Wenn Stockmaterial zu Schockmaterial wird!

Gemäß den Lizenzvereinbarungen gewährt nämlich der häufig ausländische Anbieter von Stockmaterial (Vergütungsgläubiger) dem Erwerber (Vergütungsschuldner) üblicher Weise ein zeitlich unbegrenztes, nicht exklusives, nicht übertragbares Recht zur weltweiten Benutzung, Bearbeitung und Wiedergabe des erworbenen Stockmaterials.
Es liegt somit eine Nutzungsüberlassung von Rechten vor. Diese unterliegt dem besonderen Steuerabzug nach § 50a EStG in Höhe von 15 %, zzgl. Solidaritätszuschlag.
Für den Steuerabzug haften ggf. Sie, als Schuldner der Vergütung. Es gibt aber die Möglichkeit, die Freistellung hiervon zu beantragen oder das Kontrollmeldeverfahren anzuwenden. Aber Achtung: Beides muss vorher beantragt werden, sonst schnappt die Steuerfalle zu.