N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U r t e i l vom 14. Oktober 1999 Az.: XII 650/95 Leitsatz: 1. Soweit das Finanzamt aufgrund eines Pfändungs- und Über- weisungsbeschlusses ganz oder teilweise rechtsgrundlos an den Pfändungsgläubiger geleistet hat, kann es den ohne Rechtsgrund ausgezahlten Betrag zurückfordern. 2. Ein Rückforderungsbescheid ist insbesondere dann zulässig, wenn sich der gepfändete Steuererstattungsbetrag aufgrund einer geänderten Steuerfestsetzung nachträglich vermindert. 3. Ein Anspruch des Pfändungsgläubigers auf Beteiligung am Steuerfestsetzungsverfahren des Pfändungsschulders besteht nicht. Niedersächsisches Finanzgericht XII. Senat Az.: XII 650/95 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Finanzamt - Beklagter - wegenRückforderungsbescheid hat der XII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 14. Oktober 1999, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtlicher Richter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsi- schen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Be- schwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monatsnach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muss das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob gegen einen Pfändungs- gläubiger ein Rückforderungsbescheid erlassen werden kann, wenn das Finanzamt aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungs- beschlusses eine Steuererstattung ohne Rechtsgrund an den Pfändungsgläubiger geleistet hat. Weiterhin ist streitig, inwieweit der Gläubiger einer gepfändeten Steuererstattung am Steuerfestsetzungsverfahren zu beteiligen ist. Der Kläger stellte dem Beklagten (das Finanzamt - FA -) zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts zu, durch welche die Ansprüche auf Einkommensteuer- erstattung seiner geschiedenen Ehefrau, Frau jeweils für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurden. Frau war seit 1985 in zweiter Ehe mit Herrn verheiratet. In den von der Pfändung betroffenen Jahren 1991 und 1992 hatten die Eheleute jeweils Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, für die vom Arbeitgeber Lohnsteuern, Kirchensteuern und Solidaritätszuschläge einbehalten und an das FA abgeführt worden waren. Die Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, und es ergaben sich für beide Jahre aufgrund der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge jeweils Rück- erstattungsansprüche. Zum Zwecke der Ausführung der Pfändungs-und Überweisungsbeschlüsse teilte das FA die Erstattungsansprüche auf. Für die geschiedene Ehefrau des Klägers errechnete das FA für das Jahr 1991 einen Betrag in Höhe von 320,98 DM und für das Jahr 1992 einen Betrag in Höhe von 1.096,70 DM. Entsprechend den Pfändungs- und Überweisungs- beschlüssen zahlte das FA die auf die Ehefrau als Pfändungs- schuldnerin entfallenden Anteile an den Steuererstattungs- beträgen an den Kläger aus. Durch Bescheide vom 25. Juli 1994 änderte das FA die Einkommen- steuerbescheide der Eheleute und setzte gegenüber den ursprünglichen Veranlagungen für die Jahre 1991 und 1992 eine höhere Einkommensteuer fest. Als Folge der höheren Einkommen- steuerfestsetzungen verringerten sich auch die Erstattungs- beträge für die einbehaltenen Lohnsteuern, Kirchensteuern und Solidaritätszuschläge. Auf dieser Grundlage ermittelte das FA die auf die Pfändungsschuldnerin entfallenden Erstattungsbeträge ebenfalls neu, und zwar für das Jahr 1991 einen Betrag von 92,14 DM und für das Jahr 1992 einen Betrag von 403,06 DM. Jeweils durch Bescheid vom 27. Oktober 1994 forderte das FA von dem Kläger anteilig die an ihn ausgezahlten höheren Steuer- erstattungsbeträge für das Jahr 1991 in Höhe von 228,84 DM und für das Jahr 1992 in