Aktuelles zur Schätzung mit BMF- Richtsatzsammlung und Ausbeutekalkulation mit 30/70-Methode

Lässt sich eine ordnungsgemäße Kassenführung nicht nachweisen, drohen nicht selten (Hinzu-)Schätzungen im Rahmen der Betriebsprüfung. Diese orientieren sich zumeist an den der Gewerbeklasse entsprechenden BMF-Richtsätzen.

Der BFH führt in seinem Beschluss v.  - X B 117/18 ( NWB KAAAH-30132 ) aus, dass es sich bei der BMF-Richtsatzsammlung um eine anerkannte Schätzmethode handelt. Er behält sich jedoch die Überprüfung in zukünftigen Verfahren durch Verweis auf die Literaturkritik vor. Da es das Ziel einer Schätzung ist, der realen Wahrheit mit dem ermittelten Ergebnis möglichst nahezukommen, gilt die zur Schätzung von Gast-, Speise- und Schankwirtschaften verwendete 30/70-Methode hingegen bereits in der Rechtsprechung als geeignete Methode, da sie betriebsbezogene Daten berücksichtigt. Bei näherer Betrachtung birgt jedoch auch diese Methode Schwierigkeiten, auf die in der Beratungspraxis geachtet werden sollte, damit sich das Schätzungsergebnis für die Prüfungszeiträume möglichst präzise an den betrieblichen Besonderheiten orientiert.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Anmerkungen zum 

1. Sachverhalt

Der Kläger betrieb eine Gaststätte. Die elektronische Registrierkasse war so eingestellt, dass die Tageseinnahmen durch Retouren und Stornierungen gemindert werden konnten, ohne dass dies auf dem Tagesendsummenbon (Z-Bon) ausgewiesen wurde. Auch legte der Kläger insgesamt nur 149 Z-Bons vor, obwohl sein Betrieb täglich geöffnet war. Mangels ordnungsgemäßer Kassenführung nahm das Finanzamt eine Hinzuschätzung vor, die sich am unteren Rand der BMF-Richtsätze für Gast-, Speise- und Schankwirtschaften orientierte. Klage und Nichtzulassungsbeschwerde des Gastronomen waren erfolglos.

2. Entscheidungsgründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen (NWB KAAAH-30132). Er führt entsprechend der bisherigen FG-Rechtsprechung aus, dass die Richtsatzsammlung eine anerkannte Schätzmethode sei. Der BFH hielt es nicht für geboten, sich näher mit der Richtsatzsammlung auseinanderzusetzen, da der Kläger und Beschwerdeführer seine Bedenken gegen die Richtsatzsammlung nicht substantiiert geltend gemacht hatte.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der Datenbank.

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.