In der Weihnachtsbäckerei, gibt´s so manche Sauerei!

So ereignete es sich viele Tage und alle waren fröhlich. Doch als eines Tages der Amtmann vom Finanzamt kam, traute der gute Bäckersmann seinen Ohren nicht: Über 5.000 Euro Steuern sollte er nachzahlen!
„Aber warum?“ frug der Bäckersmann. „Na wegen § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG!“ rief der Amtmann. - Nach dieser Norm wird „jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands“ einer Lieferung gegen Entgelt gleichgesellt. „Oh weh! Der Amtmann hat ja recht!“
Fortan verkauften alle Leut´ ihre wegwerfbereiten Lebensmittel nur für 1 Euro.
Die Finanzministerien des Bundes und der Länder ließen Milde walten und verkündigten ihren Beschluss: "Hört, hört! Aus Billigkeitsgründen wird nicht beanstandet, wenn bei der unentgeltlichen Abgabe von Lebensmitteln (…) aus mildtätigen Zwecken (…) von einer Umsatzbesteuerung abgesehen wird." Dies möge jedenfalls dann gelten, wenn der Spender keine Spendenbescheinigung bekommt, sonst würden die Unternehmer schließlich doppelt profitieren.
Und so geschah es einst, ganz inoffiziell und im Geiste der Weihnacht, um Spenden für Arme zu fördern.