Anforderungen an den Satzungswortlaut gemeinnütziger Vereine - „Selbstlosigkeit“ als gemeinnützigkeitsrechtliches Satzungserfordernis

Die Satzung ist das Grundgerüst bzw. das „Grundgesetz“ eines Vereins. Zivilrechtlich zeichnen sich Vereinssatzungen durch eine große Flexibilität aus. So kann gem. § 40 BGB von einer Vielzahl von Vorschriften durch Satzung abgewichen werden. Möchte ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden, wird die relativ freie Gestaltbarkeit der Satzung durch Vorgaben der AO eingeschränkt. So müssen gemeinnützige Vereine gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 AO die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmen, dass das Finanzamt aufgrund der Satzung prüfen kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die mit der Gemeinnützigkeit einhergehenden steuerlichen Vergünstigungen gegeben sind.

Die Satzung hat hierzu gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO die in der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) bezeichneten Festlegungen zu enthalten. Dabei kann sich die Frage stellen, inwiefern Abweichungen von der Mustersatzung möglich sind, ob diese wörtlich zu übernehmen ist oder ob eine sinngemäße Übernahme ausreicht. Speziell mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernis der „Selbstlosigkeit“ i. S. von § 55 AO und der diesbezüglichen Formulierung in der Satzung musste sich das FG Düsseldorf beschäftigen (FG Düsseldorf, Urteil v. 20.8.2019 - 6 K 481/19 AO, NWB XAAAH-34163, rkr.).

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie hier.

I. Urteil des FG Düsseldorf v. 20.8.2019 - 6 K 481/19 AO

1. Sachverhalt

Im Fall handelt es sich um einen im Jahr 2018 gegründeten Schulförderverein, der beim Finanzamt einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellte. Die Satzung des Vereins enthielt u. a. die Bestimmung, dass er „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke“ verfolgt. Nicht in der Satzung enthalten waren Begriffe wie „selbstlos tätig“ oder dass der Verein „nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“ verfolgt.

Das Finanzamt bat den Verein, § 2 der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) „Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“ in die Satzung aufzunehmen. Widrigenfalls könne die Gemeinnützigkeit nicht anerkannt werden. Dagegen wandte der Verein ein, dass die dem Finanzamt eingereichte Satzung bereits von den Mitgliedern beschlossen, über den Notar beim Amtsgericht eingereicht und im Vereinsregister hinterlegt worden sei. Die Aufnahme des „inhaltslosen Satzes“ aus § 2 der Mustersatzung würde unverhältnismäßigen Aufwand und unnötige Kosten verursachen. Der geforderte Satz sei überflüssig, da der Verein laut Satzung bereits ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge. Diese schließe denknotwendig die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke aus, sodass sich die Selbstlosigkeit bereits aus der Zweckverfolgung ergebe. Darüber hinaus liege „Selbstlosigkeit“ vor, wenn „nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt“ werden. Das Finanzamt könne deshalb allenfalls entweder die Aussage „die Körperschaft ist selbstlos tätig“ oder „die Körperschaft verfolgt nicht ausschließlich eigenwirtschaftliche Zwecke“ verlangen. Beide Teile in Kombination seien eine doppelte Anforderung und mithin rechtswidrig. Die wortgetreue Übernahme der Mustersatzung sei jedenfalls keine Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

Zudem würden über 90 % der als gemeinnützig anerkannten Fördervereine im Finanzamtsbezirk über eine Satzung ohne Bezug zu § 2 der AO-Mustersatzung verfügen, sodass im Sinne der Gleichbehandlung auch der Schulförderverein als gemeinnützig anzuerkennen sei.

Das Finanzamt sah dies anders und lehnte den Antrag auf Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO ab, da die Satzung des Vereins nicht gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO sämtliche Bestimmungen der Mustersatzung zu § 60 AO enthalte. Es fehle die Regelung, dass der Verein selbstlos tätig sei und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke fördere. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Verein Klage beim FG Düsseldorf.

2. Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte, dass eine Anerkennung als gemeinnütziger Verein nicht in Betracht komme, da die Satzung keine Regelung zur Selbstlosigkeit enthält. Vereine können von der Körperschaftsteuer und von der Gewerbesteuer befreit sein, wenn sie nach ihrer Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG). Die zu erfüllenden Voraussetzungen hinsichtlich der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung sind in §§ 52 ff. AO geregelt. So muss die Förderung der gemeinnützigen Zwecke „selbstlos“ erfolgen, d. h. es dürfen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (§ 55 AO). Aus einer Satzungsregelung, wonach der Förderverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO verfolge, ergebe sich noch nicht, dass er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge. Nach der im Gesetzesrang stehenden Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) sei zwischen der Regelung zur „ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung gemeinnütziger Zwecke“ in § 1 und der Regelung zur „Selbstlosigkeit“ in § 2 zu unterscheiden.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist die in § 55 AO normierte Selbstlosigkeit. Nach § 55 Abs. 1 AO erfolge eine Förderung oder Unterstützung selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden. In der Mustersatzung der AO seien die gesetzlichen Regelungen des § 55 Abs. 1 AO in den §§ 2 bis 5 aufgenommen worden. § 2 der Mustersatzung wiederhole hierbei die Ausführungen in § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO, während die §§ 3 bis 5 der Mustersatzung die gesetzlichen Vorgaben von § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 wiederholen. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber § 2 der Mustersatzung nicht als inhaltslosen Satz erachtet habe, der weggelassen werden könne, wenn die übrigen in der Mustersatzung normierten Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in der Satzung stehen. Aus den Vorgaben der Mustersatzung zu Zweck, Zweckverfolgung und Mittelverwendung lasse sich nicht zwingend ableiten, dass der Verein auch selbstlos i. S. des § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO sei. Dies entspreche der Rechtsprechung des BFH, die auch zwischen der Selbstlosigkeit in § 55 AO und der unmittelbaren Verfolgung gemeinnütziger Zwecke in § 56 AO differenziere (vgl. BFH-Urteil v. 4.4.2007 - I R 76/05, BStBl 2007 II S. 631).

Der Einwand des Vereins, dass über 90 % der im Finanzamtsbezirk befreiten Fördervereine gleiche oder ähnliche Satzungswortlaute verwenden, sei nicht überprüfbar. Selbst wenn dem so wäre, könne dies daran liegen, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 AO nicht für Vereine gilt, die vor dem 31.12.2008 gegründet wurden und insofern u. U. das Wort „selbstlos“ nicht enthielten. So gilt auch der AEAO zu § 60 Nr. 4 nur für „Altfälle“. Selbst wenn es sich um nach dem 31.12.2008 gegründete Fördervereine handeln sollte, so bestehe keine Gleichheit im Unrecht, d. h. kein Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung (vgl. BFH-Urteil v. 17.5.2017 - V R 52/15, BStBl 2018 II S. 218).

Das Finanzgericht ließ die Revision zu, da die Rechtsfrage, ob und inwieweit sich Formulierungen der Mustersatzung wiederfinden müssen, angesichts der Vielzahl gemeinnütziger Vereine von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Revision wurde aber nicht eingelegt, sodass die Entscheidung des FG Düsseldorf rechtskräftig ist.

Hinweis:

Aus rein juristischer Sicht könnte man dem klagenden Verein dankbar sein, dass er die Frage, wie die Festlegungen zur Selbstlosigkeit zu formulieren sind, richterlich klären wollte. Aus praktischer Sicht schüttelt man hierüber aber eher den Kopf, da sich der Verein durch seine zeitintensive Vorgehensweise über die Einspruchsentscheidung bis hin zur finanzgerichtlichen Klage nicht unbedingt einen Gefallen getan hat. Wäre in dieser Zeit die Satzung angepasst worden, so wäre dies im Verhältnis zu den Konsequenzen der Versagung der Gemeinnützigkeit sicherlich weniger aufwendig gewesen. Schließlich dürfte eigentlich bekannt sein, dass im Gemeinnützigkeitsrecht strenge formale Anforderungen zu beachten sind, deren Nichteinhaltung mit einer Versagung bzw. Aberkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit und entsprechend erheblichen finanziellen Folgen (und ggf. Haftungsfragen) verbunden sein kann.

