N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 27. Oktober 1999 Az.: III 61/98 Stichwort: Ein Bauantrag ist nicht i.S.d. § 19 Abs. 3 und 4 EigZulG rechtzeitig gestellt, wenn er erst nach dem 31. Dezember 1996 bei der für die Entgegennahme des Bauantrags zuständigen Gemeinde eingeht. Niedersächsisches Finanzgericht III. Senat Az.: III 61/98 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegenEigenheimzulage hat der III. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 27. Oktober 1999, für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten. Die Revision wird zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die R e v i s i o n zugelassen worden. Die Revision ist durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzulegen. Juristische Personen des öffent- lichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, ver- treten lassen. Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover, Hermann-Guthe-Str. 3, eingegangen sein und spätestens innerhalb eines weiteren Monatsbegründet werden. In der Revision ist das angefochtene Urteil anzugeben. Die Revision oder die Revisions- begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die ver- letzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. Im übrigen wird auf die Vorschriften der §§ 118 bis 121 Finanz- gerichtsordnung (FGO) und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ent- lastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 8 408-499 T a t b e s t a n d : Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kl einen Bau- antrag auf Erweiterung einer nach Maßgabe des Eigenheimzulagen- gesetzes - EigZulG - in seiner für das Jahr 1997 maßgeblichen Fassung begünstigten Wohnung bis zum 31. Dezember 1996 gestelltund daher gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Anspruch auf einen Fördergrundbetrag in Höhe von jährlich 5 v.H. der Bemessungsgrundlage haben. Die Kl sind Miteigentümer des nach Maßgabe des § 2 EigZulG begünstigten Einfamilienhausgrundstücks in O , Str. 49. Mit einem ausweislich der Bauakte am 30. Dezember 1996 beim Landkreis O eingegangenen Bauantrag beantragten die Kl die Baugenehmigung zum Bau eines Wintergartens auf ihrem Einfamilienhausgrundstück. Dieser Bauantrag ist ausweislich der Baugenehmigungsakte am 23. Januar 1997 bei der Gemeinde O eingegangen. Die Baugenehmigung wurde von dem Landkreis O am 16. April 1997 erteilt. Das beklagte Finanzamt -FA- setzte auf den Antrag der Kl die Eigenheimzulage durch Bescheid vom 5. Januar 1998 für 1997 auf DM fest. Diesen Betrag errechnete es unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage von DM, eines Fördergrundbetrags inHöhe von 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe von DM sowie einer Kinderzulage von DM. Dem Antrag der Kläger auf Zugrundelegung eines Fördergrundbetrags in Höhe von 5 v.H. der Bemessungsgrundlage folgte das FA unter Hinweis auf den erst am 23. Januar 1997 bei der Gemeinde eingegangenen Bauantrag nicht. Den Einspruch der Kl wies das FA durch Bescheid vom 3. Februar 1998 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kl vortragen: Sie hätten den Bauantrag bereits im Jahre 1996 gestellt. Dies ergebe sich aus dem auf dem Bauantrag befind- lichen Eingangsdatum des 30. Dezember 1996. Allein der Eingang des Bauantrags bei der Baugenehmigungsbehörde sei für die Anwen- dung des § 19 Abs. 4 EigZulG entscheidend. Die sich aus dem Bau- recht ergebenden internen Beteiligungsregelungen könnten auf die Anwendung des § 19 Abs. 4 EigZulG nicht angewendet werden. Es sei im übrigen zu berücksichtigen, dass die Klägerin am 30. Dezember1996 bei dem bei der Stadt O tätigen städtischen Angestellten K persönlich vorgesprochen habe. Der Angestellte K habe ihr daraufhin erklärt, dass für die Erlangung der ungekürzten Eigenheimzulage der Eingangsstem- pel des Landkreises O als Baugenehmigungsbehörde maßgeb- lich sei. Daraufhin sei die Kl von der Stadt O zum Landkreis O gefahren und habe dort den Bauantrag abgegeben. Beweismittel für die Vorsprache am 30. Dezember 1996 im Bauamt der Stadt O hätten sie nicht. Die Kl beantragen sinngemäß, unter Abänderung des Eigenheimzulagenbescheids vom 5. Januar 1998 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 3. Februar 1998 die Eigenheimzulage 1997 auf DM festzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es erwidert: Mit Rücksicht auf die nach § 71 Abs. 1 der Nieder- sächsischen Bauordnung - NBauO - vorgeschriebene Einreichung des Baugenehmigungsantrags bei der Gemeinde sei für die Anwendungdes § 19 Abs. 4 EigZulG ausschließlich der Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrags bei der Gemeinde, hier mithin der 23. Januar 1997, maßgebend. