Modelle zur Nettolohnoptimierung 2024

Die Nettolohnoptimierung ist in Zeiten des Fachkräftemangels ein bedeutender Teil der Beratung der Mandanten. Diese wollen zum Zwecke der Mitarbeiterbindung immer häufiger auch Empfehlungen im Rahmen der Lohnkostenoptimierungen. 

Allerdings sind viele der Nettolohnoptimierungsmodelle erst in den letzten Jahren aufgekommen und unterliegen daher einer ständigen Überprüfung seitens der Finanzverwaltung und der Gerichtsbarkeit. Aus diesem Grund gibt dieser Beitrag einen Überblick über die Veränderungen bei einzelnen Themen der Lohnkostenoptimierung im Jahr 2024.

I. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Zunächst muss bei der Nettolohnoptimierung zwischen einem Vorteil mit Entgeltumwandlung und ohne Entgeltumwandlung unterschieden werden. Bei einem Vorteil, der im Rahmen der Entgeltumwandlung nicht möglich ist, muss bei der jeweiligen Vorschrift das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gegeben sein. Der Gesetzgeber hat das Zusätzlichkeitsmerkmal nach diversen Rechtsstreitigkeiten in § 8 Abs. 4 EStG normiert.

Von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung ist auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf diese hat (§ 8 Abs. 4 Satz 2 EStG).

II. Aktuelle Nettolohnoptimierungsmodelle

1. Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wurde eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 € nach § 3 Nr. 11c EStG eingeführt. Diese dürfte eines der interessantesten Themen rund um die Nettolohnoptimierung darstellen, da sich hier der Verwaltungsaufwand, ähnlich wie bei der sog. Corona-Prämie, in Grenzen hält.

2. Steuerfreier Auslagenersatz bei Dienstwagen i. R. d. Elektromobilität

Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar. Zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) können monatliche Pauschalen typisierend zugrunde gelegt werden (BMF, Schreiben v. 29.9.2020, BStBl 2020 I S. 972, Rz. 24).

3. Kauf und Rücküberlassung eines Mobiltelefons an den Arbeitnehmer

Geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung von arbeitgebereigenen Telefonen oder Datenverarbeitungsgeräten bleiben nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Dabei muss es sich lediglich um ein Gerät handeln, dass im Eigentum des Arbeitgebers steht.

In einem vor dem BFH vorgetragenen Sachverhalt ging es um die Frage, ob es sich um Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO handelt, wenn die Arbeitnehmer für 1 € ihr Mobiltelefon an den Arbeitgeber verkaufen und dieser dann die anfallenden Kosten steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG übernimmt.

4. Internetkostenzuschuss

Viele Arbeitgeber sind bemüht, den Arbeitnehmern die Aufwendungen im Homeoffice zu erstatten. Allerdings führen die meisten pauschalen Erstattungen dahingehend regelmäßig zu Arbeitslohn. Eine Alternative kann dabei ein Zuschuss zu den Internetkosten darstellen.

5. Jobticket

Das sog. Deutschlandticket kann als Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei erstattet werden, wenn der Arbeitnehmer damit zur ersten Tätigkeitsstätte fährt. Eine steuerfreie Erstattung eines privat genutzten Tickets ist nach § 3 Nr. 15 EStG auch möglich. In diesem Fall darf es allerdings nur für den privaten Personennahverkehr gelten.

6. Bezahlte Werbung für den Arbeitgeber stellt Arbeitslohn dar

Ein weit verbreitetes Modell, dem Arbeitnehmer einen nicht besteuerten Vorteil zukommen zu lassen, sahen Werbeverträge auf den Autos von Arbeitnehmern vor. Der BFH entschied in einem Fall, dass ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn ist, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus. Eine Nettolohnoptimierung mit dem Modell der Werbung ist nicht möglich und sollte daher in der Beratungspraxis nicht mehr angewandt werden.

7. Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers

Im Rahmen des § 3 Nr. 39 EStG können Vorteile des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei belassen werden, soweit der Vorteil insgesamt 2.000 € im Kalenderjahr nicht übersteigt.

8. Erholungsbeihilfe

Zwar handelt es sich bei der Erholungsbeihilfe um keine richtige Neuerung für das Jahr 2024, allerdings wird diese Variante der Nettolohnoptimierung in der Praxis häufig außer Acht gelassen und wenig genutzt, obwohl sie auch mit wenig Aufwand darstellbar ist.

Den ausführlichen Beitrag mit praktischen Arbeitshilfen und Beispielen finden Sie in der NWB Datenbank.

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