N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U r t e i l vom 23. März 1999 Az.: IX 470/93 Leitsatz: Ein Mietverhältnis unter nahen Angehörigen kann auch dann steuerrechtlich anzuerkennen sein, wenn daneben die Mieter noch ca. 100 km entfernt eine weitere größere Wohnung besitzen und als Hauptwohnung nutzen und die Vertragspartner in der Folge zwar absprachewidrig aber nach den tatsächlichen Gegebenheiten vernünftig und auch unter fremden Dritten denkbar den jährlichenHeizkostenzuschuß als Pauschalbetrag behandelt und deshalb nicht (mehr) abgerechnet haben. Niedersächsisches Finanzgericht IX. Senat Az.: IX 470/93 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit , , - Kläger - Prozeßbevollmächtigter: Steuerberater , , gegen Finanzamt - Beklagter - wegenEinkommensteuer 1986 bis 1988 hat der IX. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 23. März 1999, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht Dr. 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht Dr. 4. ehrenamtlicher Richter Kaufmannn 5. ehrenamtlicher Richter Landwirt für Recht erkannt: 1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1988 vom . März 1999 wird die Einkommensteuer auf die Beträge herabgesetzt, die sich nach Berücksichtigung weiterer Werbungskosten von 72.398 DM (1986), 34.601 DM (1987) und 48.804 DM (1988) ergeben. Die Neufestsetzung wird dem Beklagten aufgegeben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheits- leistung oder Hinterlegung der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit leisten. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründungmuß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen desöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Streitig ist, in welcher Höhe den Klägern Einkünfte aus Vermie- tung und Verpachtung wegen Eigennutzung und Vermietung einerErdgeschoßwohnung eines Zweifamilienhauses in den Jahren 1986 bis 1988 zuzurechnen sind. Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zur Ein- kommensteuer zusammenveranlagt. Neben anderen Einkünften erzielte der Kläger in den Streitjahren 1986 bis 1988 als Zahnarzt solche aus selbständiger Arbeit und hatte er zusammen mit seiner Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch die Nutzung des Zweifamilienhauses A in I . Das Wohnhaus A war vom Rechtsvorgänger 1978 auf einem 582 qm großen Grundstück errichtet worden. Die Baukosten hatten seinerzeit 480.160 DM betragen. Im Kellergeschoß des Wohnhauses befindet sich eine Sauna. Zum Wohnhaus gehören zwei Garagen. Durch Vertrag vom . Juni 1983 erwarben es die Kläger je zur idellen Hälfte. Noch im Jahr 1983 erweiterten die Kläger die 18 qm große Einliegerwohnung im Erdgeschoß auf 30 qm. Während die Kläger die Hauptwohnung im Erd- und Dachgeschoßweiterhin selbst bewohnten, vermietete der Kläger durch Vertrag vom . Dezember 1983 die Einliegerwohnung zum . Januar 1984 an seine Schwiegereltern. Die weiterhin mit Hauptwohnsitz in G wohnenden Mieter nutzten die Erd- geschoßwohnung fortan als Zweitwohnung. Die ab . Januar 1984 vermietete Erdgeschoßwohnung bestand aus zwei Zimmern mit Küche und Toilette und einem 7 qm großen Kellerraum. Ein(e) Waschküche/Trockenraum im Keller durfte mitbenutzt werden. Die Wohnung hatte einen eigenen Zugang mit eigener Klingel. Nur die Diele im Erdgeschoß war durch eine Verbindungstür von der Hauptwohnung aus erreichbar. Als Mietzins vereinbarten die Mietparteien 6,50 DM pro qm, also (30 x 6,50 DM =) 195 DM monatlich. Zusätzlich sollten für Strom (incl. Warmwasserkosten) pauschal 30 DM und für Gas ein Abschlag von 50 DM monatlich gezahlt werden. Über die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wurde keine Vereinbarung getroffen. Nach in den Jahren 1990/1991 durchgeführter Außenprüfung erkannte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) das Mietverhältnis steuerlich nicht mehr an und ermittelte