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze, die beim FA geführte Akte über Eigenheimzulage (St.Nr. ) und die beigezogene Baugenehmigungsakte des Landkreises O Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Begünstigtes Objekt ist nach § 2 EigZulG in der für das Streit- jahr maßgeblichen Fassung u.a. die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus. Ausbau- ten und Erweiterungen an einer Wohnung u.a. in einem im Inland belegenen eigenen Haus stehen der Herstellung einer Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 1 EigZulG gleich. Der Fördergrundbetrag beträgtgem. § 9 Abs. 2 S. 1 EigZulG jährlich 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 DM. § 9 Abs. 2 S. 2 bestimmt, dass bei der Anschaffung der Wohnung nach Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres sowie bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 der Fördergrund- betrag jährlich 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.500 DM beträgt. § 9 Abs. 2 S. 2 EigZulG war gem. § 19 Abs. 3 EigZulG erstmals auf Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 EigZulG anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung nach dem 31. Dezember 1996 begonnen hat. Gem. § 19 Abs. 4 EigZulG gilt als Beginn der Herstellung bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. In Anwendung der vorstehenden Vorschriften hat das FA zutreffendin Anwendung des § 9 Abs.. 2 S. 2 EigZulG einen Fördergrundbetrag von 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, weil die Kläger ihren Bauantrag i.S.d. § 19 Abs. 4 EigZulG erst nach dem 31. Dezember 1996 gestellt haben. Für den Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags i.S.d. § 19 Abs. 4 EigZulG ist auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem er bei der Gemeinde als der für die Einreichung der Baugenehmigung zuständigen Behörde (vgl. § 71 Abs. 1 NBauO) eingereicht worden ist. Der Bauantrag ist eingereicht, wenn er bei der Gemeindeverwaltung eingegangen ist und vom Bauherrn nicht wieder zurückgenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1981 V R 21/77, BStBl II 1982 S. 231). Wird der Bauantrag bei der - wie hier - mit der Gemeinde nicht identischen Baugenehmigungsbehörde (hier Landkreis O ) eingereicht, ist eine wirksame Ein- reichung des Bauantrags erst gegeben, wenn die Baugenehmigungs- behörde der Gemeinde den Bauantrag zugeleitet hat und er dort eingegangen ist (Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, Kommentar zur Niedersächsischen Bauordnung 6. Aufl. 1996 § 71 Rz. 23 u. 25; Simon, Bayerische Bauordnung, lose Blatt, Kommentar Art. 74 Rz. 2 c). Es ist zwar einzuräumen, dass die Maßgeblichkeit des Eingangs des Bauantrags bei der Gemeinde im Zusammenhang mit der Anwendung des § 19 Abs. 4 EigZulG dann als unbefriedigend erscheinen mag, wenn der Bauantrag bei der mit der Gemeinde nicht identischen Baugenehmigungsbehörde - wie hier - noch rechtzeitig vor dem 31. Dezember 1996 gestellt worden war. Der Senat ist jedoch - auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung - der Auffassung, dass der nach § 19 Abs. 4 EigZulG maßgebliche Zeitpunkt der Bauantragstellung aus- schließlich nach Maßgabe der entsprechenden bauordnungsrechtli- chen Bestimmungen erfolgen kann. Dabei ist auch zu berücksichti- gen, dass § 71 Abs. 1 NBauO nicht i.S. einer bloßen Ordnungsvor- schrift der rechtzeitigen Information der Gemeinde über Bauvor- haben dient, sondern zugunsten und zu Lasten von Baubewerbern weiterreichende Rechtswirkungen - so z.B. im Hinblick auf pro- zessuale Fristen im Fall der Untätigkeit der Baugenehmigungs- behörde (vgl. Grosse-Susdorff/Schmaltz/Wiechert, a.a.O. § 71 Rz. 25) - entfalten kann. Der Senat vermag deshalb der Auffassung der Kl , dass es sich bei § 71 Abs. 1 NBauO um eine lediglich interne Beteiligungsregelung ohne Auswirkungen auf ein steuer- rechtliches Verfahren handele, nicht zu folgen. Das weitere Klagevorbringen, wonach die Kl anläßlich einer persönlichen Vorsprache am 30. Dezember 1996 im Bauamt der Stadt O an den Landkreis O verwiesen worden sei, vermag den Klageanspruch ebenfalls nicht zu stützen. Zwar würde ein i.S.d. § 19 Abs. 4 EigZulG erforderliches Einreichen des Bauantrags auch dann vorliegen, wenn der Bauantrag am 30. Dezember 1996 ohne Vorliegen eines Eingangsstempels und/oderRegistrierung bei der Gemeinde O eingegangen wäre (vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Dezember 1981, a.a.O.). Einsolcher Fall ist jedoch vorliegend nicht gegeben, da die Kl schon nach ihrem eigenen Vorbringen den Bauantrag am 30. Dezember 1996 beim Landkreis O abgegeben hat. Eine etwa gehandhabte Verwaltungspraxis bei der Gemeinde O bzw. dem Landkreis O dahingehend, dass ein unmittelbar beim Landkreis Osterholz eingehender Bauan- trag den Anforderungen des Bauordnungsrechts genügt, steht mit § 71 Abs. 1 NBauO nicht in Einklang und ist für die Anwendung des § 19 Abs. 4 EigZulG ohne rechtliche Bedeutung. Der Senat hat die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelas- sen, weil die Frage der Rechtzeitigkeit eines Bauantrags i.S.d. § 19 Abs. 3 und 4 EigZulG im Falle seiner Einreichung bei der für die Entgegennahme unzuständigen Baugenehmigungsbehörde grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.