N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 2. März 1999 Az.: I 36/98 Stichwort: Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 AO - Kosten des Klageverfahrens, wenn das FA trotz Zwangsruhe über den Einspruch entscheidet. Niedersächsisches Finanzgericht I. Senat Az.: I 36/98 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozeßbevollmächtigter: Steuerberater gegen Finanzamt - Beklagter - wegenVermögensteuer auf den 01.01.1994 Zinsen zur Vermögensteuer 1994 hat der I. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach münd- licher Verhandlung in der Sitzung vom 2. März 1999, an der mit- gewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtliche Richterin 5. ehrenamtlicher Richter für Recht erkannt: Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Der Beklagte trägt die Kosten. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Umstritten ist, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Mit Bescheid vom 2. September 1996 hatte der Beklagte (Finanz- amt, FA) die Vermögensteuer der Klägerin (Kl'in) auf den 1. Ja- nuar 1993 auf 7.130 DM festgesetzt. Der Bescheid ist bestands- kräftig. Durch weiteren Bescheid vom 9. September 1996 setzte das FA die Vermögensteuer der Kl'in auf den 01.01.1994 auf 2.200 DM fest. Dieser Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 Abga- benordnung (AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung. Am 27. Februar 1995 hatte die Kl'in eine Vermögensteuererklärung auf den 1. Ja- nuar 1994 beim FA Sch eingereicht. Nachdem diese Erklä- rung dem Beklagten vorlag, stellte er fest, dass aufgrund des nacherklärten Vermögens die Wertgrenzen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Vermögensteuergesetz (VStG) für eine Neuveranlagung auf den 01.01.1994 nicht mehr erreicht waren. Durch Bescheid vom 16. Ok- tober 1997 - zur Post am 10. November 1997 - hob das FA daher den Bescheid auf den 1. Januar 1994 vom 9. September 1996 auf mit der Folge, dass der Bescheid auf den Veranlagungszeitpunkt 1. Januar 1993 wieder wirksam wurde. Außerdem setzte das FA durch Bescheid vom 10. November 1997 465 DM Zinsen zur Vermö- gensteuer 1994 fest. Gegen beide Bescheide legte die Kl'in fristgerecht Einspruch ein. Sie wies darauf hin, dass gegen die Erhebung von Vermögensteuer ab 1. Januar 1997 Verfassungsbe- schwerde eingelegt wurde (Az. des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) 1 BvR 1831/97) und beantragte Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO. Dennoch erließ das FA am 16. Dezember 1997 zweiEinspruchsbescheide, in denen es die Einsprüche zurückwies. In dem Einspruchsbescheid über die Vermögensteuer auf den 1. Januar 1994 wies es darauf hin, dass aufgrund der klaren - vom BFH in einem Revisionsverfahren bestätigten - Rechtslage ein weiteres Ruhen des Einspruchsverfahrens nicht mehr gerechtfertigt sei (§ 363 Abs. 2 AO). Hiergegen richtete sich die vorliegende Klage, mit der die Kl'in hauptsächlich geltend machte, das FA hätte über die Einsprüchenicht entscheiden dürfen, solange das Verfahren beim BVerfG anhängig war. Nachdem das BVerfG am 30. März 1998 (1 BvR 1831/97, BStBl II 1998, 422) entschieden hatte, dass die Vermögensbesteuerung für Stichtage vor dem 1. Januar 1997 verfassungsrechtlich auch nach diesem Stichtag zulässig sei, erklärte die Kl'in den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Durch Beschluss vom 11. September 1998 legte der Berichterstatter daraufhin die Kosten des Verfahrens dem FA auf. Mit zwei Schriftsätzen vom25. November 1998 widersprach das FA diesem Beschluss. Es erklärte insbesondere, der Rechtsstreit sei nicht in der Hauptsache erledigt und verlangte eine Entscheidung durch Urteil. Am 7. Dezember 1998 hob der Berichterstatter daraufhin den Kostenbeschluss vom 11. September 1998 auf und bestimmte, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Die Kl'in trägt vor, aufgrund der Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO hätte das FA über die Einsprüche nicht entscheiden dürfen. Damit habe es die Kl'in praktisch zur Erhebung der Klage gezwungen, wenn diese nicht ihrer Rechte verlustig gehen wollte. Erst durch die Entscheidung des BVerfG vom 30. März 1998 habe sich herausgestellt, dass die Vermögensbesteuerung für Stichtage vor dem 1. Januar 1997 noch durchgeführt werden durfte. Kon- sequenterweise hätte sie daraufhin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Kl'in