N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 19. Januar 1999 Az.: I 860/97 Ki Stichwort: Bezüge und Reisekosten des Kindes beim Anspruch auf Kindergeld Niedersächsisches Finanzgericht I. Senat Az.: I 860/97 Ki I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - gegen Arbeitsamt - Familienkasse - vertreten durch das Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen, Altenbekener Damm 82, 30173 Hannover, - Beklagter - wegenKindergeldes für Sohn Matthias für Januar bis September 1996 hat der I. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach münd- licher Verhandlung in der Sitzung vom 19. Januar 1999, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtlicher Richter für Recht erkannt: Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 3. März 1997 und der Einspruchsbescheid vom 18. September 1997 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsi- schen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Besch- werdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beimNiedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisions- begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einenRechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Ge- setzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld für den Sohn Matthias des Klägers (Kl.) wegen eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes weggefallen sind. Der Kl. ist verheiratet und hat drei Kinder, darunter den am 2. März 1975 geborenen in seinem Haushalt lebenden nicht verhei- rateten Sohn Matthias. Nach dem Schulbesuch absolvierte Matthias zunächst eine Lehre als Tischler. Im November 1995 wurde er ar- beitslos. Er war dem Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet und erhielt Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 1. April 1996 bis 27. September 1996 nahm er mit Billigung des Arbeitsamtes an einer "Berufspraktischen Fortbildungsmaßnahme" beim Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft in N teil. Für die Dauer des Lehrgangs erhielt er vom Arbeitsamt Unterhaltsgeld und Ersatz der Weiterbildungskosten nach § 77 ff. Sozialgesetzbuch III. Am 16. Oktober 1996 fand er eine neue Arbeitsstelle. Matthias erhielt im Jahre 1996 vom Arbeitsamt folgende Leistun- gen: 01.01.1996 bis 31.03.1996 Arbeitslosengeld 3.101,40 DM 01.04.1996 bis 27.09.1996 Unterhaltsgeld 6.184,50 DM Lehrgangsgebühren 1.791,96 DM Fahrtkostenersatz 520,40 DM Ersatz Arbeitskleidung 193,74 DM 28.09.1996 bis 30.09.1996 Arbeitslosengeld 79,80 DM 01.10.1996 bis 15.10.1996 Arbeitslosengeld 518,70 DM Mit Bescheid vom 20. September 1996 bewilligte das Arbeitsamt dem Kl. auf dessen Antrag rückwirkend Kindergeld für den Sohn Matthias für die Zeit von Januar bis September 1996 in Höhe von monatlich 200 DM. Da der Kl. mehreren Aufforderungen zur Vorlagevon Belegen über die Beendigung der Ausbildung und die Höhe der Einkünfte des Sohnes nicht nachkam, hob das Arbeitsamt mit weiterem Bescheid vom 6. März 1997 die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf und erließ einen Rückzahlungebescheid über das bis dahin ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.800 DM. Gegen diesen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid hat der Kl. nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben. Er ist der Auffas- sung, dass ihm ein Kindergeldanspruch für die Zeit von Januar bis September 1996 zustehe. Dem stünden auch die Bezüge seines Sohnes in dieser Zeit nicht entgegen. Der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) belaufe sich auf 9.000 DM. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Teil- nahme an dem Berufsfortbildungslehrgang habe sein Sohn jedoch nur über Bezüge in Höhe von 8.592,46 DM verfügt. Auf die Berech- nung des Kl. in seinem Schriftsatz vom 30. März 1998, Bl. 9 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen. Der Kl. beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten (Bekl.) vom 3. März 1997 und den Einspruchsbescheid vom 18. September 1997 ersatzlos aufzuheben. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Bezüge des Sohnes den Grenzbe- trag von 9.000 DM überstiegen. Da er lediglich steuerfreie Bezü- ge nach § 3 Nr. 2 EStG erhalten habe, seien von dem Betrag keine Werbungskosten mehr abziehbar. Es könne lediglich eine Kosten- pauschale von 360 DM abgezogen werden, was dazu führe, dass dem Sohn noch 9.005,70 DM verblieben. Damit sei der Grenzbetrag überschritten. Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klageverfahren und im Vorverfahren Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat Erfolg. 1. Der Kindergeldanspruch des Kl. für den beantragten Zeitraum Januar 1996 bis September 1996 ergibt sich aus den §§ 62 Abs. 1,63 Abs. 1 und 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 a EStG. Nach diesen Normen wird für ein Kind, das noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG), Kindergeld bewilligt, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr hat. Dieser Grenzbetrag von 12.000 DM mindert sich nach Satz 6 der Norm für jeden Monat um 1/12, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach den Nummern 1 oder 2 der Norm nicht vorliegen. Im Falle der Kürzung bleiben Einkünfte und Bezüge, die auf die Kürzungsmonate entfallen, außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG). 2. Im Streitfall erfüllte der Sohn Matthias des Kl. in den Mona- ten Januar bis März 1996 die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Er hatte bis zum 1. März des Jahres noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet, war arbeitslos und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Dass Matthias am 2. März 21 Jahre alt wurde, hat auf den Kindergeldanspruch des Kl. bis zum Ablauf des Monats März keinen Einfluss. Nach § 66 Abs. 2 EStG wird Kindergeld bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. In der Zeit von April bis 27. September 1996 waren die Voraus- setzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG erfüllt. Matthias hatte in dieser Zeit das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und wurde für einen Beruf ausgebildet. Beide Parteiengehen übereinstimmend davon aus, dass die Teilnahme des Kindes an der "Berufspraktischen Fortbildungsmaßnahme" des Arbeitsamtes einer Berufsausbildung gleichsteht. Dem schließt sich auch das erkennende Gericht an. Im Hinblick auf § 66 Abs. 2 EStG wirdKindergeld damit bis Ende September 1996 gezahlt. 3. Für die Monate Oktober bis Dezember 1996 besteht dagegen kein Kindergeldanspruch. Matthias hatte in dieser Zeit das 21. Lebensjahr bereits vollendet und wurde auch nicht mehr für einen Beruf ausgebildet. Damit ist der nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Jahresgrenzbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach Satz 6 der Norm anteilig um die Monate Oktober bis Dezember zu kürzen und errechnet sich auf nur noch 9.000 DM. Auch insoweit besteht zwischen den Parteien Einvernehmen. 4. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes erreichen diesen Grenzbetrag nicht. Anrechenbar sind dabei als Bezüge das Arbeitslosengeld aus der Zeit von 1. Januar bis 31. März 1996 (3.101,40 DM), das Unterhaltsgeld für die Dauer der Fortbildungsmaßnahme vom 1. April bis 27. September (6.184,50 DM) und das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28. bis 30. September 1996 inHöhe von 79,80 DM. Nicht anrechenbar sind dagegen die Übernahme der Lehrgangsgebühren, die Zahlung von Fahrtkostenersatz und der Ersatz der Arbeitskleidung. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind und die deshalb gem. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG außer Ansatz bleiben. Damit sind dem Kind Bezüge in Höhe von zusammen 9.365,70 DM zugeflossen. Auch darüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit. 5. Entsprechend dem Abzug der Werbungskosten oder Betriebsausga- ben bei steuerpflichtigen Einkünften des Kindes sind auch seine Bezüge um die Aufwendungen zu kürzen, die damit im Zusammenhang stehen. Das resultiert aus der in der Gesetzesfassung erkennbar gewordenen Absicht des Gesetzgebers, die kinderbedingte Entla- stung von der Bedürftigkeit der Kinder und der damit verbundenen tatsächlich geminderten Leistungsfähigkeit der Eltern abhängig zu machen (vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, 17. Aufl. § 32 Rdnr. 28).Dementsprechend sieht die Dienstanweisung zur Durch- führung des steuerlichen Familienlastenausgleichs (DA-FamEStG - BStBl I 1997, 7 ff.) in Abschnitt DA 63.4.2.3. bei der Fest- stellung der zu berücksichtigenden Einkünfte den Abzug einer Kostenpauschale von 360 DM im Kalenderjahr vor, wenn nicht