Höhe von 693,64 DM zurück. Das FA stützte die Rückforderungsbescheide auf § 37 Abs. 2 AO und begründetesie im Wesentlichen damit, dass aufgrund der geänderten höheren Einkommensteuerfestsetzungen der Rechtsgrund für die Auszahlung der Steuererstattungsbeträge an den Kläger teilweise entfallen sei; zudem sei bei der ursprünglichen Aufteilung der Erstattungsbeträge ein Rechenfehler aufgetreten. Gegen die Rückforderungsbescheide legte der Kläger Einspruch ein. Eine erneute Überprüfung des Aufteilungsmaßstabes seitens des FA ergab, dass der Rückforderungsbetrag für das Jahr 1991 herabzusetzen, für das Jahr 1992 aber noch weiter heraufzusetzen sei. Das FA wies den Kläger darauf hin, dass sich bei Aufrecht- erhalten des Einspruchs für das Jahr 1992 eine Verböserung ergäbe. Der Kläger hielt die Einsprüche aufrecht, woraufhin das FA mit Einspruchsbescheid vom 1. September 1995 die Rückforderungsbeträge für das Jahr 1991 auf 171,59 DM herabsetzte und für das Jahr 1992 auf 783,66 DM heraufsetzte. Im Übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet zurück. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Eine Änderung der Steuerfestsetzungen lasse den Rechtsgrund für die vorgenommenen Steuererstattungen nur im Verhältnis des FA zur Pfändungsschuldnerin als Steuerpflichtigen entfallen. Daher dürfe gemäß § 37 Abs. 2 AO die Rückabwicklung auch nur in diesem Rechtsverhältnis durchgeführt werden. Zudem habe das FA mit der Auszahlung an den Kläger neben dem Pfändungsanspruch des Klägersauch den Rückerstattungsanspruch der Pfändungsschuldnerin als Steuerpflichtigen erfüllt. Aufgrund der Auszahlung an den Kläger sei daher auch die Pfändungsschuldnerin Leistungsempfängerin der Steuererstattungen gewesen, so dass sie ebenfalls als Schuldnerin der Rückforderungen hätte in Anspruch genommen werden müssen. Es sei jedenfalls ermessensfehlerhaft gewesen, dass nicht einmal erwogen worden sei, die Rückforderung gegenüber der Pfändungsschuldnerin geltend zu machen. Weiter ist der Klägerder Auffassung, dass das FA seine Rückforderungsansprüche nur behauptet, nicht aber hinreichend dargelegt habe; es hätte ihm die Besteuerungsgrundlagen der Eheleute mitteilen müssen. Auf diese Weise hätte der Kläger in den Stand gesetzt werden müssen, die Begründetheit des Rückforderungsanspruches, insbesondere das Fehlen des Rechtsgrundes für die ursprüngliche Auszahlung der Steuererstattungen, nachzuprüfen. Im Laufe des Klageverfahrens teilte das FA dem Kläger mit, dass die Steuererstattungs- und Rückforderungsansprüche nach dem Verhältnis der jeweils einbehaltenen Steuerabzugsbeträge, getrennt nach Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritäts- zuschlag, zwischen den Eheleuten aufgeteilt wurden und wie sich daraus die Rückforderungsansprüche gegenüber dem Kläger errechneten. Zudem wurden dem Kläger auszugsweise Kopien der Steuerbescheide der Eheleute übergeben, aus denen die Höhe der geänderten Steuerfestsetzungen ersichtlich war. Wegender Einzelheiten wird auf das Schreiben des FA vom 21. März 1996 (Bl. 18 bis 26 der Akten) verwiesen. Der Kläger ist jedoch weiterhin der Ansicht, dass ihm die geänderten Steuerbescheide der Eheleute einschließlich der zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen hätten offen gelegt werden müssen. Dem stehe das Steuergeheimnis aus § 30 AO nicht entgegen, da der Kläger als Pfändungsgläubiger in die Position der Steuerpflichtigen eingetreten sei und somit auch alle Einwendungen der Steuerpflichtigen geltend machen könne. Der Kläger beantragt, die Rückforderungsbescheide über Steuererstattungsansprüche für die Jahre 1991 und 1992 vom 27. Oktober 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 1. September 1995 aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA ist der Ansicht, gemäß § 37 Abs. 2 AO bestünde weder die Pflicht noch die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung, Beträge vom Steuerpflichtigen selbst zurückzufordern, die zuUnrecht an einen Dritten erstattet wurden. Zudem sei der Kläger aufgrund der Pfändung hinsichtlich der Steuerfestsetzung nicht in die verfahrensrechtliche Stellung der Steuerpflichtigen eingerückt, vielmehr sei er lediglich vom Abrechnungsverfahren betroffen. Für das Abrechnungsverfahren sei es nicht erforderlich, dem Kläger die Besteuerungsgrundlagen der Eheleute zu offenbaren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht gegen den Kläger die angegriffenen Rückforderungsbescheide über Steuererstattungsansprüche für die Jahre 1991 und 1992 erlassen. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1, 2 AO in der bis einschließlich 1995 gültigen Fassung hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsgrund später wegfällt. Im Streitfall richten sich die aus § 37 Abs. 2 AOresultierenden Rückforderungsansprüche des FA in der in der Einspruchsentscheidung vom 1. September 1995 geltend gemachten Höhe von 171,59 DM und 783,66 DM gegen den Kläger, da dieseBeträge auf Rechnung des FA ohne rechtlichen Grund bzw. unter späterem Wegfall des rechtlichen Grundes gezahlt worden sind, wobei der Kläger als Leistungsempfänger anzusehen ist. Aufgrund der vom Kläger erwirkten Pfändungs- und Überweisungs- beschlüsse wurden Ansprüche auf Steuererstattungen der geschiedenen Ehefrau des Klägers an den Kläger auf Rechnung des FA ausgezahlt, weil sich die Erstattungen aus dem Unterschied zwischen den Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1991 und 1992 und den zuvor an das FA abgeführten Steuerabzugsbeträgen ergeben haben. Der Kläger war als Pfändungsgläubiger auch alleiniger Leistungs- empfänger der an ihn ausgezahlten Steuererstattungen. Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13. Februar 1996- VII R 89/95, BStBl II 1996, 436, 438) erwirbt ein Pfändungsgläubiger eine gepfändete Forderung nur zur Einziehung und tritt nicht an die Stelle des Forderungsinhabers. Allerdings ist der Pfändungsgläubiger berechtigt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Der Drittschuldner kann somit nur noch an den Pfändungsgläubiger mit befreiender Wirkung leisten, so dass die noch bestehende Forderungsinhaberschaft des Pfändungsschuldners dahinter zurücktritt. Dem steht nach Ansicht des BFH (a.a.O.) auch die Rechtsprechung des BGH zum zivilrechtlichen Bereiche- rungsanspruch nicht entgegen. Auch in der Rechtsprechung des BGH werde gerade auf den Willen des Leistenden abgestellt, wobei das Interesse des Drittschuldners gerade darauf gerichtet sei, mit der Zahlung das Einziehungsrecht des Pfändungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen. Gründe, von dieser Rechtsprechung des BFH abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Zudem spiegelt sich auch in der Gesetzgebung die Ansicht wider, dass als Leistungsempfängerim Sinne des § 37 Abs. 2 AO in der bis einschließlich 1995 geltenden Fassung lediglich der Pfändungsgläubiger, nicht aber auch der Pfändungsschuldner in Betracht kommt. Der Gesetzgeber ist ersichtlich davon ausgegangen, dass nach dieser Gesetzeslage gerade der Pfändungsgläubiger als Leistungsempfänger rechtsgrundlos ausgezahlter Steuererstattungen auf Rückforderung in Anspruch zu nehmen war. Denn durch Art. 26 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BStBl I 1995, 438, 593) wurde § 37 Abs. 2 ein Satz 3 hinzugefügt, wonach sich Rück- forderungsansprüche nunmehr auch gegen den Pfändungsschuldner richten. Umgekehrt zeigt die Tatsache, dass der Gesetzgeber es für nötig gehalten hat, den Rückforderungsanspruch durch Ergänzung des § 37 Abs. 2 AO nunmehr auch gegen den Pfändungs- schuldner zu richten, dass § 37 Abs. 2 AO in der alten Fassung so auszulegen war, dass ein Rückforderungsanspruch ausschließ- lich gegen den Pfändungsgläubiger zu richten war. Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide und der Abfassung der Einspruchsentscheidung geltenden Rechtslage konnte das FA die Ansprüche auf Rückforderung rechtsgrundlos an den Pfändungsgläubiger ausgezahlter Steuererstattungen nur gegenüber diesem, nicht aber auch gegenüber der Pfändungsschuldnerin geltend machen. Für das FA bestand nicht die Möglichkeit, zwischen dem Pfändungsgläubiger und der Pfändungsschuldnerin zu wählen, so dass mangels Einräumung eines Ermessensspielraums auch keine ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen wurde. Auch die Höhe der geltend gemachten Rückforderungsbeträge ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Pfändungs- und Überweisungs- beschlüsse waren die Steuererstattungen der Eheleute nur insoweit dem Kläger zur Einziehung zu überweisen, als sie auf seine geschiedene Ehefrau entfielen. Zu diesem Zweck war eine Aufteilung der Erstattungsbeträge im Verhältnis der für jedenEhegatten einbehaltenen Abzugsbeträge vorzunehmen (Boeker in H/H/Sp, § 46 AO Rdn. 48 und § 37 AO Rdn. 5). Dabei sind die einzelnen Steuerabzugsbeträge getrennt zu betrachten, so dass jeweils die Lohnsteuern, die Kirchensteuern und die Solidaritätszuschläge, die für die Ehegatten einbehalten worden waren, einzeln zueinander ins Verhältnis zu setzen waren. Für die Aufteilung von Steuererstattungsbeträgen zum Zwecke der Überweisung an einen Pfändungsgläubiger waren dagegen nicht die Vorschriften der §§ 268 ff. AO anzuwenden, denn es ist dem jeweiligen FA als Drittschuldner nicht zuzumuten, nach den §§ 268 ff. AO zum Zwecke der Aufteilung eine fiktive getrennte Veranlagung durchzuführen (BFH-Urteil vom 1. März 1990 - VII R 103/88, BStBl II 1990, 521, 523). Die Auszahlung derSteuererstattungsbeträge an den Kläger ist insoweit ohne Rechtsgrund erfolgt, als für das Jahr 1991 die Aufteilung der Erstattungsbeträge zunächst falsch durchgeführt wurden, nämlichder Aufteilungsmaßstab nur aus dem Verhältnis der aufaddierten Steuerabzugsbeträge der Eheleute abgeleitet worden war. Für das Jahr 1992 waren die Steuerabzugsbeträge für die Eheleute vertauscht worden. Weggefallen ist der Rechtsgrund für die Auszahlung an den Kläger für die Jahre 1991 und 1992 durch Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen der Eheleute . Durch nachträgliche, höhere Festsetzung der Einkommensteuer verringerten sich dementsprechend die auf die geschiedene Ehefrau des Klägers entfallenden Steuererstattungsbeträge. Auf die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsbescheide hat es keinen Einfluss, dass bei Ausführung der Pfändungs- und Überweisungs- beschlüsse für 1991 zunächst ein falscher Aufteilungsmaßstab gewählt und für 1992 die Steuerabzugsbeträge der Ehegatten vertauscht worden waren. Durch die Rückforderungsbescheide wurden erstmals gemäß § 218 Abs. 2 AO der Rechtskraft fähige Bescheide erlassen, durch die eine Korrektur der ursprünglichenAufteilung möglich war. Soweit für das Jahr 1992 die Steuerabzugsbeträge der Eheleute zur Berechnung des anteiligen Anspruches auf Rückforderung vertauscht worden waren, war eine Änderung zu Lasten des Klägers im Einspruchsverfahren gemäß § 367 Abs. 2 AO möglich, da der Kläger seinen Einspruch trotz des Hinweises auf die Möglichkeit einer Verböserung aufrechterhalten hat. Die Rückforderungsbescheide sind auch nicht deshalb rechts- widrig, weil das FA dem Kläger nicht die Besteuerungsgrundlagen der Eheleute mitgeteilt hat. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass das FA die Rückforderungsansprüche überprüfbar darzulegen hat. Dieser Verpflichtung ist das FA aber spätestens während des Klageverfahrens mit Schreiben vom 21. März 1996 nachgekommen, mit dem sowohl die Berechnung der Aufteilungs- maßstäbe als auch die festgesetzten Einkommensteuern der Eheleute dem Kläger mitgeteilt wurden. Die Pflicht zurBegründung der Rückforderungsansprüche durch das FA bezieht sich lediglich auf das Erhebungsverfahren, so dass dem Kläger alsBerechnungsgrundlage lediglich die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge und die festgesetzten Einkommensteuerbeträge der Eheleute sowie die Ermittlung der Aufteilung der Erstattungsbeträge mitzuteilen waren. Zwar wurde in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (FG Baden-Württemberg, EFG 1975, 78) die Ansicht vertreten, dass der Pfändungsgläubiger eines angeblichen Steuererstattungsanspruches im Klageverfahren des Steuerpflichtigen gegen das FA notwendig beizuladen sei. Vereinzelt wird in der Literatur weitergehend die Ansicht vertreten (Tipke/Kruse, § 46 AO Rdn. 11 a), ein Zessionar sei in Anlehnung an das Zivilrecht auch im Steuerrecht berechtigt, alle erforderlichen Anträge und außergerichtlichen Rechtsbehelfe zu stellen, da nur auf diese Weise die Interessen der Beteiligtengewahrt würden, weil der Zessionar anderenfalls hinsichtlich der Geltendmachung des an ihn abgetretenen Anspruchs stets von Zedenten abhängig bliebe. Im Steuerfestsetzungsverfahren ist die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen jedoch so eng mit seiner Person verbunden, dass ein Übergang der Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen im Wege der Abtretung bzw. Schuldübernahme ausgeschlossen ist (BFH-Beschluss vom 27. Januar 1993 - II S 10/92, BFH/NV 1993, 350, 351 m.w.N.). Gleiches hat nach Ansicht des Senats auch für den Fall der Pfändung zu gelten, da - anders als bei der Abtretung - der Steuerpflichtige die Forderung nicht einmal vollständig verliert, sondern diese lediglich dem Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesen wird. Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger sind daher in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 18. Januar 1996 - VII B 259/95, BFH/NV 1996, 453, 454; Beschlussvom 27. Januar 1993 - II S 10/92, BFH/NV 1993, 350, 351) nur am Erhebungsverfahren beteiligt und treten insoweit in die Recht- stellung des Pfändungsschuldners ein. Der insbesondere von Tipke/Kruse (a.a.O.) vertretenen Ansicht ist entgegenzuhalten, dass auch der Pfändungsschuldner nach § 90 AO in vollem Umfang zur Mitwirkung gegenüber dem FA verpflichtet bleibt (Boeker in HHSP, § 46 AO Rdn. 71). Darüber hinaus ist auch die Finanz- verwaltung gemäß § 88 AO von Amts wegen verpflichtet, steuerlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Der Pfändungsgläubiger ist in seiner Rechtsstellung auch nicht völlig vom Pfändungs- schuldner abhängig, er ist vielmehr aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berechtigt, den gepfändeten Anspruch auf Steuererstattung aus eigenem Recht geltend zu machen und auch ggf. einzuklagen. Keine Rechte erwirbt der Pfändungsgläubiger jedoch hinsichtlich des betreffenden Steuerfestsetzungs- verfahrens. Die Klärung von Rechtsfragen ist in diesem Zusammen- hang Sache des Steuerpflichtigen, dessen Zahlungsanspruch zwar gepfändet werden kann, dessen steuerschuldrechtliche Stellung jedoch von der Pfändung nicht erfasst wird (so ausdrücklich bezüglich der Abtretung: BFH vom 23. Januar 1985 - 1 R 64/81, BStBl II 1985, 330). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. gez. gez. gez. Gegen Empfangsbekenntnis Rechtsanwälte Az.: ================ Gegen Empfangsbekenntnis Finanzamt Rechtsbehelfsstelle St.-Nr.: