Mal sehen was kommt – das „Jahressteuergesetz 2018“ oder wie man Steuerausfälle begrenzen möchte

Das Jahr 2018 war schon fast zur Hälfte vorbei, da veröffentlichte das BMF einen Referentenentwurf eines Gesetzes mit der Bezeichnung „Jahressteuergesetz 2018“. Dieser Gesetzentwurf wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“* umbenannt und vom Bundeskabinett am 1.8.2018 als Regierungsentwurf veröffentlicht. Was in diesem Gesetz angekündigt wird, liest sich zwar nicht als großer Wurf zur Vereinfachung der Steuergesetzgebung, lässt aber aufhorchen.

Welche Neuregelungen verstecken sich hinter diesem Gesetz?
Das sind zunächst die üblichen redaktionellen Änderungen und Umsetzungen von Gerichtsurteilen. Darüber hinaus werden im Bereich der Umsatzsteuer Waren- und Wertgutscheine gleichgestellt. Ein erwähnenswerter Punkt betrifft die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen. Der Privatanteil soll von 1 % auf 0,5 % des Bruttolistenpreises reduziert werden. Aus meiner Sicht ist dies eine wiederholte Subvention von Elektrofahrzeugen. Fraglich ist überdies, warum E-Bikes nicht miteinbezogen werden. Systematisch durchdacht sieht anders aus.

Zentrales und namensgebendes Element ist die Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet. Erklärtes Ziel ist es, die Einfuhr- und Umsatzsteuerausfälle durch steuerlich nicht erfasste Händler zu reduzieren. Kurz und prägnant formuliert:

Marktplätze wie Amazon und Ebay sollen zukünftig für nicht abgeführte Umsatzsteuer der Händler haften. Unter gewissen Umständen, möglicherweise.

Elektronischer Marktplatz
Unter einem elektronischen Marktplatz ist jede technische Einrichtung zu verstehen, welche im Internet zur Verfügung gestellt wird und die Ausführung von Umsätzen zwischen Dritten ermöglicht, die nicht Betreiber dieser Einrichtung sind (s. § 25e UStG-E). Es handelt sich also nicht um einen Shop, sondern um das Zusammenbringen von Käufer und Verkäufer.

Welche technischen Einrichtungen werden erfasst? Aus meiner Sicht kann dies eine einfache Kommunikationsplattform, wie z.B. ein Forum, aber auch eine technisch höchst anspruchsvolle Plattform wie Amazon sein. Theoretisch sind damit auch alle bislang noch nicht erfundenen oder noch unbekannten Systeme erfasst, die den Handel mit Dritten ermöglichen. Dies ist dem Grunde nach gut und zukunftsgerichtet.

Der Gesetzgeber will den Softwareentwicklern und innovativen Kräften ab jetzt einen Schritt voraus sein.

Ein Marktplatzbetreiber bietet also auf elektronischem Wege anderen Gewerbetreibenden die Möglichkeit, ihre Waren feil zu bieten und Handel mit Dritten zu treiben. Weitere Voraussetzungen werden nicht an den Tatbestand des Marktplatzes und an seinen Betreiber geknüpft. Es sieht so aus, als hätte der Gesetzgeber damit alle (!) Plattformen erfasst, auf denen Verkäufer und Käufer im Internet zusammenfinden. Auch der Betreiber wird definiert: Jeder, der eine solche Einrichtung unterhält und es andern ermöglicht, Umsätze auszuführen.

Eine örtliche Eingrenzung von Serverstandorten oder auf den Sitz des Betreibers wurde nicht eingeführt. Es sollen wohl alle Betreiber weltweit von dieser Regelung erfasst werden.

Ein Beitrag von
Olaf Stein, Dipl. Kaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsmediator (www.stein-steuerberatung.de)


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