N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 29. September 1999 Az.: 3 K 533/92 (III 533/92) Stichwort: Der Abzug einer vom Erblasser zur Befreiung von der Pflicht- versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlos- senen befreienden Lebensversicherung durch einen Hinterbliebenen (hier: Kind des Erblassers) unterliegt nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 EStG der Erbschaftsteuer. Niedersächsisches Finanzgericht III. Senat Az.: III 533/92 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gegen Finanzamt Braunschweig-Altewiekring - Beklagter - wegenErbschaftsteuer hat der III. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 29. September 1999, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtlicher Richter für Recht erkannt: Unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 17. März 1992 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 14. August 1992 wird die Erbschaftsteuer auf 18.633 DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten werden der Klägerin zu 43 v.H. und dem Beklagten zu 57 v.H. auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Klägeri zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die R e v i s i o n zugelassen worden. Die Revision ist durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzulegen. Juristische Personen des öffent- lichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, ver- treten lassen. Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover, Hermann-Guthe-Str. 3, eingegangen sein und spätestens innerhalb eines weite- ren Monatsbegründet werden. In der Revision ist das angefochtene Urteil anzugeben. Die Revision oder die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen be- zeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisi- onsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundes- finanzhofs verlängert werden. Im übrigen wird auf die Vorschriften der §§ 118 bis 121 Finanz- gerichtsordnung (FGO) und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ent- lastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Versicherungs- leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung der Erb- schaftsteuer unterliegen. Der am verstorbene - im folgenden: Erblasser - wurde von der Klägerin allein beerbt. Der als Arbeitnehmer tätige Erblasser hatte mit der Lebens- versicherung im Jahre 1966 eine am 1. September 1966 beginnende Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 30.000 DM abgeschlossen. Dieser Versicherungsvertrag wurde in der Folge- zeit fortlaufend den Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte befreite den Erblasser auf seinen Antrag hin durch Bescheid vom 24. Juni 1968 gem. Art. 2 § 1 des Angestellten- versicherungs-Neuregelungsgesetzes - AnVNG - vom 23.2.1957 (BGBl I S. 88 i.d.F. des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 - BGBl I S. 1259) vom 1. Januar 1968 an von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Befreiung end- gültig und eine spätere Rückkehr in die Pflichtversicherungdurch Verzicht auf die Befreiung ausgeschlossen sei. Die Lebensversicherung als Rechtsnachfolgerin der Lebensversicherung zahlte an die Klägerin und ihren Sohn als Bezugsberechtigte nach dem Tod des Erblassers insge- samt 342.545,82 DM aus. Die Auszahlung erfolgte entsprechend einer Anweisung der Klägerin und ihres Sohnes auf ein Konto der Klägerin. Das beklagte Finanzamt -FA- setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 17. März 1992 Erbschaftsteuer von 26.135 DM fest. Der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs legte das FA einen Reinwert des Nachlasses von 757.436 DM zugrunde, wobei es die an die Klägerin ausgezahlte Lebensversicherungssumme mit ihrem hälftigen Betrag, d.h. von 171.272 DM berücksichtigte. Als steuerpflichtigen Erwerb ermittelte das FA einen Betrag von 411.500 DM. Den Einspruch der Klägerin, mit dem diese die Erb- schaftsteuerfreiheit der Leistungen aus der befreienden Lebens- versicherung begehrte, wies das FA durch Bescheid vom 14. August 1992 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt: Die Leistungen aus der