Umsatzsteuerliche Erleichterungen für Sachspenden

Unter einer Spende versteht man eine freiwillige Zuwendung für einen wissenschaftlichen, religiösen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen oder gemeinnützigen Zweck. Diese Zuwendungen können in Sachleistungen bestehen, in Geld oder in einem Verzicht auf eine Bezahlung für eine erbrachte Lieferung oder eine sonstige Leistung. Dieser Beitrag beschränkt sich auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden unter besonderer Berücksichtigung zweier aktueller BMF-Schreiben sowie auf die Hinweise zur zutreffenden Verbuchung.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Ermittlung der Umsatzsteuer auf Sachspenden

Eine Sachspende wird umsatzsteuerrechtlich als unentgeltliche Wertabgabe aus dem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG den entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt. Voraussetzung für diese Gleichstellung ist jedoch, dass für den Gegenstand der Entnahme oder dessen Bestandteile eine Berechtigung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug bestanden hat.1

Die entsprechende Sachspende unterliegt somit – auch in Ermangelung einer Gegenleistung – der Umsatzbesteuerung. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer ist nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Entnahme. Dies ist grundsätzlich der Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung. I. d. R. entspricht der Einkaufspreis dem Wiederbeschaffungspreis.2

Gegenstände des Unternehmens, die der Unternehmer aus unternehmerischen Gründen abgibt, sind auch dann als unentgeltliche Zuwendungen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG zu beurteilen, wenn es sich um eine Sachspende an einen Verein oder an eine Schule handelt.3

Bei Lebensmittelspenden an Tafeln gibt es umsatzsteuerrechtlich eine Besonderheit zu beachten: Werden Lebensmittel für mildtätige Zwecke gespendet und handelt es sich dabei um Frischwaren, wie Gemüse und Obst, oder um Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum fast erreicht ist, soll auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet werden.4 In derartigen Fällen erfolgt keine Umsatzbesteuerung, da der Wert der gespendeten Lebensmittel mit 0 € angenommen wird.

Hinweis:

Eine generelle Abschaffung der Umsatzsteuer auf Sachspenden ist nach Angaben der Bundesregierung aus unionsrechtlichen Gründen nicht möglich.5 Dies gilt insbesondere für Retourwaren, die vielfach im Onlinehandel vernichtet werden, um eine Umsatzbesteuerung durch eine Sachspende zu vermeiden.

II. Billigkeitsregelungen durch BMF-Schreiben vom 18.3.2021

1. Sachspenden als unentgeltliche Wertabgaben

Das BMF hat mit Schreiben vom 18.3.20216 zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Sachspenden umfassend Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass eine Sachspende als sog. unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG zu versteuern ist, soweit der später gespendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Sachspende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände.7

Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises wird zwischen verkehrsfähigen, eingeschränkt verkehrsfähigen und nicht verkehrsfähigen Gegenständen unterschieden:

  • Nicht verkehrsfähig sind solche Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht mehr verkaufsfähig sind. Hiervon ist bei Lebensmitteln auszugehen, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie beispielsweise Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel, Tierfutter oder Bauchemieprodukte wie Silikon oder Beschichtungen sowie Blumen und andere verderbliche Waren.

  • Eingeschränkt verkehrsfähig sind solche Gegenstände, die aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern (z. B. Befüllungsfehler, Falschetikettierung, beschädigte Retouren) oder fehlender Marktgängigkeit (z. B. Vorjahresware oder saisonale Ware wie Weihnachts- oder Osterartikel) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind.

  • Verkehrsfähig sind solche neuen Gegenstände (Neuware), die ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert werden. Auch wenn diese Neuwaren ansonsten vernichtet werden würden, weil z. B. Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie beschädigt ist, führt dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert.

Je nach Verkehrsfähigkeit eines gespendeten Gegenstands ergeben sich unterschiedliche Bemessungsgrundlagen:

  • Ist ein Gegenstand nicht mehr verkehrsfähig, ist die Bemessungsgrundlage mit 0 € anzusetzen.

