N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 28. Mai 1999 Az.: XII (IV) 525/93 Stichwort: Gewerblicher Grundstückshandel. Ein gewerblicher Grundstückshandel ist trotz Veräußerung von 16 Grundstücken innerhalb eines Zeitraumes von 7 Jahren dann nicht anzunehmen, wenn kein zeitlicher Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Grundstücke besteht. (Im Streitfall lagen zwischen Erwerb und Veräußerung 13-15 Jahre). Niedersächsisches Finanzgericht XII. Senat Az.: XII (IV) 525/93 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen Finanzamt , - Beklagter - wegen Gewerbesteuermessbetrag 1984, 1986 und 1987, 1989-1991 hat der XII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts im Ein- verständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Richter am Finanzgericht als Berichterstatter gemäß § 79 a Abs. 3, 4 FGO am 28. Mai 1999 für Recht erkannt: Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.07.1993 (Streitjahre 1984, 1986 und 1987) und 16.02.1995 (Streit- jahre 1989 bis 1991) und Änderung der Gewerbesteuermess- bescheide 1984, 1986 und 1987 jeweils in der Fassung vom17.11.1997 sowie der Gewerbesteuermessbescheide 1989 bis 1991 jeweils in der Fassung vom 19.11.1997 wird der Gewerbe steuermessbetrag jeweils auf 0,-- DM herabgesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlaß gegen Sicherheitsleistung gewährt. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsi- schen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Be- schwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung derRechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muss das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken als gewerblicher Grundstückshandel der Gewerbsteuer unterliegen. Streitjahre sind die Jahre 1984, 1986, 1987 und 1989 bis 1991. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar in . Außerdem war er in der Zeit vom 15.10.1968 bis zum 31.10.1986 Mitglied des Rates der Stadt . Daneben war er in der Zeit vom 16.11.1972 bis zum 31.10.1986 Mitglied des Kreistages des Landkreises (unter anderem im Bau- und Straßenbauausschuss). Neben seiner freiberuflichen Tätigkeit erzielte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In , , war er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes und erklärte entsprechende Einkünfte. In der Zeit zwischen 1967 und 1978 erwarb der Kläger diverse Grundstücke in den Gebieten und Nach Veräußerung einiger Grundstücke nahm der Beklagte (das Finanzamt -FA-) für die Jahre 1978 und 1979 einen gewerblichen Grundstückshandel an. Diese Auffassung wurde in letzter Instanz durch den BFH mit Urteil vom 17.02.1993 (Az. X R 108/90) bestätigt. Für das Gebiet erklärte der Kläger auch in den Streitjahren Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel. Im übrigen verkaufte der Kläger in den Streitjahren folgende Grundstücke: 1984 Erwerb: 1967; Besitzdauer: 17 Jahre Anschaffungskosten: 40.000 DM (mit Eigenkapital finanziert) Veräußerungserlös: 280.000 DM 1986 Erwerb: 1967; Besitzdauer: 17 Jahre Anschaffungskosten: 20.000 DM (durch Eigenkapital finanziert) Veräußerungserlös: 143.000 DM 2. Erwerb: 1967; Besitzdauer: 17 Jahre Anschaffungskosten: 18.400 DM (durch Eigenkapital finanziert) Veräußerungserlös: 130.640 DM 3. Erwerb: 1975; Besitzdauer: 11 Jahre Anschaffungskosten: 14.400 DM (durch Eigen- und Fremdkapital finanziert) Veräußerungserlös: 74.579 DM 4. Erwerb: 1967; Besitzdauer: 17 Jahre Anschaffungskosten: 18.400 DM Veräußerungsgerlös: 130.640 DM 1987 1. Erwerb: 1974; Besitzdauer: 13 Jahre Anschaffungskosten: 14.720 DM (durch Eigenkapital finanziert) Veräußerungserlös: 40.000 DM 2. Erwerb: 1974; Besitzdauer: 13 Jahre Anschaffungskosten: 13.480 DM (durch Eigenkapital finanziert) Veräußerungserlös: 47.180 DM 3. Erwerb: 1974; Besitzdauer: 13 Jahre Anschaffungskosten: 3.460 DM (durch Eigenkapital finanziert) Veräußerungserlös: 8.650 DM 1989 1. Erwerb: 1969; Besitzdauer: 20 Jahre Veräußerungserlös: 