vom Erblasser geschlossenen befreienden Lebensversicherung seien nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 - der Steuerpflicht unterworfen. Da der Erblasser als Arbeitnehmer die fraglichen Versicherungsverträge zur Unter- haltssicherung der Hinterbliebenen abgeschlossen habe, sei auch die ausgezahlte Versicherungssumme den -erbschaftsteuerfreien-gesetzlichen Versorgungsleistungen gleichzustellen. Andernfalls würde die vom Gesetzgeber durch Art. 2 § 1 AnVNG gewollte Gleichstellung privater Lebensversicherungen mit Leistungen aus der gesetzlichen Renten- versicherung ad absurdum geführt. Auch habe der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Regelung des Art. 2 § 1 AnVNG eine Erbschaftsteuerpflicht der Leistungen aus derprivaten Lebens- versicherung ersichtlich ausgeschlossen, weil andernfalls eine höhere Mindestprämie als diejenige in Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten hätte vorgeschrieben werden müssen. Da überdies schon eine freiwillige Hinterbliebenen- versorgung nicht § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 unterläge, müsse dies erst recht für die gem. Art. 2 § 1 AnVNG gezwungenermaßen gebildete Hinterbliebenenversorgung gelten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass dem Erblasser aufgrund der Unwiderruflich- keit seines Antrags nach Art. 2 § 1 AnVNG eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung verschlossen gewesen sei. Aus all diesen Gründen verstoße die vom FA angenommene Steuerpflicht auch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 17. März 1992 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 14. August 1992 die Erbschaftsteuer auf 12.292 DM festzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es erwidert: Gesetzliche Rentenansprüche und Ansprüche aus Ver- sicherungsverträgen könnten erbschaftsteuerrechtlich nicht gleichbehandelt werden. Während der Anspruch aus einer gesetz- lichen Rentenversicherung beim Tode des Versicherten entfalle, werde bei einer privaten Lebensversicherung die Versicherungs- summe auch dann ausbezahlt, wenn der Bezugsberechtigte kein ver- sorgungsberechtigter Hinterbliebener sei. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und die beim FA geführte Erbschaftsteuerakte ( ) Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zum Teil begründet. Das FA hat zu Unrecht die an die Klägerin ausgezahlte Ver- sicherungsleistung aus den vom Erblasser abgeschlossenenbefreienden Lebensversicherungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer unterworfen.Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Der Senat folgt im Ergebnis der Auffassung des FG Köln (Beschluss vom 25. November 1997, 9 V 3238/97, EFG 1998 S. 490; vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. August 1998 II B 25/98, DStR 1998 S. 1599), dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 nicht für Vermögensvorteile aus einer befreienden Lebensversicherung gilt, die einem Hinterbliebenen als gleichwertiger Ersatz für Ansprüche eingeräumt werden, die sonst kraft Gesetzes entstanden wären und ihrerseits nicht der Erbschaftsteuer unterlägen hätten. 1. Seit jeher besteht Einigkeit darüber, dass gesetzlich (im Beamtenverhältnis oder in der gesetzlichen Sozialversicherung) begründete Hinterbliebenenrenten nicht auf vertraglicher Grund- lage beruhen und damit keiner Steuerpflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 unterliegen (BFH-Urteile v. 20. Mai 1981 II R 11/81, BStBl II 1981 S. 715; v. 27. November 1985 II R 148/82, BStBl 1986 S. 265; v. 13. Dezember 1989 II R 23/85 BStBl 1990 S. 322; R 8 ErbStR; Meincke, Kommentar zum ErbStG 11. Aufl. 1997, § 3 Az. 84). Hiervon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber selbst aus, indem er in § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG 1974 nicht der Erb- schaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge voraussetzt. Der BFH (Urteil v. 20. Mai 1981 a.a.O.) hält überdies unter Berück- sichtigung der historischen Entwicklung und des Gleichheits- satzes (Art. 3 GG) eine teleologische Reduktion des Wortlauts des § 3 Abs. Nr. 4 