsisches Finanzgericht V. Senat Az.: V 283/95 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Umsatzsteuer 1988 hat der V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach münd- licher Verhandlung in der Sitzung vom 29. Oktober 1998, an der mitgewirkt haben: 1. Vizepräsidentin des Finanzgerichts 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtlicher Richter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersäch- sischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen be- zeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisionsbe- gründung kannauf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Ge- setzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Die Klägerin führt u.a. aufgrund von Jahresverträgen mit der Bau- und Montagearbeiten im Fernmeldewesen aus. Die Tätigkeiten werden in den Bezirken der Fernmeldeämter ausgeführt. Die Montageleistungen werden von bei der Klägerin beschäftigten Einrichtern gebiets- weise organisiert und abgewickelt. Diese treffen Termin- absprachen mitden Teilnehmern und ordnen mehrere Aufträge nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten einzelnen Teilgebieten zu, um möglichst viele Aufträge in kürzester Zeit zu erledigen. Das für die Ausführung der Arbeiten erforderliche Material wird teils von der gestellt, teils von den Einrichtern in eigener Ver- antwortung erworben. Die Klägerin zahlte den Fernsprechstelleneinrichtern bis 31. März 1988 für den Einsatz ihrer privaten Pkw im Rahmen ihrer Tätigkeiten Kilometergeld in Höhe von 0,18 DM pro Kilometer und errechnete aus diesen Beträgen Vorsteuern gemäß § 36 UStDV. Ab 1. April 1988 wurden den Fernsprechstelleneinrichtern unentgelt- lich firmeneigene Pkw's von der Klägerin zur Ausführung ihrer Arbeiten zur Verfügung gestellt. Aus den im Zusammenhang mit den Pkw's angefallenen Kosten machte die Klägerin die Vorsteuern geltend. Anläßlich einer Außenprüfung stellte der Beklagte fest, daß 65 % der Fernsprechstelleneinrichter ihre Arbeiten an ständigwechselnden Tätigkeitsstätten (sogenannte Einsatzwechseltätigkeiten) ausüben. Er ging deshalb davon aus, daß es sich bei den Fahrten zwischen den Wohnungen und den Einsatzstellen nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelte. Deshalb ließ der Beklagte die von der Klägerin bis 31. März 1988 gemäß § 36 UStDV errechneten Vorsteuern nicht zum Abzug zu. Dagegen hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Für die Zeit ab April 1988 ging der Beklagte davon aus, daß die Klägerin den Einrichtern die Pkw's u.a. auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und insofern für Zwecke über- lassen habe, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die hierfür im Einzelnen mit der Klägerin ermittelten Kosten beziffert der Beklagte auf 447.802,- DM. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Auf die Netto- bemessungsgrundlage berechnete der Beklagte Umsatzsteuer wegen Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG. Der dagegen ein- gelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin behauptet, bei den den Einrichtern zur Verfügung gestellten Pkw's handele es sich aufgrund ihrer Ausstattung um sogenannte Werkstattwagen. Die Pkw's seien nach und nach für die Zwecke der Einrichter, insbesondere im hinteren Bereich als Transportfahrzeuge für die erforderlichen Materialien umgebaut worden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 06. Juni 1984 (Bundessteuerblatt II 1984, 688) sei Steuer auf den Eigen- verbrauch für die Überlassung dieser Fahrzeuge an die Arbeit- nehmer nicht zu berechnen. Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuer auf DM herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, nach Abschnitt 12 Abs. 9 der Umsatz- steuerrichtlinien sei bei unentgeltlicher Überlassung eines Pkw's an einen Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. ständig wechselnden Einsatzstellen grundsätzlichEigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG festzusetzen. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn das zur Verfügung gestellte Fahrzeug nach seiner Bauart und Ausstattung in erster Linie dem Werkzeug-oder Materialtransport diene. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt, da die überlassenen Fahrzeuge weder der Bauart noch der Ausstattung nach denen von Werkstattwagen entsprächen. Besondere Einbauten für die Nutzung als Werkstattwagen lägen nach den Feststellungen der Außenprüfung nicht vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Steuerakten zu Steuernummer vorgelegen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG unterliegt der Eigenverbrauch der Umsatzsteuer. Eigenverbrauch liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistungen der in § 3 Abs. 9 bezeichneten Art für Zwecke ausführt, die außerhalb desUnternehmens liegen. Mit der Überlassung der firmeneigenen Fahrzeuge an die Arbeitnehmer, die die Fahrzeuge für Einsatzwechseltätigkeiten nutzen, erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der Eigenverbrauchsbesteuerung. Dies folgt aus der neueren Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofes. In seiner Entscheidung vom 16. Oktober 1997 (Rs C - 258/95 - Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG, Umsatzsteuerrundschau 1998, 61) hat der EuGH auf eine entsprechende Vorlage des BFH (Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92, BFHE 178, 241) entschieden, daß Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen sei, daß die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken dient. Die Bestimmung finde nur dann keine Anwendung, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände, wie die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen und Wechsel der Arbeitsstätten es gebieten, daß die Beförderung der Arbeitnehmer übernommen wird, da dann diese Leistung nicht zu unternehmensfremden Zwecken erbracht werde. Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsprechung des EuGH für die Fälle, in denen die Arbeitnehmer auf wechselnden Baustellen bzw. Arbeitsstätten eingesetzt waren, dahingehend konkretisiert, daß besondere Umstände, die eine Ausnahme von der Besteuerung rechtfertigen, nur vorliegen, wenn diese Arbeits- stellen aufgrund der jeweiligen Entfernung oder mangels anderer Beförderungsmöglichkeiten es geboten bzw. den Steuerpflichtigen "zwangen", die Beförderung zu übernehmen (BFH-Urteil vom 9. Juli 1998, V R 105/92, BStBl II 1998, 635 ff; BFH-Urteil vom 12. März 1998 V R 127/92, BFH/NV 98, 1270 (1272); Urteil vom 12. Februar 1998 V R 69/93, BFH/NV 98, 1131 ff.). Solche besonderen Umstände,die eine Ausnahme rechtfertigen würden, sind von der Klägerin weder dargelegt noch nachgewiesen worden. Sie sind auch nicht aus den Akten ersichtlich. Da es den Fernmeldeeinrichtern der Klägerin bis zur Anschaffung der firmeneigenen Pkw zum 01. April 1988 problemlos möglich war, ihre Einsatzstellen auch ohne die firmeneigenen Pkw's zu erreichen, liegen solche, eine Ausnahme begründenden Umstände, nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichts- ordnung (FGO). gez. gez. gez.