195.452 DM 2. Erwerb: 1974; Besitzdauer: 15 Jahre Veräußerungserlös: 63.627 DM 3. Erwerb: 1974; Besitzdauer: 15 Jahre Veräußerungserlös: 64.000 DM 4. Erwerb: 1970/1975 Veräußerungserlös: 84.105 DM 1990 1. Erwerb: 1969/1970 Veräußerungserlös: 97.630 DM 2. Erwerb: 1969/1970 Veräußerungserlös: 49.140 DM 3. Erwerb: 1974 Veräußerungserlös: 79.840 DM 1991 Erwerb: 1967 Veräußerungserlös: 109.500 DM Neben den oben genannten Objekten verkaufte der Kläger im Jahre 1986 weitere zwei und im Jahre 1987 ein weiteres Objekt, nämlich 1986: Flurstücke 1166/75, 79/2 und 77/1 in Flur 1 ( ) und Flurstück 21 in Flur 27 ( ); 1987: Flurstück 39/62 in Flur 85 ( ). Die drei letztgenannten Objekte ordnete das FA im Verlaufe des Klageverfahrens dem privaten Vermögensbereich des Klägers zu. Die weiteren genannten Grundstücksverkäufe unterwarf das FA dem- gegenüber einem gewerblichen Grundstückshandel und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Gegen diese Ent- scheidungen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Das beklagte FA hat diese Einsprüche mit Einspruchsbescheiden vom 28.07.1993 (Gewerbesteuermessbescheide 1984 und 1986) sowie vom 16.02.1995(Gewerbesteuermessbescheide 1989 bis 1991) als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass die von ihm verkauften Grundstücke insgesamt seinem priva- ten Vermögensbereich angehörten. Es liege mithin kein gewerb- licher Grundstückshandel vor, da er jeweils mehr als 10 Jahre Eigentümer der verkauften Parzellen gewesen sei, den Ankauf ganz überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert habe und die Grund- stücke durch Vermietung bzw. Verpachtung genutzt habe, so dass die Fruchtziehung im Vordergrund gestanden habe. Hinsichtlich der Verkäufe aus dem Flurstück 74 in Flur 85 der Gemarkung sei zu berücksichtigen, dass er dieses Grundstück von seinem Vater geschenkt bekommen habe, so dass die erfolgten Veräußerungen in keinem Fall mit einem gewerblichen Grund- stückshandel in Verbindung zu bringen seien. Soweit das FA darauf verweise, dass der Kläger Mitglied im Verwaltungs- und Bauausschuss der Stadt sowie im Bauauschuss des Land- kreises gewesen sei, sei dies irrelevant, da diese Mit- gliedschaften erst lange Zeit nach Erwerb der streitigen Grund- stücksflächen wahrgenommen worden seien. Ein Zusammenhang sei also nicht erkennbar. Darüber hinaus sei das Urteil des BFH vom 17.02.1993, das zu den Veranlagungszeiträumen 1978 und 1979 er- gangen sei, für die hier streitigen Jahre nicht heranzuziehen. Der BFH habe ausdrücklich ausgeführt, dass die Frage, ob Grund- stücke aus dem gewerblichen Grundstückshandel ausscheiden müssten, weil sie über einen längeren Zeitraum nicht veräußert worden seien, nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden seien. Der BFH habe - so die Ausführungen seinerzeit in der mündlichen Verhandlung - zum Ausdruck bringen wollen, dass spätere Verkäufe des Klägers in den 80er und 90er Jahren, bei denen ein Zeitraum von erheblich mehr als 10 und zum Teil sogar 20 Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung gelegen habe,anders beurteilt werden könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass in den 80er Jahren und danach keinerlei Grundstücke vom Kläger mehr zugekauft worden seien. Es lägen somit keine laufenden Erwerbe und Veräußerungen vor. Ferner sei von Bedeutung, dass der Kläger die in den Streitjahren 1984, 1986 und 1987 veräußerten Grundstücke mit Eigenkapital finanziert habe. Allein das 1986 veräußerte Grundstücke , Flurstück 52/3 und 52/5 der Flur 85 der Gemarkung sei teils mit Eigenkapital und teils mit Fremdkapital finanziert worden. Insgesamt sei deshalb von einer privaten Vermögensverwaltung und nicht von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen. Beim Erwerb der Grundstücke habe der Kläger nämlich keinen einheit- lichen Betätigungswillen, gerichtet auf eine Veräußerung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung gehabt. Ein