ErbStG 1974 insofern für geboten, als diese Vorschrift gleichermaßen nicht anwendbar ist auf eine Hinter- bliebenenversorgung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes, Tarif- vertrags, Betriebsvereinbarung, Ruhegeldordnung, betrieblicher Übung, (arbeitsrechtlichem) Gleichbehandlungsgrundsatz oderEinzelvertrag. Voraussetzung ist jedoch, dass die Hinterbliebenenbezüge als angemessen zu qualifizieren sind. Eine teleologische Reduktion des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 ist nach Auffassung des Senats auch im Hinblick auf die - ange- messenen - Hinterbliebenenbezüge aus einer befreienden Lebens- versicherung veranlaßt. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich aus dem engen Bezug der befreienden Lebensversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung, wie er in Art. 2 § 1 BuchSt. b AnVNG zum Ausdruck kommt. Diese Vorschrift verfolgte im Rahmen des den Angestellten eröffneten Wahlrechts zum Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zur Befreiung von der Versicherungspflicht ersichtlich das Ziel, den Hinterbliebenen eine der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertige Versor- gung zu verschaffen. Dieser Gesetzeszweck kommt darin zum Aus- druck, dass Angestellte nur dann die Befreiung von der Versiche- rungspflicht erlangen konnten, wenn sie für sich und ihreHinter- bliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen hatten und für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufwendeten wie für sie Beträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Auch die befreiende Lebensversicherung hat damit letztlich eineUnterhaltsersatzfunktion, wie sie der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Renten- versicherung zu eigen ist (BVerfG-Beschluss v. 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1448/86, NJW 1998 S. 3109 m.w.N.). Diese gesetzliche Zielrichtung des Art. 2 § 1 AnVNG veranlaßt auch erbschaftsteuerlich eine Gleichbehandlung der Versicherungs- leistungen aus der befreienden Lebensversicherung mit gesetzlichen Versorgungsansprüchen. Insbesondere kann aus Gründen der Gleichbehandlung für befreiende Lebensversicherungen nichts anderes gelten als fürAnsprüche der Hinterbliebenen aus einer freiwilligen Sozialversicherung oder einer Pflicht- versicherung auf Antrag, die ebenfalls nicht § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 unterfallen (BFH-Urteil v. 20. Mai 1981, a.a.O.). Ein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille läßt sich entgegen der Regierungsbegründung zum ErbStG 1974 (BT - Drs VI/3418, S. 71) auch nicht der dort befürworteten Erbschaftsteuerpflicht privat vereinbarter Hinterbliebenenbezüge entnehmen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 1981, a.a.O.). 2. Darüber hinaus ist eine teleologische Reduktion des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 auch aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des vom Erblasser der Klägerin geschuldeten Vorsorgeunterhalts veranlaßt: Nach der Recht- sprechung der Zivilgerichte ist ein erwerbstätiger Ehegatte ver- pflichtet, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauerndeSicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen. Die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehenden Verpflichtung liegt in der aus § 1360 BGB folgenden ehelichen Unterhaltspflicht (BGH-Beschl. v. 21. März 1979 IV ZB 142/78 NJW 1979 S. 1289; BGH-Urteil vom 27. November 1991 IV ZR 164/90 NJW 1992 S. 564). Diese eherechtlich begründete Verpflichtung zum Vorsorgeunterhalt findet ihre Grundlage letztlich in Art. 6 Abs. 1 GG, weil jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit des (der) Ehegatten im Keim eine Versorgungsgemeinschaft ist (BGH-Beschluss vom 21. März 1979 m.w.N.). Daraus folgt nach Ansicht des Senats zugleich unter Berücksichtigung der Unter- haltsersatzfunktion (vorstehend unter1) von Ansprüchen aus einer befreienden Lebensversicherung ein besonderer verfassungsrechtlicher Schutzanspruch des ver- sorgungsberechtigten Ehegatten, der den erbschaftsteuerlichen Zugriff auf die von ihm erworbenen