jetzt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 EStG mit einem jährlichen Verlustbetrag für jeden der beiden Kläger von 6.250 DM. Hiergegen richtet sich die Klage. Nach Ansicht der Kläger ist das Mietverhältnis mit den Schwiegereltern des Klägers einkommensteuerrechtlich anzuerkennen. Die Mieter hätten die Zweitwohnung ordnungsgemäß ab 1. Januar 1984 bei der Gemeinde I angemeldet und hätten sich dort in den Streitjahren durchschnittlich sechs Monate aufgehalten. Auch bei Abwesenheit hätte die Wohnung allein ihnen zur Verfügung gestanden und es hätte keine Nutzung durch den Vermieter stattgefunden. Die Einrichtung der Nebenwohnung sei ebenfalls allein durch die Mieter erfolgt. Diese hätten beim Einzug auch ein eigenes Türschild mit Klingel angebracht.Schließlich hätte die Wohnung einen Telefon-Anschluß gehabt. Das Mietentgelt sei unstreitig pünktlich und vereinbarungsgemäß durch Banküberweisung auf ein beiden Klägern gehörendes Konto gezahlt worden. Die Heizkosten (Gas) seien zwar vertragswidrig nicht konkret abgerechnet worden. Grund dafür sei aber der Umstand gewesen, daß die Heizungsvorauszahlung in etwa dem tatsächlichen Anteil der Heizungskosten nach Nutzungsfläche entsprochen habe und deshalb die Mietparteien mündlich auf eine weitere Abrechnung verzichtet hätten. Schließlich könne auch die Hauptwohnung der Mieter in G die Anerkennung des Mietvertrages nicht hindern. In G hätten die Mieter nur ein kleines Reihenhaus in einer Arbeitersiedlung bewohnt. In I hätten sich die Mieter einmal wegen der schönen Landschaft und der kulturellen Möglichkeiten aufgehalten. Dann hätten sie bereits im Laufe der Zeit vielfältige andere persönliche Kontakte geknüpft gehabt, die sie inIsernhagen weiterhin pflegen wollten. Die Kläger beantragen, unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1988 i.d.F. vom . März 1999 die Steuern so weit herabzusetzen, als folgende weitere Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden: 1986 = 72.398 DM (84.898 DM ./. 12.500 DM); 1987 = 34.601 DM (47.101 DM ./. 12.500 DM) und 1988 = 48.804 DM (61.304 DM ./. 12.500 DM). Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA erkennt das Mietverhältnis des Klägers mit seinen Schwiegereltern weiterhin nicht als ernsthaft gewollt und durch- geführt an. Bei dem nach der aktuellen Rechtsprechung auch weiterhin anzustellenden Fremdvergleich entspreche der Vertrag vom . Dezember 1983 sowohl inhaltlich als auch seiner Umset- zung nach nicht dem unter fremden Dritten Üblichen. Einmal sei der Mietvertrag nur von einem der beiden Miteigen- tümer und deshalb gar nicht bürgerlich-rechtlich wirksamgeschlossen worden. Wegen sonst bestehender Nutzungsrisiken hätte auch ein fremder Dritter den Vertrag nicht nur mit einem der Miteigentümer geschlossen. Zu beanstanden sei außerdem, daß der Mietvertrag vom . Dezember 1983 keine Regelung enthalte, zu welchem Stichtag eines jeden Jahres die Nebenkosten abzurechnen seien und wie der auf die vermietete Wohnung entfallende Anteil an den Heizkosten zu ermitteln sei. Gegen die Ernsthaftigkeit des Mietverhältnisses spreche auch, daß die Mieter bereits in G über eine ausreichende Wohnung verfügt hätten. Es erscheine danach zweifelhaft, daß die Mieter die Wohnung in I für ca. sechs Monate im Jahr genutzt haben, da diese nur 30 qm groß gewesen sei und gleich- zeitig in G eine viel größere Wohnung zur Verfügung gestanden habe. Auch hätten die Mieter keinen eigenen Telefonanschluß in der Mietwohnung gehabt, sondern hätten nur einen Nebenanschluß desauf die Kläger eingetragenen Telefonanschlusses mitbenutzen dürfen. Zum Sachverhalt wird ergänzend auf die Steuerakten des FA (St.-Nr.: ), die Gerichtsakten und das Protokoll über die mündliche Verhandung verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1988 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Ein- künfte aus Vermietung und Verpachtung des Wohnhauses A in I sind gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 21 Abs. 2 EStG (für die Streitjahre 1987 und 1988 i.V.m. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG) durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln, wobei der Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung entsprechend § 8 Abs. 2 EStG in Anlehnung an den Mietzins der steuerrechtlich wirksam vermieteten Einliegerwohnung zu schätzen ist. Da allein die steuerrechtliche Anerkennung des Mietverhält- nisses dem Grunde nach, nicht aber die Höhe der ansonsten anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben streitig sind, ist die Einkommensteuer in den Streitjahren jeweils auf die erkannten Beträge herabzusetzen. Da im Jahre 1986 die Einliegerwohnung im Wohnhaus A zur dauernden Nutzung gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG vermietet war, kommt in den Streitjahren die sog. große Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG) zur Anwendung und sind danach die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Wohnhauses A durch Einnahme-Überschuß-Rechnung zu ermitteln. Der dem Vertrag mit den Schwiegereltern zugrunde- liegende und hier zu beurteilende Sachverhalt ist dem Bereich der Einkunftserzielung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG und nicht dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zuzuordnen. Das im (Formular-)Mietvertrag vom 26. Dezember 1983 dokumentierte Miet- verhältnis ist als ernsthaftes Vertragsverhältnis zu würdigenund einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Das hier zu beurteilende Mietverhältnis ist als Vertrag zwischen miteinander verwandten bzw. verschwägerten Personen nach den Grundsätzen für die Behandlung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu bewerten. Grundsätzlich ist der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus seit 1987 nicht mehr bei den Ein- künften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen (§§ 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 1 EStG 1987), es sei denn, die andere Wohnung war sowohl 1986 als auch in den weiteren Streitjahren - hier 1987 und 1988 - vermietet (§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987). Die Einliegerwohnung wurde Ende 1983 durch schriftlichen Vertrag an die Schwiegereltern des Klägers vermietet. Der Senat geht davon aus, daß beide Kläger Vermieter der Wohnung sind, denn der Kläger sollte als für die Hausangelegenheiten Zuständiger den Vertrag (wie der als Verwalter auch die Miteigentümerinverpflichtende Kläger im Falle des Urteils des BFH vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196) auch für die Klägerin mit abschließen. Davon gingen offenkundig alle Vertragsbeteiligten beim Vertragsschluß aus, obgleich nur der Kläger im Mietvertrag als Vermieter erwähnt wurde und auch nur er den Mietvertrag unterzeichnet hat. Die Miteigentümerin desWohnhauses A und Tochter der Mieter war beim Vertragsschluß anwesend und duldete, daß der die Hausangelegenheiten allein regelnde Kläger auch für die Klägerin verbindlich eine Mietverpflichtung gegenüber ihren Eltern, den Mietern, einging. So wurde in der Folgezeit auch der Mietzins auf ein beiden Klägern gehörendes Konto überwiesen. Danach sind die hier anerkannten Verluste aus Vermietung und Verpachtung auch beiden Klägern je zur Hälfte zuzurechnen. Der (Formular-)Vertrag allein reicht jedoch nicht aus für die Annahme, die Einliegerwohnung sei 1986 und in den beiden anderenStreitjahren im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 (§ 21 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1) EStG vermietet gewesen. Zwar steht es Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse unter- einander so zu gestalten, daß sie steuerlich möglichst günstig sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung jedoch nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Nahe