Mietwohnungsneubau – Die neue Sonderabschreibung nach § 7b EStG

Am 28.6.2019 hat der Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zugestimmt und damit den Weg frei gemacht für die Einführung einer neuen befristeten Sonderabschreibung in § 7b EStG für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen.

Damit kommt es nun doch im zweiten Anlauf – nach dem gescheiterten Gesetzgebungsverfahren in 2016 – zu einer Regelung, die den freifinanzierten Mietwohnungsbau beflügeln soll, in ihrer Ausgestaltung jedoch nicht unumstritten ist.

Neuregelungen in § 7b EStG

Mit § 7b EStG wird eine neue Sonderabschreibungsregelung geschaffen, die für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen in Anspruch genommen werden kann. Die Sonderabschreibung beträgt jährlich bis zu 5 % über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren zusätzlich zur jährlichen linearen Abschreibung von 2 %. Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige mit steuerpflichtigen Einkünften aus der Vermietung von Wohnungen die Sonderabschreibung geltend machen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  • Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in neuen wie auch in bestehenden Gebäuden.
  • Entgeltliche Vermietung zu fremden Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren. Keine Begrenzung der Miethöhe.
  • Befristung in Bezug auf den Beginn des Bauvorhabens: Gilt nur für Bauvorhaben, die aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder, soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt worden sind.
  • Bei Anschaffung einer Wohnung, liegt eine „neue“ Wohnung nur vor, wenn diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung rechtswirksam angeschafft wird. Die Voraussetzungen für den Baubeginn gelten entsprechend.
  • Letztmalige Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Jahr 2026, auch wenn der Sonderabschreibungszeitraum von vier Jahren noch nicht abgelaufen ist. Es bestehen keine Vorgaben in Bezug auf die Fertigstellung des Bauvorhabens.
  • Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn die Baukosten 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.
  • Begrenzung der förderfähigen Bemessungsgrundlage auf maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche.
  • Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften der De-minimis-Verordnung (keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission erforderlich).
  • Keine Begrenzung des Fördergebiets auf das Inland.
  • Aus unionsrechtlichen Gründen kann die Sonderabschreibung auch für Wohnungen in anderen EU-Staaten sowie in Staaten außerhalb der EU, mit denen entsprechende Amtshilfeübereinkommen bestehen, in Anspruch genommen werden, wenn die aus der Vermietung dieser Wohnung erzielten Einkünfte im Inland der Besteuerung unterliegen.

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