Versorgungsbezüge begrenzt. Das BVerfG (Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 BStBl 1995 II S. 671) entnimmt Art. 6 Abs. 1 GG eine Grenze für das Maß der Steuerbelastung dahingehend, dass Familienangehörigen der ihnen jeweils überkommene Nachlass je nach dessen Größe zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugute kommen muß. Der Betrag des Nachlasswerts, der dem oder den Erben der Steuerklasse I ungeschmälert verbleiben muss, ist entsprechend von der Erbschaftsteuer freizustellen. Als tauglichen Anhalt für diesen Nachlasswert bezeichnet das BVerfG (a.a.O.) den in seinem Vermögensteuerbeschluss (vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 BStBl 1995 II S. 655) bezeichneten Wert des persönlichen Gebrauchsvermögens. Diese vom BVerfG angegebene Wertgröße bedeutet jedoch nach Ansicht des Senatsnicht, dass Zuwendungen mit Versorgungscharakter an einen Hinterbliebenen ausschließlich im Rahmen der Familienangehörigen durch die Steuerklasse I gewährten günstigen Freibeträge und Steuersätze berücksichtigt werden können. Viel- mehr steht das persönliche Gebrauchsvermögen - als besonderes verfassungsrechtliches Schutzobjekt gegenüber einer der erbschaftsteuerlichen Belastung - neben der u.a. durch Sozialversicherungsansprüche gewährten Sicherheit (vgl. BVerfG - Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 a.a.O. S. 662 unter 5. a). Soweit daher ein vermögensrechtlicher Anspruch auf die Altersversorgung abzielt und dieser Anspruch - wie aufgrund Art. 2 § 1 AnVNG der Fall -letztlich seine Grundlage in sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen findet, unterliegt die Besteuerung durch das ErbStG zusätzlichen verfassungsrecht- lichen Begrenzungen. Der - zeitlich vor den vorzitierten BVerfG-Beschlüssen ergangenen - gegenteiligen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. April 1985 II R 147/82 BFH/NV 1986 S. 96), wonach Erwerbe mit Versorgungscharakter ausschließlich nach Maß- gabe der günstigen Freibeträge und Steuersätze der Steuerklasse I begünstigt werden sollen, vermag der Senat daher nicht zu folgen. Vielmehr steht der besondere verfassungsrechtliche Schutzanspruch aus Art. 6 Abs. 1 GG im Zusammenwirken mit Art. 3 GG einer Besteuerung dervon Hinterbliebenen erworbenen sozialversicherungsrechtlich fundierten Ansprüche aus einer befreienden Lebensversicherung entgegen. 3. Darüber hinaus ist auch mangels Erfüllung des objektiven Tatbestands eine Steuerpflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG im Streitfall nicht gegeben. Mit dem Abschluss des hier fraglichen Lebensversicherungsvertrags und den Beitragszahlungen ist der Erblasser seinem der Klägerin geschuldeten Vorsorgeunterhalt (vgl. vorstehend) nachgekommen. Diese zivilrechtliche und auf- grund Art. 2 § 1 AnVNG zugleich sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung des Erblassers schließt die objektive Unentgelt- lichkeit der von der Klägerin erworbenen Versicherungssumme aus (Troll/Gebel/Jülicher a.a.O. § 3 Rz. 311). Der Senat vermag in diesem Zusammenhang nicht dem BFH-Urteil vom 17. April 1985 (a.a.O.) zu folgen, das mit Blick auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 den eherechtlich geschuldeten Ehegattenunterhalt nicht als einen die Anwendung der vorgenannten Vorschrift ausschließenden vermögensrechtlichen Leistungsanspruch qualifiziert. Vielmehr dürfte insoweit schon grundsätzlich nichts anderes gelten als für Schenkungen auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), die die Merkmale einer freigebigen Zuwendung erfüllen müssen (BFH Urteil vom 5. Dezember 1990 II R 109/86 BStBl II 1991 S. 181). Zumindest jedoch muss dies für Ansprüche eines Hinterbliebenen aus einer befreienden Lebensversicherung gelten, weil insoweit das Moment einer freiwillig vereinbarten Versorgungsregelungbzw. Zuwendung mit Versorgungscharakter aufgrund Art. 2 § 1 AnVnG durch eine sozialversicherungsrechtliche Zwangsregelung überlagert ist. Der Einwand des FA, dass der Anspruch auf Auszahlung der Ver- sicherungssumme aus einer befreienden Lebensversicherung - anders als der Anspruch aus einer