  • Bei eingeschränkt verkehrsfähigen Gegenständen kann die Bemessungsgrundlage nach dem Grad der Verkaufsfähigkeit gemindert werden. Eine Bemessungsgrundlage mit 0 € kann nur bei wertloser Ware angenommen werden.

  • Bestehen keine Einschränkungen der Verkehrsfähigkeit, gelten die bisherigen Grundsätze in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.8

 

Bestimmung der Bemessungsgrundlage
Verkehrsfähigkeit,
z. B. Neuware, die aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen vernichtet wird
Eingeschränkte Verkehrsfähigkeit,
z. B. wegen Material- oder Verpackungsfehler oder Ware, die keine Marktgängigkeit mehr hat
Keine Verkehrsfähigkeit,
z. B. Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des Verfallsdatums oder frische Lebensmittel ohne Verkaufsmöglichkeit
Fiktiver Einkaufspreis (objektive Schätzung der Wiederbeschaffungskosten)
Geminderte Bemessungsgrundlage
(0 € nur bei wertloser Ware)
0 €

 

2. Befristete Corona-Maßnahme zur Wertabgabenbesteuerung

Darüber hinaus hat das BMF in einem weiteren Schreiben vom 18.3.20219 darauf hingewiesen, dass für Waren, die von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet wird, wenn der Einzelhändler durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist.

Dies ist der Fall, wenn der typische Einzelhandelsverkauf, der durch persönliche Beratung des Kunden und die Darbietung der Ware im Ladengeschäft gekennzeichnet ist, nicht möglich war und sich vor allem Saisonware in einmalig großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut hat, die nur noch schwerlich abzusetzen ist. Diese Billigkeitsregelung gilt für Sachspenden, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind.

Hinweis:

Die Wertabgabenbesteuerung setzt eine willentliche Handlung voraus, einen Gegenstand aus privaten Gründen und Motiven aus dem Unternehmen zu entnehmen. Werden durch den Unternehmer Gegenstände von vornherein für Zwecke der Sachspende angeschafft oder hergestellt, gelten die vorgenannten Grundsätze nicht.

Steht bereits bei Bezug der Leistung an den Unternehmer fest, dass er diesen Gegenstand für eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG verwendet, besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung. Insoweit ist der Unternehmer vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG ausgeschlossen, da er die Lieferung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezogen hat.10 Dementsprechend führt dies dann nicht zu einer Ausgangsbesteuerung als unentgeltliche Wertabgabe, für die eine geminderte Bemessungsgrundlage nach den o. g. Grundsätzen in Betracht käme.

III. Ausgangssachverhalte

1. Verkehrsfähigkeit

Unternehmer U ist Einzelunternehmer und betreibt einen Onlinehandel mit Waren aller Art (keine Umsatzeinbußen durch die Corona-Pandemie). Aufgrund der kalten Temperaturen spendet U am 10.3.2021 insgesamt 1.000 Decken an einen gemeinnützigen Verein. Ursprünglich hatte U die Decken am 10.1.2021 für insgesamt 5.000 € netto eingekauft und den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Sachspende sowie der Teilwert entsprechen dem ursprünglichen Einkaufspreis.

2. Anschaffung mit Spendenabsicht

Wie im Abschnitt III.1, jedoch wurden die Decken für Zwecke der Sachspende von U am 10.3.2021 erworben. Die Bezahlung der Decken erfolgte vom betrieblichen Bankkonto.

3. Eingeschränkte Verkehrsfähigkeit

Wie im Abschnitt III.1, jedoch betreibt U keinen Onlinehandel, sondern hat ein Ladenlokal. Die angeschafften Decken sind saisonal bedingt nur noch eingeschränkt verkaufsfähig. U schätzt den Wert der Decken mit noch 1.000 €.