höhe- re Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der Bezüge stehen. Damit über- nimmt die DA-FamEStG eine entsprechende Regelung, die bereits in R 190 Abs. 5 des Einkommensteuerhandbuchs 1996 Eingang gefunden hat. Im Streitfall hat der Kl. derart höhere Aufwendungen glaubhaft gemacht. Er hat in der Klagebegründung auf Fahrtkosten seines Sohnes verwiesen, die durch die Teilnahme an der "Berufsprakti- schen Fortbildungsmaßnahme" angefallen sind (Bl. 17 der Ge- richtsakten). Die Fahrtkosten stehen damit - was auch der Bekl. nicht in Abrede nimmt - im Zusammenhang mit dem Zufluss der Bezüge, und zwar des Unterhaltsgeldes. Dass der Kl. dieKosten für die Fahrten des Sohnes mit dem privaten Pkw zu den Fortbildungsstätten nur pauschal und nicht konkret individuell ermittelt hat, lässt die Aufwendungen als solche nicht als zwei- felhaft erscheinen. Den Ansatz von Pauschsätzen bei der Ermitt- lung von Fahrtkosten sieht selbst die DA-FamEStG in Ab- schnitt 63.4.2.2. bei der vergleichbaren Berechnung von Wer- bungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor. Bei der Berechnung der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erhalt von Bezügen stehen, kann deshalb nichts anderes gelten. Der Senat hat auch keine Bedenken daran, im Streitfall die Pauschsätze für Reisekosten nach A 37 ff. Lohnsteuerrichtlinien 1996 (LStR) anzusetzen und nicht die Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Ziff. 4 EStG für Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Dauer der Fortbildungsmaßnahme war von vornherein zeitlich begrenzt. Die Fortbildungsstätte ist damit nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Sohnes geworden. DasGericht geht vielmehr davon aus, dass sich der Sohn auf einer Fortbildungsveranstaltung i.S.d. A 34 LStR befunden hat. Die mit der Teilnahme an einer derartigen Veranstaltung verbundenen Fahrtkosten sind mit den Pauschsätzen für Reisekosten zu erfas- sen (A 34 Abs. 2 Satz 8 LStR). Für die Entscheidung des Streitfalles braucht der Senat nicht darüber zu befinden, ob die Pauschsätze für Dienstreisen höch- stens - wie in A 37 Abs. 3 Satz 5 LStR vorgesehen - für die Dauer von 3 Monaten anzusetzen sind. Ob diese Regelung für die Berechnung des am Existenzminimum orientierten Grenzbetrages in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überhaupt anwendbar ist, mag dahinste- hen. Im Streitfall wird der Grenzbetrag von 9.000 DM selbst dann unterschritten, wenn man der Kappungsgrenze in A 37 Abs. 3 Satz 5 LStR folgt. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Be- rechnung des Kl. auf Bl. 17 der Gerichtsakten: Fahrtkosten nach D April bis Juni lt. Auflistung Bl. 17 nach Reisekostenpauschsätzen: 400 km (Fahrtkilometer) x 0,52 DM = 208,00 DM Nebenkosten lt. Auflistung Bl. 17 April bis Juni: 120,00 DM Fahrtkosten nach N April bis Juni lt. Auflistung Bl. 17 nach Reisekostenpauschsätzen: 480 km (Fahrtkilometer) x 0,52 DM = 249,60 DM Fahrtkosten nach D Juli bis September lt. Auflistung nach Kappung: 215 km (Entfernungskilometer) x 0,70 DM = 150,50 DM Fahrtkosten nach N Juli bis September lt. Auflistung nach Kappung: 252 km (Entfernungskilometer) x 0,70 DM = 176,40 DM Fahrtkosten gesamt 904,50 DM Erstattung durch Arbeitsamt ./. 520,40 DM verbleibende Aufwendungen 384,10 DM Zieht man die so berechneten verbleibenden Aufwendungen von den zugeflossenen Bezügen (9.365,70 DM) ab, wird der Grenzbetrag unterschritten. Ob darüber hinaus auch - wie der Kl. meint - die Fahrtkosten zum Arbeitsamt in die Aufwendungen einfließen, ist nicht mehr entscheidungserheblich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichts- ordnung (FGO). Das Gericht hat davon abgesehen, dem Kl. die Kosten des Verfahrens gem. § 137 FGO aufzuerlegen. Obwohl der Kl. im Vorverfahren seinen Mitwirkungspflichten - worauf der Bekl. zu Recht in seinem Einspruchsbescheid hingewiesen hat - nicht nachgekommen ist und Belege über die Einkommensverhältnis- se seines Sohnes zunächst nicht vorgelegt hat, kann das Gericht doch nicht feststellen, dass die Vorlage dieser Belege den Aus- gang des Rechtsstreits beeinflusst hat. Der Bekl. hat auch in Kenntnis der Belege die Abweisung der Klage beantragt. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 151 Abs. 3 i.V.m. § 155 FGO und §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. gez. gez. gez.