solcher ergäbe sich auch nicht daraus, dass die erworbenenGrundstücke mittlerweile in Baugebieten lägen. Der Kläger habe vielmehr von Anfang an deutlich gemacht, dass er nur für den Bereich des überwiegend eine Veräußerung der erworbenen Grundstücke beabsichtige. Dies habe er nach außen auch dadurch dokumentiert, dass er eine entsprechende Parzellierung der erworbenen Grundstücke vor Veräußerung vorgenommen habe. Auch lägen dort Anschaffung (1967 bis 1969), Bebauungsplanerstellung (1968) und wesentliche Veräußerung (1969 bis 1973) im engen zeitlichen Zusammenhang. Dementsprechend habe er diese Grundstücksgeschäfte als gewerblichen Grundstückshandel qualifiziert. Für die weiteren Grundstücke spreche jedoch alles gegen einen gewerblichen Grundstückshandel und somit für eine private Vermögensverwaltung. Zu berücksichtigen sei hier auch ein erst in den Streitjahren aufgetretenes Veräußerungsmotiv,nämlich große finanzielle Schwierigkeiten mit dem landwirtschaftlichen Betrieb in den , die den Kläger fast dieExistenz gekostet hätten. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 28.07.1993 (Streitjahre 1984, 1986 und 1987) und vom 16.02.1995 (Streitjahre 1989 bis 1991) und Änderung der Gewerbesteuer- messbescheide 1984, 1986 und 1987 jeweils in der Fassung vom 17.11.1997 sowie der Gewerbesteuermessbescheide 1989 bis 1991 jeweils vom 19.11.1997, den Gewerbesteuermessbetrag jeweils auf 0 DM festzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Meinung, dass im Streitfall hinsichtlich der noch verbliebenen streitigen Grundstücke ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen sei, da der Kläger die Grundstücke angekauft habe, um sie später wieder zu veräußern. Zu berücksichtigen sei dabei, dass eine andere rentable Nutzung der Flächen aufgrund niedriger Pachteinnahmen nicht möglich gewesen sei. Hinsichtlich des Flurstücks 74 in Flur 85, das der Kläger im Wege der Schenkung von seinem Vater erhalten habe, stündediese Schenkung einer Einbeziehung des Grundstücks in den gewerblichen Grundstückshandel nicht entgegen, da es sich nicht um längerfristiges Eigentum des Vaters gehandelt habe und dieser die Flächen mit Fremdmitteln finanziert habe. Nach der Übernahme habe der Kläger diese Finanzierung übernommen. Dies ergebe sich aus der Anlage zur Einkommensteuererklärung 1974 des Klägers. Der Vater habe die Grundstücke nur erworben, um die anfallende Grunderwerbsteuer zu vermeiden, da die Flächen zur Aufstockung seines landwirtschaftlichen Betriebes dienen sollten. Zutreffend sei zwar, dass der BFH im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats vom 03.07.1995 (BStBl 1995 II, 617) mehrfach über Fälle entschieden habe, in denen der Steuerpflichtige länger als 10 Jahre Grundstückseigentümer gewesen sei. Der BFH vertrete jedoch die Auffassung, dass bei derartigen Sach- verhalten im Regelfall von privater Vermögensverwaltung auszu gehen sei. Der vorliegende Fall weise demgegenüber Besonder- heiten auf. So handele es sich bei den Bebauungsgebieten sowie um ein zusammenhängendes Baugebiet, deren Abgrenzung untereinander allein durch die Bedürfnisse der Bauplanung bestimmt gewesen sei. Der Umfang der Grundstücksan- und -verkäufe in diesen Ge- bieten, von denen der Kläger entweder gewusst oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zumindest erwarten konnte, dass sie zur Erweiterung der Gemeinde vorgesehen seien, zeige, dass es ihm im Zeitpunkt des Ankaufs der Grundstücke auf einen Verkauf unter Ausnutzung der Gewinnsteigerung durch die Erstellung der Be- bauungspläne angekommen sei. Wenn dann die Aufstellung der Be- bauungspläne nacheinander erfolgt und teilweise auch länger als erwartet gedauert habe, so könne allein ein Zeitraum von 10 Jahren zwischen Erwerb und Verkauf des Grundstücks nichtgegen die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels sprechen. Im übrigen spreche für eine bedingte Verkaufsabsicht, dass beim Kläger in Anbetracht