4. Keine Verkehrsfähigkeit

Lebensmittelhändler L spendet kurz vor dem Ablaufdatum Lebensmittel an die gemeinnützige Tafel. Die am 10.3.2021 gespendeten Waren hatten einen Einkaufspreis von 500 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer = 35 €.

5. Buchwertprivileg

Autohändler A spendet aus seinem Anlagevermögen einen gebrauchten Transporter, den er mit Vorsteuerabzug erworben hatte, am 10.3.2021 an eine gemeinnützige Tafel. Der Buchwert beträgt 1 €, der Wiederbeschaffungswert bzw. Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Sachspende beträgt laut Schwacke-Liste 3.000 € netto. A macht vom Buchwertprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG Gebrauch.

IV. Erfassung und Verbuchung der Sachspenden

1. Verkehrsfähigkeit

Es liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG vor, da die Decken nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Sachspende = 5.000 € netto. Ertragsteuerlich ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG der Teilwert (ebenfalls 5.000 €) anzusetzen. U kann nicht von den Billigkeitsregelungen in Abschnitt II profitieren, da dieser Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich der BMF-Schreiben fällt.

Buchung der Sachspende nach SKR 03 (SKR 04):

1841 (2261)
Zuwendungen, Spenden (nur Einzelunternehmen)
5.950 €
an
8910 (4620)
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt
5.950 €

 

Hinweis:

Bei den Erlöskonten 8910 (SKR 03) bzw. 4620 (SKR 04) handelt es sich um Automatikkonten. Die Umsatzsteuer i. H. von 950 € wird mit 19 % automatisch herausgerechnet und auf den Umsatzsteuer-Sammelkonten „Umsatzsteuer 19 %“ 1776 (SKR 03) bzw. 3806 (SKR 04) erfasst.


Abbildung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2021:

Abbildung 1

Abbildung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2021:

Abbildung 2

Hinweis:

Im Gegensatz zur Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind unentgeltliche Wertabgaben in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in einer gesonderten Zeile zu erfassen. Dementsprechend sollte auf die zutreffende Kontierung geachtet werden.

Ertragsteuerlich kann die Sachspende nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, da nach § 4 Abs. 4 EStG i. V. mit § 12 Abs. 1 EStG die private Veranlassung überwiegt. Dies gilt nach § 12 Nr. 3 EStG auch für die anfallende Umsatzsteuer von 950 €. Bei entsprechender Vorlage einer Spendenbescheinigung kann die Sachspende nach § 10b EStG i. H. von 5.950 € als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

2. Anschaffung mit Spendenabsicht

Es liegt keine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG vor, da die Decken nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bereits bei Bezug der Decken an den Unternehmer stand fest, dass er die 1.000 Decken für eine unentgeltliche Wertabgabe verwenden wird. Insoweit entfällt die Vorsteuerabzugsberechtigung.

Buchung des Kaufs der Decken und der Sachspende nach SKR 03 (SKR 04):

 

1841 (2261)
Zuwendungen, Spenden (nur Einzelunternehmen)
5.950 €
an
1200 (1800)
Bank
5.950 €

 

Hinweis:

Ertragsteuerlich kann die Sachspende nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, da nach § 4 Abs. 4 EStG i. V. mit § 12 Abs. 1 EStG die private Veranlassung überwiegt. Dies gilt nach § 12 Nr. 3 EStG auch für die anfallende Umsatzsteuer von 950 €. Bei entsprechender Vorlage einer Spendenbescheinigung kann die Sachspende nach § 10b EStG i. H. von 5.950 € als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

3. Eingeschränkte Verkehrsfähigkeit

Es liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG vor, da die Decken nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der nach dem BMF-Schreiben vom 18.3.2021 geminderte Einkaufspreis von 1.000 €, da die Decken nur noch eingeschränkt verkehrsfähig sind. Ertragsteuerlich kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG der Teilwert (ebenfalls 1.000 €) angesetzt werden.11

Buchung der Sachspende nach SKR 03 (SKR 04):

1841 (2261)
Zuwendungen, Spenden (nur Einzelunternehmen)
1.190 €
an
8910 (4620)
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt
1.190 €

 

Hinweis:

Bei den Erlöskonten 8910 (SKR 03) bzw. 4620 (SKR 04) handelt es sich um Automatikkonten. Die Umsatzsteuer i. H. von 190 € wird mit 19 % automatisch herausgerechnet und auf den Umsatzsteuer-Sammelkonten „Umsatzsteuer 19 %“ 1776 (SKR 03) bzw. 3806 (SKR 04) erfasst.

