Leitfaden zur schriftlichen StB-Prüfung

Wie Sie Ihre Vorbereitungszeit optimal nutzen und wie die Prüfung im Einzelnen abläuft, lesen Sie im Leitfaden zur schriftlichen Steuerberaterprüfung von Dr. Stephan Vossel und Alexander Horst in der März-Ausgabe von NWB Steuer und Studium.

Gut fünftausend Prüfungskandidatinnen und -kandidaten stellen sich jedes Jahr der Herausforderung der schriftlichen StB-Prüfung. Darüber hinaus spielen noch eine weitaus höhere Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im steuerlichen Bereich mit dem Gedanken, dieses Projekt mittel- bis langfristig anzugehen. Zwar hat sich aus Sicht der beteiligten Institutionen wie den Steuerberaterkammern oder den Vorbereitungsanbietern eine weitgehende Routine eingestellt, jedoch steht der Einzelne – besonders vor dem ersten Versuch – häufig vor denselben Problemen.

Der nachfolgende Leitfaden von Dr. Stephan Vossel und Alexander Horst, Dozenten im Rahmen der Steuerberaterausbildung bei Steuer-Fachschule Dr. Endriss GmbH & Co. KG, behandelt daher für Sie kurz und knapp alle wesentlichen Bereiche im Zusammenhang mit der schriftlichen StB-Prüfung. Die StB-Prüfung ist eine große Herausforderung, allerdings haben Sie Ihren Erfolg im Wesentlichen selbst in der Hand. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Projekt!

Detaillierte Tipps und Hinweise zur Schwerpunktsetzung in der Prüfungsvorbereitung lesen Sie in den einzelnen Themenauswertungen zu den StB-Prüfungsklausuren der letzten zehn Jahre ab S. 174 in dieser Ausgabe. Eine Vorbereitungsstrategie bzgl. der einzelnen Prüfungstage erläutert zudem Kandler, SteuerStud 3/2022 S. 170NWB OAAAI-00259. Alle SteuerStud-Lernmaterialien zur Vorbereitung fasst unser PrüfungsCoach schriftliche StB-Prüfung unter NWB GAAAH-44658 fortlaufend für Sie zusammen.

I. Formale Aspekte

1. Organisation/Prüfungsanmeldung

Die StB-Prüfung nimmt ein Prüfungsausschuss ab, der von der Finanzverwaltung der jeweiligen Bundesländer berufen wird. [1] Dabei wird die schriftliche Prüfung von der Finanzverwaltung bundeseinheitlich gestellt [2] (daher häufiger „Finanzamtsprüfung“ genannt). Diese Tatsache ist wichtig, hat sie doch auch Auswirkungen auf die ausgewählten Themen, den Lösungsinhalt und den geforderten Lösungsstil. Die schriftliche Prüfung wird bundeseinheitlich einmal im Jahr in der zweiten Oktoberwoche von Dienstag bis Donnerstag abgenommen, dieses Jahr im Zeitraum [3]

Die organisatorische Abwicklung der Prüfung erfolgt durch die Steuerberaterkammern, was bspw. Fragen der Zulassung, Befreiung und Durchführung umfasst. [4] Hier können sich auch mehrere Kammern zu einem Prüfungsverbund zusammenschließen, wie es bei der Gemeinsamen Prüfungsstelle der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe der Fall ist. In die konkrete Prüfungserstellung sind die Steuerberaterkammern jedoch nicht involviert.

