N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 18. Mai 1999 Az.: VI 144/97 Stichwort: Keine Europarechtswidrigkeit von § 50 a Abs. 4 EStG. Niedersächsisches Finanzgericht VI. Senat Az.: VI 144/97 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen Finanzamt - Beklagter - wegenSteueranmeldung gem. § 50 a Abs. 4 EStG für das II. Quartal 1996 hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 18. Mai 1999, an der mitgewirkt haben: 1. Präsident des Finanzgerichts als Vorsitzender 2. Richter am Finanzgericht 3. Richterin am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtlicher Richter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsi- schen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Be- schwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muss das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Verfahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Der Kläger ist ein Tennisverein, der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 Nr. 2 Einkommensteuergesetz an beschränkt Steuer- pflichtige zahlt. Für das II. Quartal 1996 gab der Kläger beim Finanzamt eine Anmeldung der Steuerabzugsbeträge für Vergütungen in Höhe von 28.848,00 DM ab. Der hierauf entfallende Steuerab- zugsbetrag beträgt 7.212,00 DM zuzüglich 540,90 DM Solidaritäts- zuschlag. Der Beklagte legt die Anmeldung der Besteuerung zugrunde. Gegen die Anmeldung legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 1997 als unbegründet zurückwies. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die ersatzlose Aufhebung der Steuerfestsetzung, da durch die Abzug- steuer nach § 50 a Abs. 4 EStG wegen der Besteuerung des Rohein- kommens und nicht des Reineinkommens das Prinzip der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit verwischt werde. Im Ergebnis sei deshalb die Abzugssteuer nach § 50 a Abs. 4 EStG keine Ein- kommensteuer, sondern eine Umsatzsteuer. § 50 a Abs. 4 EStG verstoße deshalb gegen Artikel 33 Abs. 1 der sechsten EU-Richt- linie. Dies sei von Grams, DB 1996, 907 im einzelnen dargelegt worden. Die Klägerin beantragt, die angefochtene Steueranmeldung für das II. Quartal 1996 vom 3. September 1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 1997 ersatzlos aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Steuerabzug nach § 50 a EStG verstößt nicht gegen Artikel 33 Abs. 1 der sechsten EU-Richtlinien (6. EURL). Nach Artikel 33 Abs. 1 der 6. EURL hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der geltenden Gemeinschaftsbestimmung über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle von verbrauch- steuerpflichtigen Waren, ein Mitgliedsstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen dem Mitgliedsstaat nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Dies bedeutet im Umkehrschluß, daß es in Mitgliedstaaten nicht erlaubt ist, Steuern beizubehalten, die den Charakter der Umsatzsteuer aufweisen. Kennzeichnend für den Charakter der Umsatzsteuer ist, daß sie allgemein auf Umsätze erhoben wird, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienst- leistung stehen, sie dem Preis dieser Gegenstände bzw. Dienst- leistung proportional gegenübersteht und sie auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird (vgl. EuGH-Urteil vom 31.3.1992, Rs. 200/90, RIW 1993, 1045). Dabei erfolgt die Bemessung der Umsatzsteuer nach bestimmten Merkmalen des Verkehrsvorgangs unter Ausblendung der persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners. Nach ihrer gesetzestechnischen Ausgestaltung ist die Umsatz- steuer eine Verkehrsteuer (vgl. Beschluß vom 16.10.1986, V B 64/86, BStBl. II 1987, 95, BFHE 148, 10). Ihrer wirtschaft- lichen Auswirkung nach ist sie aber eine Verbrauchsteuer (vgl. EuGH-Urteil vom 5.5.1982 Rs. 15/81, UStR 1982, 242). Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch oder Gebrauch bestimmterLeistungen und knüpfen damit an die Einkommens- und Vermögensverwendung an (vgl. Kruse, Lehrbuch des Steuerrechts, 1991, S. 79). Nach Artikel 33 Abs. 1 der 6. EURL sind die Mitgliedsstaaten jedoch nicht gehindert Verbrauchsteuern beizubehalten, so daß es für die Charakterisierung vornehmlich auf die gesetzestechnische Ausgestaltung als Verkehrsteuer ankommen muß. Dem steht insbesondere die Erwähnung der Grunderwerbsteuer als typische Verkehrsteuer nicht entgegen. Mit der Grunderwerbsteuer wurde lediglich die Beibehaltung und Einführung einer einzelnen besonders benannten Verkehrsteuer zugelassen, ohne das eine Erstreckung - anders als bei Verbrauchssteuern - auf alle Verkehrsteuern erfolgte. Der Steuerabzug gemäß § 50 a EStG hat hiernach nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. So geht die ganz herrschende Meinung davon aus, daß es sich bei dem Abzug nach § 50 a EStG um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für bestimmtebeschränkt steuerpflichtige Einkünfte handelt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1991, I R 86/89, BStBl. II 1992, 185, BFHE 166, 74; Kumpf in Herrmann/Heuer/Rauphach, § 50 a EStG Rn. 3; Schmidt/Heinecke, § 50 a EStG Rn. 1; Frotscher, § 50 a EStG Rn. 1; Blümich/Krabbe, § 50 a EStG Rn. 5; a. A. Grams, DB 1996, 907). Der Senat folgt im Ergebnis der ganz herrschenden Meinung. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut der Regelung, sondern auch seine systematische Stellung und der Kontext der Gesamt- regelung, in den der Steuerabzug gestellt ist. Die Einkommensteuer knüpft als Personensteuer nicht an bestimmte Verkehrsvorgänge, sondern an die unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse einer Person bestimmte Leistungsfähig- keit aufgrund der von ihr erzielten Einkünfte an. Hierin unter- scheidet sie sich sowohl von den Verbrauchsteuern, die nicht den Vorgang der Einkommenserzielung, sondern die aus versteuertemEinkommen erfolgte Verwendung, den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Sachen und Rechte zum Gegenstand haben, als auch von den Verkehrsteuern, die ohne Personenbezug an bestimmte Verkehrsvorgänge anknüpft. Wenngleich die Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht überwiegend Objektsteuerzüge aufweist, bleibt Steuersubjekt und Steuerschuldner der Einkünfteerzielende (vgl. § 50 a Abs. 5 Satz 4 EStG). Zudem ist § 50 a im Kontext der Gesamtregelung der beschränkten Steuerpflicht zu sehen. Dabei wird durch § 49 EStG bestimmt, welche Einkünfte ihrer Art nach unter die beschränkte Steuer- pflicht im Sinne von § 1 Abs. 4 EStG fallen. § 50 enthält einige Besonderheiten zur Ermittlung der Höhe des zu versteuernden Ein- kommens und § 50 a regelt - ähnlich wie 39 d EStG zur Lohnsteuer und § 44 EStG zur Kapitalertragsteuer - das Verfahren über die Steuererhebung durch Steuerabzug. Zudem differenzieren § 49 ff. EStG einkünftebezogen, lassen teilweise den Abzug vonBetriebsausgaben und Werbungskosten, den Verlustabzug und -ausgleich (§ 50 Abs. 1 EStG) sowie einen progressiven Steuersatz (§ 50 Abs. 3 EStG) zu. Der Senat verkennt nicht, das die vorgenannten Regelungen nicht für alle Einkunftsarten eingreifen. Insbesondere die in § 50 a Abs. 4 Nr. 2 EStG im Wege des Steuerabzugs belasteten Einkünfte, wozu auch die streitigen Vergütungen gehören, unter- liegen einem linearen Steuersatz von 25 vom Hundert. Ein Abzug für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern ist unzulässig. Der Steuerabzug nach § 50 a EStG hat zudem Abgeltungswirkung, so daß der Personensteuerbezug nahezu voll- ständig verloren geht. Dennoch entsteht hierdurch keine der Umsatzbesteuerung vergleichbar Verbrauchsbesteuerung, da für die Besteuerung weder an einen Verkehrsvorgang noch an den Verbrauch oder Gebrauch eines Gegenstandes angeknüpft wird. Steuerschuldner und Steuer- träger fallen nicht auseinander, sondern sind der Person desSteuerpflichtigen vereint. Die im übrigen eingreifende Abgeltungswirkung des Steuerabzugs (§ 50 Abs. 5 EStG) berücksichtigt typisierend durch Festlegung eines vergleichsweisen niedrigen Steuersatzes von 25 v.H., daß die üblicherweise anfallenden Betriebsausgaben bei individueller Einkünfteermittlung regelmäßig zu einer Unterschreitung des für den Steuerabzug angesetzten Steuersatzes führen. Der Abzug- steuersatz geht von der Annahme aus, daß bei einem Steuersatz von 50 v.H. die Einnahmen um die Hälfte durch Betriebsausgaben oder Werbungskosten vermindert werden. Die Betriebsausgaben werden damit in verfassungsgemäßer Weise pauschal berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 1972, I R 191/70, BStBl. II 1973, 134). Gleichwohl auftretende Überbesteuerungen werden gemäß § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG durch völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Einkommensteuer vermieden. Die Erstattung setzt voraus, daß die mit den Einnahmen in unmittel- baren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten höher sind als die Hälfte der Einnahmen. Diese Regelung belegt sogleich eindeutig, das die Berück- sichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten vom Steuer- abzug mit Abgeltungswirkung in typisierender Weise erfolgt, als eine Ertragsbesteuerung und keine auf den Umsatz abzielende Besteuerung gegeben ist. Ein Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 1 der 6. EURL liegt mithin nicht vor. Die angefochtene Steueranmeldung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichts- ordnung (FGO). Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich um einen aufgrund der gesetzlichen Regelung eindeutigen und zudem einzelnen Fall handelt, dem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. gez. gez. gez.