Angehörige in diesem Sinne können auch Verschwägerte sein. Dieser sog. Fremdvergleich dient der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich oder dem Bereich der Einkunftserzielung (hier gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zuzuordnen ist. Diesen Grundsätzen liegt die Überlegung zugrunde, daß bei Rechtsverhältnissen zwischen fremden Dritten der natürlicheInteressengegensatz im Regelfall dazu führt, daß die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich die Erzielung von Einkünften betreffen und nicht privaten Charakter haben. Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen je nach Lage des Falles im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine unter- schiedliche Bedeutung zukommen. Dabei sind an den Nachweis, daß es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, um sostrengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten. Seit dem Urteil des BFH vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, a.a.O., schließt bei der im Rahmen des Fremdvergleichs für die Beurteilung maßgebenden Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten nicht mehr jede geringfügige Abweichung einzelnder Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Miet- vertrages ist aber, daß die Hauptpflichten der Mietvertrags- parteien wie das Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden Miete (vgl. § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten erfüllt werden (vgl. Urteile des BFH vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185. 397, BStBl II 1998, 349, vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106, vom 28. Januar 1997 IX R 23/44, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655, vom 15. Oktober 1996 IX R 6/95, BFH/NV 1997, 285, und vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen ist das zwischen den Klägern und den Eltern/Schwiegereltern vereinbarte Mietverhältnis für die Streitjahre steuerrechtlich anzuerkennen, weil es ernsthaft vereinbart und auch tatsächlich durchgeführt worden ist. Soweit nur der Kläger und nicht auch die andere Miteigentümerinals Vermieter im Vertrag bezeichnet worden ist, begründet das keine Zweifel an der Wirksamkeit des Mietvertrages. Soweit nur einer von mehreren Berechtigten eine schuldrechtliche Verpflichtung eingeht, ist diese Verpflichtung gleichwohl - auch zivilrechtlich - rechtswirksam (a.A. wohl Finanzgericht München im Urteil vom 24. März 1998 2 K 3643/96, EFG 1998, 1127, 1128). Auch hier war die Verpflichtung des Klägers zum Überlassen der Einliegerwohnung zur Nutzung nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet, zumal seinerzeit die andere Miteigentümerin beim Vertragsabschluß anwesend und offen- kundig mit der Vermietung einverstanden gewesen ist. Auch wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung der Mietvertrag zivilrechtlich (doch) nurmit dem Kläger geschlossen worden sein sollte, würde auch das die steuerrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht in Zweifel ziehen. Schließlich war die andere Miteigentümerin die Tochterder Mieter und wäre es keiner der Vertragsparteien in den Sinn gekommen, daß aus dem Vertragsschluß nur mit dem Schwiegersohn irgendwelche Nutzungsrisiken erwachsen könnten. Dementsprechend dauert das Mietverhältnis auch noch heute an. Das Mietverhältnis war als solches auch von allen Beteiligten ernsthaft gewollt; die Schwiegereltern des Klägers hatten ein eigenes persönliches Interesse am Anmieten der Wohnung. Waren zunächst die ruhige und erholsame Lage der Wohnung Grund für die Anmietung, so wurden in der Folge vielfältige persönliche Kontakte geknüpft und gepflegt. Mit fortschreitendem Alter und der beginnenden schweren Erkrankung des Mieters kam dann das Interesse hinzu, möglichst nah bei den Angehörigen zu wohnen, diesen aber durch Abschluß des Mietvertrages gleichwohl nicht zur Last