Für Sie zuständig ist die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie bei Antragstellung zur Prüfungszulassung vorwiegend beruflich tätig sind (Primärkriterium: Arbeitsort). Sind Sie zu diesem Zeitpunkt nicht beruflich tätig, ist der Kammerbezirk Ihres Wohnorts relevant. [5] Wohnen und arbeiten Sie bei Antragstellung im Ausland, ist die Kammer zuständig, in deren Bezirk Sie sich beruflich niederlassen wollen. Beabsichtigen Sie hingegen, weiterhin im Ausland zu arbeiten, werden Sie der Kammer zugeordnet, bei der Sie den Zulassungsantrag gestellt haben. [6] In diesem Fall haben Sie somit ein umfassendes Kammerwahlrecht. Dies kann durchaus relevant sein, wenn man sich die unterschiedlichen Bestehensquoten verschiedener Kammern vor Augen führt. [7]

Vor der Anmeldung zur Prüfung tauchen bei Ihnen erfahrungsgemäß verschiedene Fragen – bspw. zur relevanten beruflichen Praxiszeit – auf. Hierzu können Sie sich auf den einschlägigen Internetseiten Informationen einholen. [8] Auch die Lehrgangsanbieter helfen Ihnen gerne weiter. Eine rechtsverbindliche Aussage können Sie jedoch alleine von der Steuerberaterkammer erhalten. Dies ist vor allem wichtig, wenn es mit der Praxiszeit knapp werden könnte. Vielfach haben Sie bereits mit einem Vorbereitungslehrgang begonnen, bevor die Anmeldefrist zur schriftlichen StB-Prüfung beginnt. Im schlimmsten Fall erhalten Sie dann von Ihrer Steuerberaterkammer im Frühjahr vor der schriftlichen Prüfung einen ablehnenden Bescheid für den angestrebten Prüfungstermin, haben jedoch bereits umfangreiche Investitionen in Ihre Ausbildung getätigt. Daher sollten Sie sich bei wichtigen Fragen immer rechtzeitig an Ihre Kammer wenden. Die Kollegen dort sind sehr nett und hilfsbereit. Benötigen Sie eine unverrückbare Stellungnahme der Steuerberaterkammer, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen, [9] die kostenpflichtig ist. [10] Sollten Sie sich daher für die nächste StB-Prüfung anmelden wollen und die Anmeldefrist bereits laufen, ist es zumeist sinnvoller, gleich einen Zulassungsantrag zur Prüfung zu stellen. Denn auch hier werden die Voraussetzungen rechtsverbindlich geprüft. Sie sparen dadurch die gesonderte Gebühr. [11]

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Sie bereits vor der Anmeldung zur Prüfung die notwendigen Unterlagen für die Steuerberaterkammer zusammenstellen sollten. Dies umfasst vor allem die Nachweise über die notwendige Praxiszeit. Gerade bei Arbeitgeberwechseln oder selbständiger Tätigkeit dürfen Sie nicht vergessen, entsprechende Bescheinigungen zu erhalten. Nichts ist schlimmer – gerade bei Prüfungsteilnehmern, die eine achtjährige berufspraktische Zeit nachweisen müssen –, als bei der Vorbereitung eines Zulassungsantrags noch verschiedene ehemalige Arbeitgeber (sofern diese noch existieren) kontaktieren und um Nachweise bitten zu müssen.

Aus Sicht der Steuerberaterkammern muss aus den eingereichten Unterlagen bei der Anmeldung zum einen die „Vorbildung“ (Ausbildung, ggf. abgelegte relevante Fortbildungen wie geprüfter Bilanzbuchhalter/Steuerfachwirt oder Studium) und zum anderen die Dauer der relevanten praktischen Tätigkeit [12] klar ersichtlich sein. Die praktische Tätigkeit hat sich dabei in einem Umfang von mind. 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- und Landesbehörden verwalteten Steuern zu erstrecken. [13] Hierbei spielt auch die Qualität dieser Tätigkeit eine Rolle, da bspw. „einfache“ Arbeiten, wie Lohnbuchführung oder die Verbuchung laufender Geschäftsvorfälle, nicht berücksichtigt werden. Weiterhin wird das Erfüllen des Stundenkriteriums wochenweise geprüft. Insbesondere Bewerber, die keine originäre steuerliche Berufstätigkeit ausüben (z. B. außerhalb von Steuerberatern, Steuerabteilungen oder der Finanzverwaltung) stehen hier oftmals vor Problemen. So reicht bspw. die umfassende Beschäftigung mit dem Jahresabschluss für vier Monate im Jahr nicht aus, um das gesamte Jahr als relevant für die Praxiszeit zu qualifizieren. [14] Im Zweifel sollte frühzeitig Kontakt mit der Steuerberaterkammer aufgenommen werden.