gesetzlichen Rentenversiche- rung - nicht beim Tod des versorgungsberechtigten Hinter- bliebenen entfällt, steht der hier fehlenden Steuerbarkeit aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 nicht entgegen. Der Einwand des FA ist zwar für sich gesehen richtig, so dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 bei Auszahlung der Versicherungssumme an eine nicht als Hinterbliebener zu qualifizierenden Person entfällt (vgl. auch FG Münster Urteil vom 2. Juni 1987 III 8787/86 Erb EFG 1987S. 570). Diese Einschränkung kann jedoch vorliegend nicht zum Tragen kommen, weil die Versicherungssumme hier an die Klägerin als Hinterbliebene i.S.d. § 41 AVG ausgezahlt wurde und damitdie Zahlung der Versicherungssumme gerade den von Art. 2 § 1 Buchst. b AnVNG verfolgten Zweck der Hinterbliebenenversorgung verwirklichte. Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist mithin die der Klägerin zugeflossene Lebensversicherungssumme nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbar, da es sich bei der hier frag- lichen Lebensversicherung ausweislich der von der Klägerin vor- gelegten Vertragsunterlagen und des Bescheids der Bundes- versicherung für Angestellte um eine befreiende Lebensversiche- rung handelte und weil die Klägerin als Witwe des Erblassers Hinterbliebene im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist. Die Angemessenheit der vom der Klägerin erworbenen Ansprüche aus der befreienden Lebensversicherung steht für den Senat außer Zweifel. Rechtliche Bedenken gegen den vom FA angenommenen hälftigen Erwerb der Versicherungssume durch die Klägerin und ihren Sohn sind nicht vorgetragen und unter Berücksichtigung der Grundregel des § 420 BGB auch nicht ersichtlich. 4. Für die Berechnung der Erbschaftsteuer ist demgemäß - ohne Berücksichtigung des Anteils aus der befreienden Lebensversiche- rung von 172.272 DM von einem Erwerb von 336.100 DM (Erwerb 586.164 DM abzüglich 250.000 DM Freibetrag) auszugehen. Der Ver- sorgungsfreibetrag des § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG 1974 in Höhe von 250.000 DM steht der Klägerin nicht zu, da er durch die ihr aus Anlass des Todes des Erblassers zustehenden nicht der Erb- schaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge verbraucht ist. Denn der Klägerin stand aus Anlass des Todes des Erblassers eine Witwenrente mit einem Kapitalwert von 154.155 DM zu. Ferner führt die Versicherungssumme aus der befreienden Lebensversiche- rung in Höhe von 172.272 DM ebenfalls zur Kürzung des Versorgungsfreibetrags. Insoweit handelt es sich - wie dar- gelegt - um eine nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsleistung, die die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S.2 ErbStG 1974 erfüllt. Die Zahlung der Versicherungssumme aus der befreienden Lebensversicherung als Einmalbetrag steht der Anwen- dung des § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG 1974 nicht entgegen (BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 II R 43/94 BStBl II 1997 S. 623). Damit ergibt sich aufgrund des Steuersatzes von 7 v.H. (§ 19 Abs. 1 ErbStG 1974) eine Erbschaftsteuer von 23.527 DM. Der Ermäßigungsbetrag gem. § 27 ErbStG ist mit 4.894 DM anzusetzen: Das begünstigte Vermögen von 472.212 DM ist in dem Nachlass von 586.164 DM mit 80,5 v.H. enthalten. Der Freibetrag gem. § 16 ErbStG 1974 von 250.000 DM ist deshalb mit 80,5 v.H. = 201.250 DM zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich aufgrund der vorzunehmenden Kürzung um 45% von 10.875 DM gem. § 27 ErbStG 1974 ein Kürzungs- betrag von 4.894 DM, so dass die Erbschaftsteuer auf 18.633 DM festzusetzen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S.1 FGO, die Ent- scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1u. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Gericht hat gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu- gelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die erbschaft- steuerliche Behandlung von Versicherungsleistungen an Hinter- bliebene aufgrund einer befreienden Lebensversicherung grund- sätzliche Bedeutung hat. gez. gez. gez.