zu fallen. Da sie nicht - mehr - berufstätig waren, war es den Mietern auch tatsächlich möglich, die allein von ihnen eingerichtete und ihnen jederzeit zur Verfügung stehende Wohnungfür ca. sechs bis sieben Monate im Jahr eigenständig und nicht nur im Rahmen von Besuchen bei den Klägern zu nutzen. Auch die finanziellen Mittel zur Anmietung der Wohnung in I standen den Mietern zur Verfügung. Der Umstand, daß den Mietern ca. 100 km entfernt in G noch eine weitere mit rd. 87 qm sehr viel größere Wohnung zur Verfügung stand, steht dazu nicht im Widerspruch. Wie die Mieterin als Zeugin glaubhaft bekundete, hielten die Mieter deshalb an ihrer Wohnung in G weiterhin fest, weil dieses der Familienwohnsitz war und dort Besuche von ihren anderen Kindern mit Familien empfangen werden konnten. Die Wohnung in G nutzten danach die Mieter weiterhin als Hauptwohnung und die Mietwohnung in I , obgleich nicht in einem typischen Feriengebiet belegen, als Zweitwohnung zur Erholung. Die Miete haben die Mieter - wie schon die Außen- prüfung auf Seite 3 ihres Berichts vom . März 1992feststellte - regelmäßig gezahlt, und zwar durch Überweisung auf ein beiden Klägern gehörendes Konto. Wenn danach die Haupt- pflichten der Vertragsparteien eindeutig vereinbart und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt worden sind, kommt den vom FA dagegen eingewendeten Vertragsbesonderheiten keine entscheidende Bedeutung zu. Soweit die Vertragsparteien trotz Verwendung des Wortes "Abschlag" im Mietvertrag weder die konkrete Form der Heizkostenabrechnung vereinbart noch in der Folge eine solche Abrechnung tatsächlich vorgenommen haben, ist dieser Umstand durch die konkrete Mietsituation erklärbar und wäre deshalb auch unter fremden Dritten denkbar. So befand sich im gesamten Wohnhaus eine Fußbodenheizung und (deshalb) damals noch keine Vorrichtung zur Ermittlung der auf die beiden Wohnungen entfallenden Heizkosten. Zudem gingen die Vertragsparteien in der Folgezeit davon aus, daß der im Mietvertrag als Abschlagbezeichnete Betrag in etwa dem wirklichen Heizkostenanteil entsprach und deshalb auf eine Abrechnung verzichtet werden konnte. Daß zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag keine Verein- barung getroffen worden ist, dürfte auch Ende 1983 schon unüblich gewesen sein, kann aber gleichfalls die steuerrecht- liche Wirksamkeit des Mietverhältnisses nicht in Frage stellen. Schließlich gilt dann die gesetzliche Regelung (des § 536 BGB), wonach - im Zweifel - der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat, und gegen eine solche Regelung hätte auch ein fremder Dritter nichts einzuwenden. Unerheblich ist auch die Art der hier von den Mietern praktizierten Telefonnutzung. Wenn die Mieter auch nur ein vom Hauptanschluß der Kläger abgeleitetes Telefon besaßen, so reichte das völlig aus, um eigenständig als Mieter in der Ein- liegerwohnung wohnen zu können. Ob und wie die Vertragsparteien untereinander die Telefongebühren abgerechnet haben, hat auchdeshalb keine für die Anerkennung des Mietvertrages erhebliche Bedeutung, weil die Telefonnutzung gar nicht (Miet-)Vertragsbestandteil gewesen ist. Schließlich kommt auch dem vom FA eingewendeten Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, daß der Mietvertrag vom . Dezember 1983 auf einem Vordruck geschlossen worden war, der die Bezeich- nung "1.84 AGB 79" trägt. Zum einen kann davon ausgegangen werden, daß solche Vordrucke auch schon Ende 1983 im Handel gewesen sind. Zum anderen hat die Mieterin als Zeugin bestätigt, den Mietvertrag Ende 1983 unterschrieben zu haben. Dem FA war gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzugeben, die vorliegende Entscheidung umzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeß- ordnung. gez. Dr. Richter am Finanzgericht gez. Dr. ist infolge Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift ge- hindert. gez. Dr.