2. Prüfungsablauf

Ihre zuständige Steuerberaterkammer wird Sie spätestens bis zum  [15] mit einem Einladungsschreiben zur schriftlichen Prüfung laden. Darin sind die Prüfungstermine/-zeiten und der Prüfungsort angegeben. Um hinsichtlich des Versands Rückfragen zu minimieren, geben viele Kammern auf ihrer Homepage ein Versanddatum bekannt. [16]

Die schriftliche StB-Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten[17] die an den genannten drei aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben werden. Die Bearbeitungszeit pro Klausur beträgt traditionell sechs Zeitstunden. Über den konkreten Inhalt, die Reihenfolge/Zusammensetzung der geprüften Themengebiete und den Prüfungsumfang werden von gesetzlicher Seite kaum verbindliche Anforderungen formuliert. Es wird lediglich deutlich gemacht, dass eine Aufsichtsarbeit den Gebieten „der Buchführung und des Bilanzwesens“ zu entnehmen ist, und die beiden anderen Klausuren Themen der Bereiche

  • steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,

  • Steuern vom Einkommen und Ertrag,

  • Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer bzw.

  • Verbrauch- und Verkehrsteuern sowie Grundzüge des Zollrechts

abdecken sollen. [18] Dies kann Alles und Nichts bedeuten, zumal die Durchführungsverordnung [19] darüber hinaus eine Öffnungsklausel enthält, wonach auch weitere Themenbereiche des § 37 Abs. 3 StBerG geprüft werden können. Somit ist den Aufgabenerstellern die gesamte Klaviatur von Prüfungsthemen eröffnet.

Zu Ihrer Beruhigung ist jedoch festzuhalten, dass sich die Prüfungspraxis in der Vergangenheit und voraussichtlich auch in der Zukunft nicht ganz so schlimm darstellt. Es hat sich ein ungeschriebener Konsens herausgebildet, [20] die Struktur der schriftlichen StB-Prüfung wie folgt zu gestalten:

  • 1. Tag – „Mischklausur“: Als Schwerpunkte dieser „Mischklausur“ werden die Abgabenordnung, die Umsatzsteuer sowie die Erbschaft-/Schenkungsteuer und das Bewertungsrecht angesehen. [21]

  • 2. Tag – Ertragsteuerrecht: Hier liegen die Schwerpunkte auf der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer („Ertragsteuerklausur“). Aber auch Aspekte des Umwandlungssteuerrechts, des Internationalen Steuerrechts oder S. 162bestimmte Erhebungsformen der Steuerarten wie Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer können geprüft werden. [22]

  • 3. Tag – Buchführung und Bilanzwesen („Bilanzklausur“). [23]

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die konkreten Inhalte „in Stein gemeißelt“ sind. So könnte bspw. die Grunderwerbsteuer in den verschiedenen Klausuren auftauchen (als Anschaffungsnebenkosten von Immobilien in der Bilanzklausur oder als eigenständige Aufgabe mit umfangreicher Prüfung in der Mischklausur).

Der Ablauf der einzelnen Prüfungstage ist weniger spektakulär, als Sie es sich vielleicht im Vorfeld ausmalen. Nach der Kontrolle Ihrer Identität wird Ihnen meistens ein fester Platz im Prüfungsraum zugewiesen, dann eine allgemeine Ansage zum Ablauf gemacht sowie das Lösungspapier und die Aufgabenstellungen ausgeteilt. Sind bereits bis zum Klausurtermin Fehler oder Ungereimtheiten in den Klausurtexten aufgefallen, wird darauf hingewiesen. Notieren Sie sich alles gewissenhaft, jedoch ohne viel darüber nachzudenken, welche genaue Fallkonstellation dahinterstecken könnte. Dieser Problematik können Sie sich ausführlich widmen, wenn Sie den konkreten Teil bearbeiten. Gleiches gilt, wenn während der Klausur Fehler auffallen und angesagt werden.

