Künstlerabgabe für den Weihnachts-DJ?

Wer als Unternehmer künstlerische Leistungen in Anspruch nimmt, hat auf die entsprechenden Netto-Honorare die Künstlersozialabgabe von aktuell 4,2 Prozent abzuführen.
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte, die für die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Unerheblich ist, ob dieser selbst nach dem KSVG versicherungspflichtig ist. Die Umsatzsteuer und nachgewiesene Reisekosten gehören nicht dazu.
Keine Sorge, wer im Jahr nicht mehr als 450 € netto an selbstständige Kreative gezahlt hat, muss keine Künstlersozialabgabe abführen. Diese Bagatellgrenze betrifft aber normalerweise nur sehr kleine Unternehmen.
Übrigens fallen die Vergütungen für den Weihnachtsmann und seine Engel mangels künstlerischer Leistung nicht unter diese Abgabepflicht.