II. Praxisempfehlungen

1. Mustersatzung

Die in der Praxis übliche Vorgehensweise, die im Streitfall dem Anschein nach nicht gewählt wurde, besteht darin, den Entwurf der beabsichtigten Satzung des Vereins (bei Neugründungen) bzw. Satzungsänderung (bei bestehenden Vereinen) dem Finanzamt zur Vorabprüfung zukommen zu lassen (vgl. Beyme, NWB 41/2019 S. 2984, 2988). Bei der Satzungsformulierung empfiehlt sich zur Vermeidung von Nachteilen eine enge Orientierung am Wortlaut der Mustersatzung, wenngleich deren wörtliche Übernahme nicht unbedingt erforderlich ist. Auch die Finanzverwaltung fordert im AEAO zu § 60 keine wörtliche Übernahme. Zwar enthält der AEAO zu § 60 seit der Neufassung zum 2.1.2008 den früheren Satz 3 nicht mehr, wonach es ausreichte, wenn sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen aufgrund einer Auslegung aller Satzungsbestimmungen ergeben. Stattdessen nennt der AEAO zu § 60 seither in Nr. 2 beispielhaft („unter anderem“) zulässige Abweichungen vom Wortlaut der Mustersatzung, woraus sich ergibt, dass Abweichungen nicht schlechthin ausgeschlossen sind.

Auch das FG Düsseldorf betont, dass die formelle Satzungsmäßigkeit nicht deshalb zu versagen ist, wenn die Mustersatzung nicht wörtlich übernommen wird. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AO muss die Satzung nur die in der Anlage 1 zu § 60 bezeichneten „Festlegungen“ enthalten; nicht gefordert ist, dass sie der Mustersatzung „Wort für Wort“ entsprechen muss, so wie dies bei einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck der Fall wäre. Auch das Hessische FG sah dies bereits so, fordert aber eine konkrete Verwendung des Wortes „selbstlos“ (Hessisches FG, Urteil v. 28.6.2017 - 4 K 917/16, NWB UAAAG-60210).

2. Muss die „Selbstlosigkeit“ wörtlich auftauchen?

Zur Frage, ob in der Satzung der Begriff „selbstlos“ wörtlich enthalten sein muss oder eine sinngemäße Umschreibung ausreicht, brachte die Entscheidung des FG Düsseldorf nur insofern Klarheit, dass es jedenfalls nicht ausreicht, nur auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke abzustellen. Ob das Wort „selbstlos“ als solches verwendet werden muss, wie es teilweise in der Rechtsprechung (Hessisches FG, Urteil v. 28.6.2017 - 4 K 917/16, NWB UAAAG-60210) und der Literatur (Leisner-Egensperger in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 60 AO Rz. 8; Gersch, AO-StB 2010 S. 213) gefordert wird, ist zweifelhaft. So lässt das FG Düsseldorf die Frage zwar offen, deutet aber an, dass es dies wohl nicht als unbedingt zwingend ansieht. M. E. muss das Wort „selbstlos“ nicht wörtlich in die Satzung übernommen werden, sondern kann durch synonyme Begriffe wie z. B. „nicht auf den eigenen Vorteil bedacht“ oder „uneigennützig“ ersetzt werden. Der Zusatz „ist nicht auf einen eigenwirtschaftlichen Betrieb gerichtet“ ist dann m. E. nicht erforderlich, da dies sonst – wie im Fall vorgetragen – „doppelt gemoppelt“ wäre. Auch die Verwendung einer Formulierung wie z. B. „Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“ dürfte für eine insofern vorliegende formelle Satzungsmäßigkeit ausreichend sein, da auch dies ein direktes Beschreiben des Merkmals der Selbstlosigkeit i. S. von § 55 AO ist, sodass die zusätzliche Verwendung des Wortes „selbstlos“ keine eigenständige Bedeutung hätte.

Fazit

Wer bei der formellen Satzungsmäßigkeit auf Nummer sicher gehen möchte, sollte § 2 der Mustersatzung der AO eins zu eins übernehmen. Wer die dortigen Formulierungen unpassend findet, kann den Inhalt der Selbstlosigkeit sinngemäß beschreibend in die Satzung aufnehmen, da die Bedingung einer wortgetreuen Übernahme des § 2 der Mustersatzung der AO einen zu starken, da nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die grundgesetzlich verbürgte Satzungsautonomie von Vereinen (Art. 9 GG) darstellt.

NWB PRO. Mit Sicherheit die bessere Lösung.

Autor


Simon Beyme Simon Beyme,
StB/Syndikus-RA/FAfStR, ist Geschäftsführer des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg e.V., Berlin. Er beschäftigt sich insbesondere mit Fragen des Vereinsrechts und der Vereinsbesteuerung.

Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 758 - 761
NWB ZAAAH-43778

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