des hohen Anteils an Fremdfinanzierung und der geringen Pachten, die aus der zwischenzeitlichen landwirtschaftlichen Nutzung des Grund und Bodens zeitweise von ihm erzielt worden seien, früher oder später nur eine Verwertung der Grundstücke durch Verkauf in Frage gekommen sei. Die Gesamtumstände des Falles belegten deshalb, dass der Kläger in der erkennbaren Absicht gehandelt habe, die Grundstücke nicht im Wege der Fruchtziehung, sondern durch Substanzverwertung zu nutzen. Im übrigen ergäben sich die Argumente für einen gewerblichen Grundstückshandel auch aus dem BFH-Urteil vom 17.02.1993, das für die Streitjahre 1978 und 1979 ergangen sei. In dieser Entscheidung habe der BFH darauf hingewiesen, dass nicht generell alle Grundstücke aus dem gewerblichen Grund- stückshandel ausgenommen werden dürften, die der Kläger längerals 10 Jahre im Eigentum gehabt habe. Ob Grundstücke aus dem gewerblichen Grundstückshandel auszuscheiden seien, weil sie über einen längeren Zeitraum nicht veräußert worden seien, sei vielmehr nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden. Habe der Steuerpflichtige 10 Jahre lang überhaupt keine Grund- stücke veräußert und sich nicht mehr gewerblich betätigt, könnten diese Grundstücke durch eindeutige Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen herausgenommen werden. Würden jedoch kontinuierlich Grundstücke ge- und verkauft, so könne allein die Tatsache eines 10jährigen Eigentums nicht dazu führen, die Ver- äußerung der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Ständige Wiederkehr gleichartiger Geschäfte, sei ein Beweisanzeichen dafür, dass der Steuerpflichtige die einzelnen Grundstücke bereits in der Absicht der Weiterveräußerung erwoben habe. Laufende Erwerbe und Veräußerungen von Grundstücken über einenlängeren Zeitraum entsprechen nämlich dem Bild, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmache und einer privaten Vermögensverwaltung fremd sei. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall müsse auch für die Streitjahre ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen werden. Mit Beschluss vom 27.05.1999 hat das Gericht die Verfahren wegen Gewerbesteuermessbetrag 1984, 1986 und 1987 einerseits und 1989 bis 1991 andererseits gem. § 73 Abs. 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Bezug genommen wird auch auf das vom beklagten FA zu den Akten gereichte Urteil des BFH zum Az. X R 108/90. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die vom Kläger erzielten Überschüsse aus den Grundstücksver- käufen sind nicht einem gewerblichen Grundstückshandel zuzu- ordnen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG ist unter Gewerbebetrieb jede selbständige, nachhaltige Tätigkeit zu ver- stehen, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Es darf sich weder um Ausübung von Land- und Forst- wirtschaft noch um Ausübung eines freien Berufes noch um eine andere selbständige Arbeit handeln. Außerdem muss die Betätigung den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten (zum letztgenannten - ungeschriebenen - Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 2 EStG vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Im Streitfall hat sich der Kläger mit dem An- und Verkauf von Grundstücken am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und sich selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betätigt. Die Grundstücksgeschäfte haben jedoch den Rahmen privater Ver- mögensverwaltung nicht überschritten. Private Vermögensverwal- tung ist dann anzunehmen, wenn Ankauf und Veräußerung lediglich den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen. Tritt dagegen nach dem Gesamt- bild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrs- anschauung die Umschichtung von Vermögenswerten und die Verwer- tung der Vermögenssubstanz entscheidend in den Vordergrund, liegt gewerblicher Grundstückshandel vor (vgl. dazu z. B. BFH-- Urteil vom 16.04.1991, VIII R 