N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 27. April 1999 Az.: VII 377/98 Stichwort: Verwirklichung eines Grundstückserwerbs i.S.d. § 24 Abs. 4 S. 1 GrEStG 1997 bei Abschluß des Vertrages durch einen vollmachtlosen Vertreter. Niedersächsisches Finanzgericht VII. Senat Az.: VII 377/98 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozeßbevollmächtigte: gegen - Beklagter - wegenGrunderwerbsteuer hat der VII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 27. April 1999 für Recht erkannt: Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsi- schen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Be- schwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der dasUrteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revi- sioneingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein Grundsteuererwerb mit 2 oder 3,5% Grunderwerbsteuer der Besteuerung zu unterwerfen ist. Die Kl kaufte von der D AG Liegenschaften im Werte von DM. Der notarielle Vertrag datiert vom 30. Dezember 1996. Für die D AG ist ihr Handlungs- bevollmächtigter R L aufgetreten, jedoch als vollmachtloser Vertreter. Dies ist im notariellen Vertrag vom 30. Dezember 1996 besonders hervorgehoben und wurde von der Veräußerin mit Schreiben vom 11. März 1998 bestätigt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 teilte der den Kaufvertrag beurkundende Notar mit, dass am 16. Oktober 1997 die Genehmigung der Vertretenen bei ihm eingegangen sei. Daraufhin setzte der Beklagte für den Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer fest,wobei er einen Steuersatz von 3,5% der Steuerbemessung zugrunde legte. Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kl begehrt, dass lediglich ein Steuersatz in Höhe von 2% bei der Bemessung der Steuer angewandt wird. Zur Begründung beruft sich die Kl darauf, dass der Erwerbsvorgang bereits mit Vertragsabschluss im Jahre 1996 ver- wirklicht worden sei. Denn für Rechtsgeschäfte unter einer auf- schiebenden Bedingung gelte der Rechtsvorgang als in dem Moment der Vereinbarung als verwirklicht. Da dieser Grundsatz nach Boruttau-Viskorf, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, § 23, Rdz. 25 auch für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte gelte, sei bereits mit Vertragsabschluss im Dezember 1996 der Erwerbs- vorgang verwirklicht. Die Kl beantragt, die mit vorläufigem Grunderwerbsteuerbescheid vom 24. Oktober 1997 festgesetzte Grunderwerbsteuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 1998 auf DM herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, erst mit der Genehmigung sei die Bindung der Beteiligten entstanden. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogene Grunderwerbsteuerakte des Beklagten unter der St.Nr.: Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte den Erwerbsvorgang mit dem ab 1. Januar 1997 geltenden Steuersatz von 3,5% (§ 11 Abs. 1 Grund- erwerbsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996: GrEStG 1997) der Grunderwerbsteuer unterworfen. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 4 Satz 1 GrEStG 1997. Hiernach ist § 11 Abs. 1 GrEStG 1997 erstmals auf Erwerbsvorgänge anwend- bar, die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht worden sind. Nach der Rechtsprechung ist ein Erwerbsvorgang i.S.d. § 23verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist, wenn also die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind, und zwar unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöst oder nicht (Boruttau-Viskorf, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 14. Auflage 1997, § 23 Rdz. 24 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Grundstückserwerb der Kl ist erst in 1997 verwirklicht worden. Denn eine Bindung der Vertragsparteien ist erst mit der Genehmigung eingetreten. Bis zur Genehmigung hatte die Ver- äußerin es in der Hand, ob der Vertrag wirksam wird oder ob er unwirksam bleibt. Erst mit der Genehmigung war das Vertragsver- hältnis wirksam geworden (§ 177 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch) und hatte Bindungswirkung für beide Beteiligten. Hiergegen kann die Kl nicht unter Hinweis auf Boruttau-- Viskorf, GrEStG, § 23 Rdz. 25 einwenden, dass für Rechtsge- schäfte unter einer aufschiebenden Bedingung der Rechtsvorgang als in dem Moment der Vereinbarung als verwirklicht gelte und dass diese Grundsätze auch für genehmigungsbedürftige Rechts- geschäfte gelten. Denn in der Kommentarstelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Grundsätze nicht für eine Potestativbedingung (Wollensbedingung) gelte. Diese Einschrän- kung, die von den Kl nicht wiedergegeben worden ist, ist schlüssig und steht im Einklang mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung. Denn von einer Bindung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Beteiligten sich eindeutig entschieden haben. Hängt die Wirksamkeit eines Vertrages aber von einer Wollens- bedingung eines Vertragspartners ab, so ist eine eindeutige Bindung noch nicht hergestellt. Der Senat sieht die vorliegende atypische Vertragsgestaltung -nämlich dass ein Handlungsbevollmächtigter als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftritt und daß sich die Vertretene 10 MonateZeit läßt, um den Vertrag zu genehmigen, als Versuch der Beteiligten an, die vom Bundesgesetzgeber kurzfristig und überraschend eingeführte Erhöhung der Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Da der Gesetzgeber aber in § 23 Abs. 4 Satz 1 GrEStG 1997 eine eindeutige Übergangsregelung geschaffen hat, die vorliegend die Anwendung des erhöhten Steuersatzes vorschreibt, sieht der Senat keine Möglichkeit, die Kl von dieser Steuererhöhung auszunehmen. Die Klage mußte folglich mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung abgewiesen werden.