beantragt sinngemäß, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, dass wegen der Verfassungsbeschwerde keine Zwangsruhe im Sinne von § 363 Abs. 2 Satz 2 AO eingetreten sei, sondern dass das FA das Verfahren fortsetzen konnte. Im übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgelegten Steuerakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Das ergibt sich aus folgendem: Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein außer- prozessuales Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle im Streit befindlichen Sachfragen gegenstandslos ge- macht hat. Das ist hier geschehen. Die Frage, ob Vermögensteuer- festsetzungen nach dem 1. Januar 1997 noch durchgeführt werden dürfen, beruht praktisch ausschließlich auf dem Beschluss des II. Senats des BVerfG vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655 ff.). Dort hat das BVerfG u.a. dargelegt, dass § 10VStG mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar sei, dass das bisher geltende Recht aber noch bis zum 31. Dezember 1996 weiterhin angewendet werden dürfe. Dieser Beschluss war insbesondere in der Literatur von ernsthaften Autoren dahinge- hend interpretiert worden, dass nach dem 31. Dezember 1996 auch für frühere Stichtage keine Vermögensteuer mehr festgesetzt oder erhoben werden dürfe (z.B. List, "Die Vermögensteuerentscheidung des BVerfG, die Untätigkeit des Gesetzgebers und die Folgen", DB 1997, 2297). Zwar hatte der BFH ausgeführt, dass das Datum 31. Dezember 1996 sich auf den Vermögensteuer-Stichtag beziehe, nicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung (Beschluss vom 18.06.1997 II B 33/97, BStBl II 1997, 515). Dennoch waren die gegenteiligen Stimmen in der Literatur nicht verstummt. Erst durch den Beschluss des I. Senats des BVerfG vom 30. März 1998 war die Streitfrage geklärt worden. Dieser Beschluss war für den vorliegenden Rechtsstreit ein außerprozessuales Ereignis, durchdas alle im Streit befindlichen Sachfragen gegenstandslos wurden. Der Senat versteht diesen Beschluss nicht etwa - wie das FA angedeutet hat - als reine Interpretation einer Rechtsnorm. Denn die Frage, ob nach dem 31. Dezember 1996 noch Vermögensteuer erhoben werden durfte, ergibt sich nicht unmittelbar aus einer Rechtsnorm, sondern aus der - insoweit konstitutiven - Rechtsprechung des BVerfG. Entgegen der Auffassung des FA hängt die Erledigung der Hauptsache nicht davon ab, ob die Parteien diese Erledigung erklärt haben. Das erledigende Ereignis ist unabhängig von den Erklärungen der Beteiligten. So hatte die Erledigungserklärung der Kl'in keine konstitutive Wirkung in dem Sinne, dass sie die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet hätte (vgl. BFH, Urteil vom 17. April 1991 II R 142/87, BStBl II 1991, 527). Sie entfaltete dennoch eine unmittelbare prozessuale Wirkung. Sie stellte nämlich klar, dass die Kl'in ihren ursprünglichen Sachantrag nichtmehr weiter verfolgte. Da das FA dem nicht zugestimmt hat, war Gegenstand des Rechtsstreits nunmehr allein die Frage der Erledigung und die Kostenfrage (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 12. Oktober 1988 I R 212/84, BStBl II 1989, 106). Vor diesem Hintergrund ist das FA unterlegen. Denn es hat der Erledigung des Rechtsstreits widersprochen und ein klagabweisendes Urteil beantragt. Aus gegebenem Anlass weist das Gericht darauf hin, dass das FA die angefochtenen Einspruchsbescheide nicht erlassen durfte. Mit der bei dem BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerde war Zwangs- ruhe des Einspruchsverfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO einge- treten, nachdem die Kl'in das Ruhen ausdrücklich beantragt hat- te. Diese Zwangsruhe konnte das FA nicht außer Kraft setzen. Denn eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge, wie sie § 363 Abs. 2 Satz 2 AO vorsieht, kann nicht zur Disposition dessen stehen, gegenüber dem sie als Abwehrrecht geltend gemacht wurde(vgl. Thouet "Das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO", DStZ 1999, Seite 87, mit weiteren Nachweisen). Die Frage, ob - wie das FA meint - eine "klare Rechtslage" vorlag, ist für die Zwangsruhe unerheblich, ganz abgesehen davon, dass aufgrund der Diskussion in der Literatur von einer "klaren Rechtslage" keine Rede sein konnte. Gem. § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung hat der Beklagte die Ko- sten zu tragen, da er unterlegen ist. gez. gez. gez.