Die Aufsichten in den Examensklausuren sind überwiegend freundlich, wissen sie doch um Ihre Ausnahmesituation. Allerdings erfüllen sie auch eine offizielle Funktion und müssen daher bestimmt auftreten. Sollten vor oder während der Prüfung Probleme bei Ihnen auftreten, sprechen sie die Aufsichten gerne an. Fachliche Fragestellungen werden jedoch grds. nicht beantwortet.

Der Prüfungsort wird von der Steuerberaterkammer nach funktionalen Gesichtspunkten gewählt. Hierbei stehen problemfreie Anfahrtsmöglichkeiten und der Ausstattungskomfort weniger im Vordergrund. Daher kann es sein, dass Sie mit 100 anderen Prüflingen in einem großen Saal („Typ Turnhalle“) zusammensitzen. Optimale Lichtverhältnisse oder klimatische Bedingungen können daher ebenso wenig garantiert werden wie eine umfangreiche kulinarische Unterstützung vor, während und nach der Klausur. Sorgen Sie daher entsprechend vor und prüfen Sie bspw., ob Ihr Taschenrechner auch mit Dämmerlicht zurechtkommt. Es ist auch zuträglich, wenn Sie sich bereits einige Tage vor den Klausuren Gedanken machen, wie Sie rechtzeitig zum Prüfungsort kommen können – trotz Stau oder Fahrkartenkontrolle bei allen Schülern in Ihrer Bahn. Es soll daher Kolleginnen und Kollegen geben, die im Vorfeld Testfahrten zum Klausurort absolvieren. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden. [24] Hiervon könnte ggf. bei einem „Corona-Herbst“ in 2022 Gebrauch gemacht werden. Erfahrungswerte hierzu bestehen jedoch nicht. Behalten Sie vorsorglich in den Wochen vor den Klausuren die einschlägigen Homepages ihrer Steuerberaterkammern – auch für allgemeine Corona-Bestimmungen – im Auge.

3. Rücktritt von der Prüfung

Die StB-Prüfung kann zweimal wiederholt werden, [25] so dass dem Prüfungskandidaten insgesamt drei Versuche offenstehen. Daher wird unter den Kandidaten häufig auch die Möglichkeit des Rücktritts von der Prüfung diskutiert. Bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit (Bilanzklausur) kann ein Bewerber von der Prüfung zurücktreten. [26] In der Praxis sagen die Aufsichten in der Bilanzklausur ca. eine halbe Stunde vor Ende der Bearbeitungszeit die letzte Möglichkeit zum Rücktritt an, damit sämtliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zum Ablauf der Prüfungszeit den Rücktritt dokumentiert durchführen können. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt, so dass kein Fehlversuch gezählt wird. Gerade Kandidaten im zweiten und vor allem im dritten Versuch versuchen, während der Klausuren ihr Ergebnis möglichst genau zu kalkulieren, um das Rücktrittsrecht ggf. sinnvoll zu nutzen.

Die Schwierigkeit in der Praxis besteht darin, dass Sie Ihr Ergebnis wahrscheinlich nicht einschätzen können. Daher sollten Sie gerade im ersten Versuch genau überlegen, ob Sie nicht doch noch abgeben möchten. Bedenken Sie hierbei, dass Sie „lediglich“ eine Note von 4,5 im Durchschnitt aller drei Klausuren brauchen, um zur mündlichen StB-Prüfung zugelassen zu werden; das sind 40 % der erreichbaren Punkte. Auch müssen Sie bei einem Rücktritt die gesamte Prüfung noch einmal ablegen, [27] was eine neuerliche Vorbereitungsphase nach sich zieht. Lassen Sie sich nicht verrückt machen, wenn sich nach Ansage der letzten Möglichkeit zum Rücktritt eine regelrechte „Schlange“ bei den Aufsichten bildet. In der schriftlichen StB-Prüfung 2020 sind von den 4.343 zur Prüfung erschienenen Teilnehmern 597 zurückgetreten, was eine Quote von immerhin 13,7 % ausmacht.