Abbildung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2021:

Abbildung 3

Abbildung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2021:

Abbildung 4

Hinweis:

Im Gegensatz zur Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind unentgeltliche Wertabgaben in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in einer gesonderten Zeile zu erfassen. Dementsprechend sollte auf die zutreffende Kontierung geachtet werden.

Ertragsteuerlich kann die Sachspende nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, da nach § 4 Abs. 4 EStG i. V. mit § 12 Abs. 1 EStG die private Veranlassung überwiegt. Dies gilt nach § 12 Nr. 3 EStG auch für die anfallende Umsatzsteuer von 190 €. Bei entsprechender Vorlage einer Spendenbescheinigung kann die Sachspende nach § 10b EStG i. H. von 1.190 € als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

4. Keine Verkehrsfähigkeit

Es liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG vor, da die Lebensmittel nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der nach dem BMF-Schreiben vom 18.3.2021 geminderte Einkaufspreis = 0 €, da die Lebensmittel nicht mehr verkehrsfähig sind. Ertragsteuerlich kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG der Teilwert (ebenfalls 0 €) angesetzt werden.12

Buchung der Sachspende nach SKR 03 (SKR 04):

 

1841 (2261)
Zuwendungen, Spenden (nur Einzelunternehmen)
0,01 €
an
8905 (4605)
Entnahme von Gegenständen ohne USt
0,01 €

 

Hinweis:

Da vielfach das eigene Buchführungssystem keine Buchungen mit 0 € zulässt, wurde für die Buchung ein Wert von 0,01 € angesetzt, um die Entnahme der Lebensmittel sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich in der Buchführung pflichtgemäß abbilden zu können. Zum Bilanzstichtag kann die Buchung als Stornobuchung wieder rückgängig gemacht werden.

5. Buchwertprivileg

Es liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG vor, da der Transporter nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Sachspende = Händlereinkaufspreis von 3.000 € netto. Ertragsteuerlich ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG aufgrund des Wahlrechts des A der Buchwert von 1 € anzusetzen. Stille Reserven sind nicht aufzudecken.

A kann nicht von den Billigkeitsregelungen in Abschnitt II profitieren, da dieser Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich der BMF-Schreiben fällt.

(a) Buchung des Anlagenabgangs nach SKR 03 (SKR 04):

2315 (4855)
Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn)
1 €
an
0380 (0560)
Sonstige Transportmittel
1 €

 

(b) Buchung der Umsatzsteuer auf die Sachspende nach SKR 03 (SKR 04):

8900 (4600)
Unentgeltliche Wertabgaben
3.000 €
       
1841 (2261)
Zuwendungen, Spenden (nur Einzelunternehmen)
570 €
an
8935 (4686)
Unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen 19 % USt
3.570 €

 

Hinweis:

Bei den Erlöskonten 8935 (SKR 03) bzw. 4686 (SKR 04) handelt es sich um Automatikkonten. Die Umsatzsteuer i. H. von 570 € wird mit 19 % automatisch herausgerechnet und auf den Umsatzsteuer-Sammelkonten „Umsatzsteuer 19 %“ 1776 (SKR 03) bzw. 3806 (SKR 04) erfasst. Da A für die Sachspende das Buchwertprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG gewählt hat, werden keine stillen Reserven aufgedeckt. Dementsprechend ist die gewinnerhöhende Buchung auf dem Erlöskonto 8935 (SKR 03) bzw. 4686 (SKR 04) wieder rückgängig zu machen, ohne dass die Umsatzsteuer gemindert werden darf. Insoweit wurde als Gegenkonto das Konto 8900 (SKR 03) bzw. 4600 (SKR 04) gewählt.

