N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 8. September 1998 Az.: VI 366/94 Stichwort: Paintballspiel ist kein Schießsport. Niedersächsisches Finanzgericht VI. Senat Az.: VI 366/94 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozeßbevollmächtigte: gegen Finanzamt - Beklagter - wegenKörperschaftsteuer 1992 hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts mit Ein- verständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 8. September 1998, an der mitgewirkt haben: 1. Präsident des Finanzgerichts als Vorsitzender 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter Kaufmann 5. ehrenamtlicher Richter Landwirt für Recht erkannt: Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde ein- gelegtwerden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen be- zeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Ge- setzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Streitig ist, ob der Kläger gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 52 der Abgabenordnung (AO) verfolgt. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der am 08. Oktober 1992 gegründet wurde. Nach J 2 der Satzung besteht sein Zweck in der Förderung des Schießsports insbesondere durch die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen. Tatsächlich veran- staltet der Kläger Paintballspiele, bei denen zwei Mannschaften mit dem Ziel gegeneinander antreten, die Fahne der gegnerischen Mannschaft zu erobern. Zu diesem Zweck beschießen sich dieSpieler der beiden Mannschaften mit Farbmarkierungswaffen. Getroffene Spieler müssen ausscheiden. Die Farbmarkierungswaffen werden mit CO2 angetrieben. Die Farbkugeln, die verschossen wer- den, bestehen aus einer Gelantinehülle, die mit Lebensmittel- farbe, Wasser und einer Zuckerlösung gefüllt ist. Um Augenver- letzungen zu vermeiden, tragen die Spieler Schutzbrillen oder Schutzmasken. Die beim Spiel mit Farbmarkierungswaffen zu be- achtenden Sicherheitsbestimmungen sind unter J 15 der Satzung festgehalten. Durch Bescheid vom 22. Januar 1993 setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) die Körperschaftsteuer für das Streitjahr 1992 auf 0 DM fest. Die von dem Kläger beantragte Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienend lehnte er ab. Er vertrat die Ansicht, der Vereinsname, der bei wörtlicher Übersetzung "Über- lebens-Spiele-Club" laute, lasse darauf schließen, daß nicht die Sportausübung, sondern die Freizeitgestaltung im Vordergrund derVereinsaktivitäten stehe. Außerdem stelle die Ausübung des Schießsports nur insoweit einen gemeinnützigen Zweck dar, als er sich auf das Schießen auf Gegenstände beschränke. Mit dem dagegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, daß sich sein Vereinszweck nicht aus seinem Namen, sondern aus § 2 seiner Satzung ergäbe. Das Paintballspiel sei Schießsport und habe mit Überlebensspielen nichts zu tun. Der Umstand, daß im Rahmen des Spiels Waffen gegen Menschen gerichtet würden,stehe der Annahme der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, weil entsprechendes auch für den Fechtsport gelte. Durch Einspruchsbescheid vom 31. Mai 1994 wies das FA den Ein- spruch als unbegründet zurück. Es vertrat die Ansicht, daß der Gebrauch von Schußwaffen gegen Menschen den geistigen und sitt- lichen Wertmaßstäben der Gesellschaft widerspreche. Er sei nicht vergleichbar mit der üblichen Form des Schießsports, bei dem lediglich auf Gegenstände geschossen werde. Auch der Hinweis desKlägers auf die Beurteilung des Fechtsportes gehe fehl. Fechtwaffen würden heute nur noch für sportliche Zwecke ein- gesetzt und könnten daher Schußwaffen nicht gleichgestellt wer- den. Eine Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienend scheidet daher schon deshalb aus, weil die Tätigkeit des Klägers keine Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und sittlichen Gebiet darstelle. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger macht geltend, daß die Ausübung des Paintballspiels Sport i.S.d. § 52 Abs. 2 AO darstelle und der gemeinnützige Charakter der Vereinstätigkeit auch nicht unter Hinweis auf den angeblichen sozialen Unwert des Spiels infrage gestellt werden könne. Paintball stelle im Kern ein Bewegungs- und Fangspiel dar, das - ähnlich wie der American football - darauf angelegt sei, gegnerisches Gelände zu erobern. Es verlange große körperliche Fitness, Treffsicherheit und taktisches Geschick. Die Paintballvereine seien in Landesver- bänden und in einem Bundesverband zusammengeschlossen. Es fänden Landesmeisterschaften, Europameisterschaften und Weltmeister- schaften statt. Der Kläger beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid 1992 vom 08. Juni 1993 sowie den dazu ergangenen Einspruchsbescheid vom 31. Mai 1994 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der seinem Einspruchsbescheid zugrundeliegenden Auf- fassung fest. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid zu Recht erteilt. Der Kläger ist als eingetragener Verein mit Sitz im Inland nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unbe- schränkt körperschaftsteuerpflichtig. Entgegen der mit der Klage vertretenen Ansicht ist er auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Die Be- freiung gilt nur für Körperschaften, die nach der Satzung undnach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 - 68 AO). Der Senat kann offenlassen, ob die Ver- anstaltung von Paintballspielen durch den Kläger als Förderung des Sports i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO anzusehen ist und deshalb nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützigen Zwecken dient. Denn die Steuerbefreiung ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen der formellen Satzungs- mäßigkeit erfüllt. Nach § 59 AO hängt die Gewährung der Steuer- vergünstigung davon ab, daß sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt und daß dieser Zweck den An- forderungen der §§ 52 - 55 AO entspricht. Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt werden, daß aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungs- mäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind(§ 60 Abs. 1 AO).Die tatsächliche Geschäftsführung muß diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. Die letztgenannte Bedingung ist im Fall des Klägers nicht erfüllt. Als Vereinszweck wird in J 2 der Satzung ausschließlich die "Förderung des Schießsports" genannt, die "insbesondere" durch "die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen" erfolgen soll. Das Paintballspiel, das die Vereinsmitglieder entweder ausschließlich oder überwiegend betreiben, fällt aber - selbst wenn es die allgemeine Definition des Sports in § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO erfüllensollte, weil es mit einer über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden körperlichen Aktivität verbunden ist und äußerlich zu beobachtende Anstrengungen er- fordert (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 1997 I R 13/97, Bundessteuerblatt II 1998,9 m.w.N.) - jedenfalls nicht unter den Begriff "Schießsport." Darunter werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur sport- liche Wettbewerbe mit Gewehr und Pistole, Flinte, Armbrust und Bogen verstanden, bei denen die Fähigkeiten der einzelnen Teilnehmer zur sicheren Handhabung einer bestimmten Waffe und zum präzisen Treffen eines bestimmten Zieles gemessen werden, nicht aber Mannschafts- und Bewegungsspiele, bei denen der Gebrauch der Schußwaffe unselbständiger Teil eines komplexeren Spielgeschehens ist. Die Regelung unter J 15 der Satzung, in der die "beim Spiel mit den Markierungswaffen" zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen wiedergegeben werden, ist nicht geeignet, die Bedeutung des unter J2 verwendeten Begriffs "Schießsport" über dieses sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebende Begriffsverständnis hinaus zu erweitern. Aus ihr geht weder hervor, welcher Art diese Spiele sind, noch ist ihr zu entnehmen, daß die Veran- staltung solcher Spiele der ausschließliche oder in erster Linie verfolgte Vereinszweck ist. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 derFinanzgerichtsordnung abzuweisen. gez. gez. gez. Gegen Empfangsbekenntnis Gegen Empfangsbekenntnis Finanzamt Rechtsbehelfsstelle St.-Nr.: