N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U r t e i l vom 15. Juni 1999 Az.: VII (III) 291/96 Stichwort: Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG. Niedersächsisches Finanzgericht VII. Senat Az.: VII (III) 291/96 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit , - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen - Beklagter - wegenGrunderwerbsteuer hat der VII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 15. Juni 1999 für Recht erkannt: Unter Abänderung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 6. Juni 1994 und des Einspruchsbescheids vom 14. Mai 1996 wird die Grunderwerbsteuer auf DM fest- gesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19/20 und der Beklagte zu 1/20. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsi- schen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Be- schwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monatsnach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muss das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Erbbaurechtsüber- tragung an die Kl gemäß § 3 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) grunderwerbsteuerfrei ist. Herr M W , der geschiedene Ehemann der Kl , verkaufte mit notariellem Vertrag vom 1. September 1993 das Erbbaurecht an dem Grundstück L , A Straße 44 B und C. Im Grundbuch war ein Vorkaufsrecht zugunsten der Kl und ihrer Mutter - den Eigentümerinnen des Grundstücks -eingetragen. Das Vorkaufsrecht wurde im Jahr 1983 zusammen mit der Erbbaurechtsbestellung in das Grundbuch eingetragen. Das Vorkaufsrecht wurde ausgeübt und das Erbbaurecht ging vom Ehemann der Kl auf die Kl und ihre Mutter über. Mit Bescheid vom 6. Juni 1994 wurde Grunderwerbsteuer gegen dieKl festgesetzt, wobei die Hälfte des Kaufpreises und die Hälfte des Kapitalwerts der Erbbaurechtsverpflichtung als Bemessungsgrundlage der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. Gegen diese Grunderwerbsteuerfestsetzung richtet sich die Klage. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Kl vor, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 GrEStG im vorliegenden Fall gegeben seien. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Inhalt des zwischen ihrem geschiedenen Ehemann und ihr vor dem Amtsgericht S am 11. Dezember 1990 geschlossenen Vergleich. Hiernach sei ihr geschiedener Ehemann verpflichtet gewesen, bezüglich des Erbbaurechts und der Grundpfandrechte, die auf ihren Grund- stücken lasten, bis spätestens 30. Januar 1991 einen Vorschlag zu unterbreiten, wie und in welchem Umfang Ablösung bzw. Über- nahme erfolgen könne. Da ihr geschiedener Ehemann trotz diverser Aufforderungen keinen Vorschlag unterbreitet habe, konnte erst nach Abschluss des notariellen Vertrages vom 1. September 1993und der Ausübung des Vorkaufsrechts durch sie eine endgültige Regelung getroffen werden. Die Kl beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 6. Juni 1994 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14. Mai 1996 aufzuheben. Der Beklagte, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat im Schriftsatz vom 9. Oktober 1996 den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte sieht in der Übertragung des Erbbaurechts vom geschiedenen Ehemann an die Kl und deren Mutter keine Vermögensauseinandersetzung im Rahmen eines Scheidungs- verfahrens. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogene Grunderwerbsteuerakte des Beklagten unter der Steuernummer Bezug genommen. Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts S beigezogen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zum Teil begründet. Die Grunderwerbsteuer beträgt DM. Als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist lediglich der hälftige Kaufpreis des Grundstücks in Höhe von DM anzusetzen, was unter Anwendung des Steuersatzes von 2 % nach § 11 Abs. 1 GrEStG eine Grunderwerbsteuer von DM ergibt. Nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen war der Kapital- wert des Erbbaurechts. Denn der kapitalisierte Wert der Erbbau- zinsverpflichtung gehört im Falle der Vereinigung von Erbbau- recht und Eigentum in den Händen einer Person nicht zur Gegen- leistung. Denn im Falle der Vereinigung von Erbbaurecht undEigentum in den Händen einer Person stellt das Erbbaurecht, da berechtigte und verpflichtete Personen identisch sind, keine Belastung des Erwerbers im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG dar. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 GrEStG, wonach derGrundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vorauseinandersetzung nach der Scheidung von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen ist, liegen nicht vor. Zwar wurde der Kl das Erbbaurecht von ihrem geschiedenen Ehemann übertragen, doch ist diese Übertragung nicht im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgt. Der Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung ist weit gespannt. Er endet dort, wo sich die geschiedenen Ehegatten wie fremde Dritte gegenübertreten, um einen Erwerb zu tätigen (Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 14. Auflage, § 3 Rdz. 379). Die Kl und ihr geschiedener Ehemann sind bei der Über- tragung des Erbbaurechtes sich wie fremde Dritte gegenüber- getreten. Zwar haben die Kl und geschiedener Ehemann im Scheidungs- vergleich vom 11. Dezember 1990 vor dem Amtsgericht S auch hinsichtlich der Erbbaurechte, die auf Grundstücken der Kl zugunsten ihres geschiedenen Ehegatten eingetragen sind, eine Vereinbarung getroffen. Hiernach sollte der geschiedene Ehegatte der Kl insoweit einen Regelungsvorschlag unterbreiten. Ein solcher Vorschlag ist jedoch trotz mehrfacher Mahnungen nicht unterbreitet worden. Eine Vermögens- auseinandersetzung ist auf der Grundlage dieses Vergleiches nicht erfolgt. Vielmehr sind die Ehegatten aufgrund der im Zusammenhang mit der Erbbaurechtsbestellung in 1983 vereinbarten Rechtspositionen wie fremde Dritte rechtsgeschäftlich tätig geworden. Da darüber hinaus weder das Erbbaurecht noch das Vorkaufsrecht im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, sondern bereits in 1983 wenige Jahre nach der Heirat der nunmehr Geschiedenen eingeräumt worden ist, ist ein Zusammenhang zwischen Erbbau- rechtsübertragung und Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung nicht gegeben. Dies zeigt sich insbesondere auch an der Ausübung des der Mutter der Kl zustehenden Vorkaufs- rechts. Der Senat sieht dabei zwar auch, dass möglicherweise dann, wenn die nunmehr getroffene Regelung auf der Grundlage des Scheidungsvergleiches zwischen der Kl und ihrem geschiedenen Mann vereinbart worden wäre, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 GrEStG gegeben sein könnten. Doch wäre in diesem Fall durch die auf dem Scheidungsvergleich fußende Vereinbarung eine konkrete Verbindung zwischen Erbbaurechtsübertragung und Scheidung gegeben, die bei dem gegebenen Lebenssachverhalt jedenfalls fehlt. Die Klage war folglich insoweit abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.