II. Prüfungsvorbereitung

1. Inhaltliche Anforderungen [28]

Die StB-Prüfung ist eine Prüfung der Finanzverwaltung. Daher wird – so „schizophren“ dies klingen mag – in der Prüfung alles andere abgeprüft, nur keine Steuerberatung. Vielmehr geht es darum, die Gesetze, Richtlinien und Erlasse auf die vorgegebenen Fälle anzuwenden. Lediglich wenn diese Fundstellen verschiedene Möglichkeiten offerieren, ist meist eine dieser Möglichkeiten zugunsten des Stpfl. auszuwählen. Dies findet sich i. d. R. im Einleitungstext der Klausur durch den Verweis: „Der Steuerpflichtige wünscht ein möglichst geringes steuerliches Ergebnis“. Fragestellungen der Praxis, die gerade außerhalb der Deklaration darauf abzielen, Sachverhalte steuerlich optimal aufzubauen, wurden in der Vergangenheit nicht geprüft. Auch gestalterische Elemente (z. B. „Der Mandant erscheint in Ihrer Praxis und schildert Ihnen die folgenden Gegebenheiten seines Einzelhandelsunternehmens. Geben Sie ihm eine steuerlich begründete Empfehlung, in welcher Rechtsform er sein Unternehmen betreiben soll.“) sind selten. Dies ist aus Sicht S. 163einer gerechten, einheitlichen und schnellen Korrektur durchaus verständlich.

Ihre Vorbereitung muss daher darauf abzielen, komplexe Sachverhalte unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel in kurzer Zeit in systematischer Form zu lösen. Darüber hinausgehendes abstraktes Wissen ist für die Klausur nicht erforderlich.

Ihre eigentliche Herausforderung in der schriftlichen StB-Prüfung liegt insbesondere in der überwältigenden (potentiell) prüfungsrelevanten Stoffmenge. Mit ausreichender Vorbereitungszeit – und ohne laufende Rechtsänderungen – wäre die StB-Prüfung damit eine reine „Fleißleistung“. „Fleiß“ ist zweifellos ein essentielles Erfolgskriterium; er muss jedoch auch um strategische Überlegungen ergänzt werden. Denn Sie werden i. d. R. nicht die Möglichkeit haben, sich zwei Jahre lang komplett aus Beruf und Privatleben zurückzuziehen, um 50 Stunden die Woche zu lernen. Vielmehr müssen Sie Ihr teilweise stark limitiertes Zeitkontingent auf die aus Ihrer Sicht wesentlichen Punkte konzentrieren. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass Ihnen in den Examensklausuren einzelne Punkte begegnen werden, die Sie im Detail noch nie bedacht haben. Dies ist jedoch nicht weiter tragisch, wenn Ihr Wissen einerseits groß genug ist, um sich mit „Standardthemen“ anderweitig die Punkte zu sichern, und andererseits Ihre Basiskenntnisse soweit ausreichen, dass Sie den kritischen Sachverhalt ein gutes Stück bearbeiten können. [29]

2. Vorbereitung

a) Art der Vorbereitung

Haben Sie sich einmal dazu entschlossen, sich auf die (schriftliche) StB-Prüfung vorbereiten zu wollen, sehen Sie sich einem breiten Lehrgangsangebot verschiedenster Anbieter in den unterschiedlichsten Lehrgangsformen gegenüber. Jedoch das Wichtigste zuerst: Das entscheidende Element der Vorbereitung sind Sie selbst. Niemand wird Ihnen während der Examensklausur helfen oder das Steuerrecht für Sie teilweise abschaffen. Und wenn Sie ein Genie sind, werden Sie die Prüfung bestehen – auch wenn Ihr Dozent schlecht war. Wenn Sie hingegen die im Examen gestellten Anforderungen schlicht nicht erfüllen, wird kein noch so guter Anbieter dies ändern können. Ihre Aufgabe in der Vorbereitung ist es „lediglich“, unter der Restriktion Ihres Zeitbudgets, das Bestmögliche aus sich herauszuholen. Viele entschließen sich dazu, dies mit einem Fortbildungspartner zu tun, aber es gibt auch (vergleichsweise wenige) Prüfungskandidaten, die sich komplett allein vorbereiten.