74/87, BStBl II 1991, 844). Für die Beurteilung, ob die Ausnutzung von Substanzwertsteigerungen im Vordergrund steht, ist zum einen die Anzahl der veräußerten Objekte als Indiz anzusehen. Dabei geht der BFH grundsätzlich davon aus, dass erst bei einer Veräußerung von mehr als drei Ob- jekten auf eine gewerbliche Tätigkeit geschlossen werden kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.04.1991, VIII R 74/87, BStBl II 1991, 844). Je höher die Anzahl der veräußerten Objekte ist, desto näher liegt es, dass der Steuerpflichtige die Objektein Veräußerungsabsicht unter Ausnutzung von Substanzwertsteigerungen angeschafft hat. Andererseits sind Veräußerungen bis zu drei Objekten grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. (Ausnahmen gelten nur für den Fall, dass die Tätigkeit ihrem wirtschaftlichen Kern der Tätigkeit eines Bauträgers entsprechen - vgl. BFH v. 24.01.1996, X R 255/93, BStBl II 1996, 303 m. Anm. Grune, AktStR 96, 279). Hat demgegenüber der Steuerpflichtige mehr als drei Objekte veräußert, so müssen daneben objektive Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass die Grundstücke bereits in Veräußerungsabsicht erworben worden sind. Dabei genügt es allerdings, wenn der Steuerpflichtige beim Erwerb die Veräußerung nur erwogen hat, ggf. neben der Absicht das Grundstück z. B. durch Verpachtung zu nutzen (sog. bedingte Veräußerungsabsicht). Im Streitfall hat der Kläger über einen Zeitraum von sieben Jahren die streitigen Grundstücke veräußert, teilweise einObjekt pro Jahr in anderen Jahren drei oder vier Objekte. Damit verkaufte der Kläger zwar insgesamt mehr als drei Objekte, so dass indiziell grundsätzlich von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden könnte. Weiteres Indiz für einen Erwerb der Grundstücke zum Zwecke der Weiterveräußerung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH je- doch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung. Besteht ein solcher Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung, so wird vermutet, dass der Steuer- pflichtige das Grundstück in einer einem Gewerbebetrieb be- gründenden Veräußerungsabsicht erworben hat. Der BFH hat in Fällen, in denen der Steuerpflichtige auf den erworbenen Grund- stücken Häuser oder Eigentumswohnungen errichtete, einen solchen Zusammenhang zwischen Erwerb und Verkauf jedenfalls dann noch als gegeben erachtet, wenn die Zeitspanne zwischen der Fertig- stellung der Objekte und deren Verkauf nicht mehr als fünf Jahrebeträgt (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1987, III R 275/83, BStBl II 1988, 293). Im Streitfall ist dieser 5-Jahreszeitraum um das doppelte, oft sogar um das 3fache überschritten; denn zwischen Erwerb und Verkauf lagen zum Teil sehr große Zeitspannen, mindestens 13 Jahre, häufig jedoch 15 Jahre und mehr. Diese großen Zeitspannen sprechen im vorliegenden Fall gegen einen gewerblichen Grundstückshandel, denn je größer der Abstand zwischen Anschaffung und Veräußerung ist, desto weniger ist anzunehmen, dass der Steuerpflichtige die Grundstücke bereits mit bedingter Veräußerungsabsicht erworben hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 05.09.1990, XR 107, 108/89, BStBl II 1990, 1060; vom 14.11.1995, VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466; zusammenfassend ausführlich - Ehlers, AktStR 1997, 489). Bei einer Besitzdauer von mehr als 10 Jahren ist im Regelfall davon auszugehen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen An- und Verkauf nichtmehr gegeben ist und daher der Steuerpflichtige die Objekte zumindest nicht mit bedingter Wiederveräußerungsabsicht erworben hat, sofern keine anderen objektiven Indizien vorhanden sind, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. dazu auch Nds. FG v. 18.12.1997 - XII 197/90, EFG 1998, 653). Liegen demnach wegen Überschreitens der o. a. Zeitspannen die Voraussetzungen für die Vermutung eines gewerblichen Grundstückshandels nicht