N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 29. Juni 1999 Az.: VIII 854/98 Ki Stichwort: Besuch einer Bibelschule als Berufsausbildung. Keine Befugnis von Kindergeldkasse oder Gericht zur inhaltlichen Bewertung der Ausbildung. Niedersächsisches Finanzgericht VIII. Senat Az.: VIII 854/98 Ki I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Klägerin - gegen Arbeitsamt - Familienkasse -, - Beklagte - vertreten durch: Landesarbeitsamt wegen Kindergeld hat der VIII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 29. Juni 1999, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richterin am Finanzgericht 3. Richterin am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtliche Richterin für Recht erkannt: Die Bescheide der Beklagten über die Aufhebung der Fest- setzung des Kindergeldes für das Kind ab vom und und die Einspruchsent- scheidung vom werden aufgehoben; das Kindergeld für die Tochter wird festgesetzt ab mit monatlich DM. Die Beklagte trägt die Kosten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsi- schen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Be- schwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs,von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muss das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beimNiedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Streitig ist, ob der Besuch der Bibelschule Berufsaus- bildung ist. Die Klägerin beantragte am bei der Beklagten die Festsetzung von Kindergeld für ihre am geborene Tochter , die damals bei der Arbeitsvermittlung des Ar- beitsamtes arbeitslos gemeldet war. Die Beklagte setzte das Kindergeld antragsgemäß mit Bescheid vom mit DM monatlich fest. Nachdem das Arbeitsamt der beklagten Familienkasse im mitgeteilt hatte, dass dort nicht mehr geführt wurde, hob die Beklagte mit Bescheid vom die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind ab auf. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom . Ihre Tochter habe am mit einer Bibelschul-Ausbildung in begonnen und stehe deshalb der Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht zur Ver- fügung. Die Klägerin fügte eine Schulbescheinigung der Bibelschulen (B ) vom bei, wonach die Klasse 1 mit Teilzeitunterricht von 20 Stunden wöchentlich besuchte und die Schulausbildung voraussichtlich im Monat beenden werde. Aus einer weiteren Bestätigung der B vom ergibt sich, dass die Schule eine Er- gänzungsschule im Sinne des § 9 Privatschulgesetz ist; das Landesschulamt hat in einem Telefonat mit der Be- richterstatterin vom bestätigt, dass die B den Betrieb ihrer Privatschule als Ergänzungsschule gem. § 9 Privatschulgesetz dem Landesschulamt angezeigt hat. Die Schule diene der Ausbildung von Pastoren, Missionaren,Diakonen etc. im freikirchlichen Rahmen. Nach der Bestätigung wird die Zeit und Arbeitskraft der Auszubildenden/Schüler z. T. von der Schule und heimischer Nacharbeit in Anspruch genommen. Die meisten Schüler gingen nachmittags einer Halbtagsbeschäftigung nach. Der Unterricht betrage mindestens 20 Stunden pro Woche. Er erfolge nach gültigen Lehrplänen und werde im Klassenverband durchgeführt. Es würden Praktika, die nicht entlohnt wurden, in Form von Evangelisationseinsätzen, Arbeit an Drogengefährdeten, Alkoholikern und sozial desintegrierten Jugendlichen usw. durchgeführt. Es erfolgten schriftliche Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen sowie Zeugnisvergabe mit schriftlichem Nachweis über das Bestehen. Die monatliche Schulgebühr betrage DM. Mit weiterem Bescheid vom hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind ab in Höhe von monatlich DM auf. Der Besuch der Bibel- schule sei keine Berufsausbildung im Sinne des EStG. Mit ihrem Einspruch vom machte die Klägerin geltend, die Bibelschule sei nach dem Privatschulgesetz als Ergänzungsschule anerkannt. Sie diene der Ausbildung im freikirchlichen Rahmen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Ausbildung an einer Bibelschule zur Pastorin etc. keine Berufs- ausbildung sein solle. Deshalb sei ihre Tochter gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG zu berücksichtigen. Die Beklagte wies den Einspruch zurück. Berufsausbildung im Sinne des EStG sei der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich seien, um in Zukunft einen bestimmten Beruf ge- gen Entgelt ausüben zu können. Der Erwerb von lediglich nütz- lichen, wertvollen oder erwünschten Kenntnissen und Fertigkeiten reiche dagegen für eine Anerkennung als Berufsausbildung nicht aus. Unter Würdigung der vorgelegten Lehrinhalte lt. Bestätigung der Bibelschule liege keine Berufsausbildung vor. Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin macht ihr bisheriges Vorbringen geltend. Die Ausbildung an den Bibelschulen, die die Ausbildung von Pastoren, Diakonen und Missionaren im freikirchlichen Rahmen vorsehe, werde in dis- kriminierender Art herabgewürdigt. Es sei auch in der evange- lischen und katholischen Kirche möglich, eine solche Berufsaus- bildung ohne theologisches Universitätsstudium zu absolvieren.Es gebe keinen plausiblen Grund dafür, die Ausbildung im frei- kirchlichen Rahmen nicht anzuerkennen. Ihre Tochter werde während der dreijährigen Bibelschulzeit zur Diakonin ausgebildet, um später in freikirchlichen Einrichtungen arbeiten zu können. Mit Schreiben vom hat die Klägerin weiter darge- legt, dass ihre Tochter während der Bibelschulsausbildung in keinem geregelten Arbeitsverhältnis stehe. Sie habe lediglich aushilfsweise im an sieben Tagen vier Stunden im Reinigungsdienst in einem Altenheim und im an dreiTagen fünf Stunden in einem Textilgeschäft gearbeitet. Die Nachmittage hätten die Schüler für Hausarbeiten, Vorbereitungen der Klausuren, soziale und missionarische Einsätze in den ver- schiedenen Bereichen außerhalb der Schule genutzt. Unterhalts- kosten sowie Schulgebühr seien ausschließlich von ihr entrichtet worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ab auch weiterhin Kindergeld für ihre Tochter , geb. am , zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest. Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Für die Festsetzung des Kindergeldes gemäß §§ 62f. des EStG (in der für den Streitfall geltenden Fassung) gilt für die Berück- sichtigung als Kind u.a. § 32 Abs. 2-5 EStG entsprechend. ImStreitfall kommt die Berücksichtigung der Tochter ab gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG in Betracht. Danach wird ein Kind, dass das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Zur Berufsausbildung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen sowie Grund-, Haupt-, Oberschulen, ferner der Bereich von Fach- und Hochschulen sowie ein in Ausbildungs- ordnungen vorgeschriebenes Praktikum, weil der Schulbesuch die notwendige Grundlage für die Ausübung der verschiedensten Berufe schafft (vgl. Schmidt/Glanegger, Kommentar zum EStG, 17. Aufl. 1998 Rdz. 38 zu § 32 EStG, und Schmidt/Heinike a.a.O., Rdz. 140 Stichwort Schule zu § 10 EStG). befand sich ab in Berufsausbildung, weil sie eine Ergänzungsschule im Rahmen ihrer Ausbildung zu den vonihr angestrebten Beruf als Diakonin besucht hat. Die B hat den Betrieb ihrer Schule als Ergänzungsschule gemäß § 9 Privatschulgesetz dem Landesschulamt angezeigt. Ausweislich ihrer Bescheinigung dient die Schule der Ausbildung von Pastoren, Missionaren, Diakonen im freikirchlichen Rahmen. Die inhaltliche Wertung der angestrebten Ausbildung steht dem Gericht und der Kindergeldkasse nicht zu. Der angestrebte Beruf muss nicht innerhalb bestimmter bildungspolitischer Ziel- vorstellungen des Gesetzgebers liegen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1987 VI R 149/81, BStBl II 1988, S. 494ff.). Anders als für den Abzug als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (vgl. BFH, Urteile vom 11. Juni 1997, X R 77/94 und X R 144/95, BStBl II 1997, 615ff. und 621ff.) ist auch nicht er- forderlich, dass es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handelt. Maßgeblich ist viel- mehr, ob der Schulbesuch zur Vorbereitung einer nicht nur vorübergehenden Betätigungsmöglichkeit, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung einer beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung der Lebensgrundlagen der Tochter dienen konnte und sollte (BFH, Urteil vom 18. Dezember 1997 a.a.O. Ziff. 2). Die Klägerin hat insoweit dargelegt, dass ihre Tochter die B im Hinblick auf die von ihr angestrebte berufliche Tätigkeit als Diakonin im freikirchlichen Bereich besucht. Die Klägerin hat schließlich auch dargelegt, dass der Schul- besuch die Zeit und Arbeitskraft ihrer Tochter überwiegend in Anspruch genommen hat durch den 20 Wochenstunden umfassenden Unterricht vormittags und die Vor- und Nacharbeit und die prak- tischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch nachmittags. Schließlich sind auch eigene Einkünfte und Bezüge der Tochter über 12.360 DM im Kalenderjahr (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht ersichtlich. Die Prüfung der im Kalenderjahr während derZeiten der Berücksichtigung als Kind erzielten Einkünfte hat die Beklagte nach Ablauf des Kalenderjahres vorzunehmen. Der Klägerin steht deshalb Kindergeld für die Tochter ab zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entschei- dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.