Eine Verbuchung nur der anfallenden Umsatzsteuer für die Sachspende von 570 € verbietet sich, da der Unternehmer nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG i. V. mit § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 UStG die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG für die unentgeltliche Wertabgabe aufzuzeichnen hat und nicht nur den Umsatzsteuerbetrag.

Abbildung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2021:

Abbildung 5

Abbildung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2021:

Abbildung 6

Hinweis:

Im Gegensatz zur Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind unentgeltliche Wertabgaben in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in einer gesonderten Zeile zu erfassen. Dementsprechend sollte auf die zutreffende Kontierung geachtet werden.

Bei entsprechender Vorlage einer Spendenbescheinigung kann A die Sachspende nach § 10b EStG als Sonderausgabe geltend machen. Die Höhe der Sachspende umfasst den Entnahmewert von 1 € zuzüglich der Umsatzsteuer von 570 € = 571 €.

 

NWB Rechnungswesen | Erste Wahl für REWE-Praktiker.


Autor

Karl-Hermann Eckert,
Potsdam, Dipl.-Finanzwirt und Steuerberater, war von 1973 bis 2020 in der Finanzverwaltung tätig und arbeitete zuletzt im Umsatzsteuerreferat des Ministeriums der Finanzen in Brandenburg. Er hat umfangreiche Erfahrungen in der steuerlichen Außenprüfung gesammelt und beschäftigt sich seit vielen Jahren intensiv mit allen Fragen rund um die Automatisierung und das Kontrollverfahren bei der Umsatzsteuer.

Fundstelle(n):
BBK 2021 Seite 409 - 416
NWB KAAAH-76650


1Vgl. § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG.

2Vgl. Abschnitt 10.6 Abs. 1 UStAE; siehe dazu Lippross/Janzen, UStAE Aktuell, Abschnitt 10.6 UStAE NWB GAAAH-71605.

3Vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 10 Satz 8 UStAE; siehe dazu Lippross/Janzen, UStAE Aktuell, Abschnitt 3.3 UStAE NWB UAAAH-71460.

4Vgl. OFD Niedersachsen, Vfg. v. 9.2.2016 - S 2223 - 324 - St 235 S 0185 - 7 - St 245 S 7100 - 674 - St 171 G 1412 - 27 - St 251 NWB CAAAF-68670.

5Vgl. NWB Online-Nachricht v. 7.9.2020 zu BT-Drucks. 19/21641 NWB OAAAH-57608.

6BMF, Schreiben v. 18.3.2021 - III C 2 - S 7109/19/10002 :001 NWB UAAAH-74655. Der Inhalt wurde im neuen Abschnitt 10.6 Abs. 1a UStAE übernommen.

7Vgl. Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE; siehe dazu Lippross/Janzen, UStAE Aktuell, Abschnitt 10.6 UStAE NWB GAAAH-71605.

8Besteuerung nach dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Sachspende.

9BMF, Schreiben vom 18.3.2021 - III C 2 - S 7109/19/10002 :001 NWB KAAAH-74654.

10Vgl. BMF, Schreiben v. 2.1.2012 - IV D 2 - S 7300/11/10002, BStBl 2012 I S. 60 NWB IAAAE-16396. Der Inhalt des BMF-Schreibens wurde in Abschnitt 15.15 UStAE aufgenommen.

11Es wird davon ausgegangen, dass der Betrag von 1.000 € einer dauernden Wertminderung i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 EStG entspricht.

12Es wird davon ausgegangen, dass der Betrag von 0 € einer dauernden Wertminderung i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 EStG entspricht, vgl. auch Oldiges, Unentgeltliche Wertabgabe bei Sachspenden eines Unternehmens, NWB 40/2016 S. 3018 NWB HAAAF-82521.

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