vor, bleibt es bei den allgemeinen Beweislastregeln, wonach das FA das Vorliegen von steuererhöhenden Umständen darzulegen und zu beweisen hat. Diesen Beweis hat das FA im Streitfall nicht erbracht. Das Gericht vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, die aus- schlaggebend dafür sein könnten, dass der Kläger die Grundstücke in der Absicht erworben hat, sie unter Ausnutzung von Wert- steigerungen wieder zu veräußern. Unerheblich ist zum einen, dass die Flurstücke 66/2 und 74 steuerrechtlich als Schenkung zubehandeln sind und diese Grundstücke ganz oder zum Teil fremd- finanziert wurden, da sie nur einen kleinen Teil der insgesamt veräußerten Grundstücke ausmachten. Dafür, dass der Kläger auf- grund seiner politischen Tätigkeit auf Stadt- und Kreisebene die Grundstücke im Hinblick auf künftige Bebauungspläne ankaufte, um sie später wieder zu veräußern, hat das Gericht zum anderen keine greifbaren Anhaltspunkte. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Tätigkeit des Klägers im Bau- und Straßenbauausschuss des Kreistages des Landkreises erst Ende 1972 begonnen hat, wohin gegen einen Großteil der hier streitigen Grundstücke bereits vor diesem Zeitraum, beginnend am 1967, erworben worden waren. Soweit der BFH selbst bei einer Haltensdauer von mehr als 10 Jahren einen gewerblichen Grundstückshandel im Einzelfall an- genommen hat, liegen diese Voraussetzungen im Streitfall nichtvor. Erforderlich ist dann nämlich eine ständige Wiederkehrgleichartiger Geschäfte. Laufende Erwerbe und Veräußerungen von Grundstücken über einen längeren Zeitraum entsprechen nach zutreffender Auffassung des BFH dem Bild, dass nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und generell einer privaten vermögensverwaltenden Tätigkeit fremd ist. Eine solche Betätigung hat deshalb gewerblichen Charakter, weil sie auf den für einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte angelegt ist. Im Streitfall hat der Kläger zwar eine Vielzahl von Grundstücken verkauft, im Gegensatz zu dem dem Verfahren X R 108/90 beim BFH zugrunde liegenden Sachverhalt hat er jedoch seit 1978 keine Grundstücke mehr hinzuerworben. Die wesentlichen Anschaffungs- vorgänge der hier streitigen Grundstücke lagen in den Jahren 1967 bis 1975. Laufende "Geschäftsvorfälle", wie sie bei einem Grundstückshandel üblich sind, sind daraus nicht zu erkennen. Soweit das beklagte FA vorbringt, die Grundstücksankäufe habe der Kläger seinerzeit mit einem hohen Fremdfinanzierungsanteil durchgeführt, hat der Kläger dies im Verlauf des Klagever- fahrens immer wieder bestritten. Die vom FA im Schriftsatz vom 09.02.1999, Seite 3 oben, aufgeführten Schuldzinsen hat der Kläger im Zusammenhang mit den Pachteinnahmen seiner Ländereien als Werbungskosten erklärt. Inwieweit hier ein Zusammenhang mit den angekauften Grundstücken vorliegen soll, ist nicht nach- vollziebar. Das FA verweist zum Beweis auf Unterlagen (Über- schussrechnungen), die der Steuerberater des Klägers offenbar eingereicht hat. Diese Unterlagen (Bl. 95-101 der Gerichtsakte) tragen den handschriftlichen Zusatzvermerk: "Zinsen gehören zum Teil in den gewerblichen Grundstücks- handel". Wer diesen Vermerk hinzugeschrieben hat, ist nicht erkennbar; möglicherweise handelt es sich um einen Vermerk des Betriebsprüfers. Jedenfalls aber sind diese Unterlagen zuBeweiszwecken nicht geeignet. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn die Grundstücke teilweise fremdfinanziertworden wären, nicht ohne weiteres von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden könnte. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger die Grundstücke zwecks Fruchtziehung erworben hat. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der Kläger durch die Veräußerung der streitigen Grundstücke den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten hat. Dem Klagebegehren war damit insgesamt zu entsprechen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.