N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 15. Juni 1999 Az.: VIII 562/98 Stichwort: Die nach § 52 Abs. 15 EStG zulässige steuerfreie Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens umfasst nicht ein 400 m entferntes - als Hausgarten genutztes - Baugrundstück. Niedersächsisches Finanzgericht VIII. Senat Az.: VIII 562/98 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigter: gegen Finanzamt - Beklagter - wegenEinkommensteuer 1996 hat der VIII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 15. Juni 1999, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzende Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richterin am Finanzgericht 4. ehrenamtliche Richterin Landwirtin 5. ehrenamtlicher Richter Textilkaufmann für Recht erkannt: Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsi- schen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Be- schwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muss das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten An- tragdurch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Streitig ist, ob der Entnahmegewinn für ein 1.170 qm großes Grundstück nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG außer Ansatz zu lassen ist. Der am 22.08.1926 geborene Kläger wohnt in D und unter- hielt dort bis zur Betriebsaufgabe am 30.06.1996 einen landwirt- schaftlichen Betrieb. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 ermittelte er einen Aufgabegewinn in Höhe von202.268 DM. Dabei ließ er ein 1.170 qm großes Grundstück als zum Wohnhaus gehörend gem. § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG außer Ansatz. Das beklagte Finanzamt - FA - ermittelte demgegenüber einen Auf- gabegewinn in Höhe von 294.078 DM, da die Voraussetzungen für eine steuerfreie Entnahme des Grundstücks nicht erfüllt seien. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die vorliegen- de Klage. Der Kläger trägt vor, dass er das Grundstück als Haus- garten nutze. eine Nutzungsänderung sei auch nicht vorgesehen. An seinem Wohnhaus sei aus räumlichen Gründen auch kein Hausgar- ten vorhanden. Der Garten sei zwar gesondert parzelliert, solle aber nicht als Bau- oder Industrieland genutzt werden. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 1996 zu ändern und die Ein- kommensteuer von 51.106 DM auf 28.805 DM herabzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist auf seinen Einspruchsbescheid, in dem ausgeführt wird, dass eine steuerfreie Entnahme des Grundstücks, das 400 mvom Wohnhaus entfernt liege und jederzeit bebaut werden könne, nicht möglich sei. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird ergän- zend auf die im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Steuerakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG bleibt ein Entnahmegewinn außer Ansatz, wenn nach dem 31. Dezember 1986 die bis dahin zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Wohnung und der dazu ge- hörende Grund und Boden entnommen werden. Im Streitfall besteht Einigkeit darüber, dass das 1.170 qm große Grundstück entnommen wurde. Auch die Höhe des Entnahmegewinns ist unstreitig. Dieser Entnahmegewinn ist jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG außer Ansatz zu lassen. Das 1.170 qm große Flurstück ist kein "dazugehörender Grund und Boden" der ebenfalls entnommenen Hof- und Gebäudefläche auf dem sich im Streitjahr die Wohnung des Klägers befand. Den Ausführungen des BFH-Urteils vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95 (BStBl II 1997, 50) folgend, umfasst die im Rahmen des § 52 Abs. 15 EStG zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens nur die für die künftige private Nutzung erforderlichen Zubehörflächen. Die steuerfreie Entnahme weiterer Flächen ist danach selbst dann ausgeschlossen, wenn diese im Entnahmezeitpunkt als Hausgarten genutzt werden. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang eines Hausgartens mit der Wohnung des Landwirts mag zwar einen Anhaltspunkt für die Bestimmung des zugehörigen Grund und Bodens liefern und in die- sem Sinne sehen die zu diesem Begriff ergangenen Verwaltungsan- weisungen vor, dass in engem räumlichen Zusammenhang mit demWohngebäude stehende Gartenflächen bis zur Größe von 1.000 qm zu den Hof- und Gebäudeflächen zählen. Dies ist indessen mit demBFH-Urteil, a.a.O., eine Nichtbeanstandungsgrenze, nicht aber eine Regelung, die einen Anspruch auf Entnahme weiterer 1.000 qm bebaubaren Grund und Bodens neben der mit Wohnung bebauten Flä- che begründen. Für den Streitfall ergibt sich daraus, dass die Entnahme des 1.170 qm großen Flurstücks nicht begünstigt ist. Abgesehen davon, dass das Flurstück von der Wohnung des Klägers 400 m entfernt ist und damit nicht in einem engen räum- lichen Zusammenhang mit der Wohnung steht, ist es selbständig bebaubar. Mag es auch nach der Entnahme weiterhin als Hausgarten genutzt werden, ist diese Nutzung nicht zwingend geboten. Ein 1.170 qm großes Grundstück entspricht auch durchaus einer für Wohngebäude üblichen Größe oder überschreitet diese gar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsord- nung. gez. gez. gez.