Wichtig ist, dass Sie die Vorbereitung wählen, welche am besten zu Ihnen und Ihrer Situation passt. Hier werden Sie nicht umhinkommen, sich intensiv mit den verschiedenen Möglichkeiten auseinanderzusetzen. Welcher Lerntyp bin ich? Ist z. B. ein Fernlehrgang etwas für mich? Möchte ich Wissen komprimiert in einem Blocklehrgang oder über einen längeren Zeitraum präsentiert bekommen? Welcher Anbieter passt zu mir? Hier ist es wichtig, dass Sie sich den Unterricht bzw. die Lehrbriefe vorher testweise ansehen. Denn die verschiedenen Anbieter verfolgen teilweise – jeweils durchaus begründbare – unterschiedliche Strategien. Der eine mag nach dem Motto „viel hilft viel“ vorgehen, der andere die Leitlinie „weniger ist mehr“ ausgeben. Alles hat seine Berechtigung und ist sinnvoll, wenn Sie hierdurch eine optimale Klausurvorbereitung erreichen.

Auf keinen Fall sollten Sie jedoch euphorische Erfolgsquoten von bestimmten Lehrgängen als Entscheidungskriterium heranziehen. Denn zum einen werden Sie nicht automatisch zu einem begnadeten Fußballspieler, weil Sie bei einem erfolgsreichen Bundesligaverein in Süddeutschland anheuern. Zum anderen gibt es nur eine wirklich verlässliche Zahl zur Erfolgsquote in der StB-Prüfung, und das ist die Prüfungsstatistik. [30] Insgesamt kann als Richtwert über die letzten Jahre festgehalten werden, dass die Hälfte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die schriftliche Prüfung abgeben (also nicht zurücktreten), die Prüfung besteht. Versucht Ihnen ein Anbieter zu verkaufen, dass bei ihm 90 % der Lehrgangsteilnehmer die Prüfung bestehen, müsste es vereinfacht betrachtet umgekehrt einen anderen Anbieter geben, bei dem 90 % durchfallen. [31] Ob sich so ein schlechter Anbieter am Markt halten könnte, ist fraglich.

b) Vorbereitungsschwerpunkt

Unabhängig davon, für welche Art der Vorbereitung Sie sich entscheiden, sollte Ihr Schwerpunkt auf der Bearbeitung von Fällen bzw. Klausuren liegen. Hiermit stellen Sie sich nicht nur auf die tatsächlichen Herausforderungen in den Aufsichtsarbeiten ein, sondern Sie festigen auch Wissen und trainieren Prüfungsschemata. Zudem schleift sich die Arbeit am Gesetz und weiteren Rechtsquellen auf diese Weise am besten ein. [32]

Mit der Bearbeitung von Klausuren sollten Sie so früh wie möglich beginnen – und nicht etwa bis zur Freistellung im Sommer vor dem Examen warten. Versuchen Sie auf keinen Fall, sich alle Themen zunächst vollumfänglich anhand von Skripten zu erarbeiten. Dies mag zu Beginn der Vorbereitung noch sinnvoll und machbar erscheinen; im weiteren Verlauf von Lehrgängen nimmt der Umfang des Materials jedoch stetig zu, und Sie verfügen wahrscheinlich weder über ein ausreichendes Zeitbudget noch über konstante Motivation, um an diesem Vorgehen festzuhalten. Auch der Lerneffekt erweist sich auf lange Sicht als zu gering. Wenn Sie bspw. an einem freien Sonntag acht bis zehn Stunden ein 100-Seiten-Skript zur Bewertung von Grundstücken gelesen haben (mit den mehr oder weniger freiwilligen Nickerchen zwischendurch), ist es dann wahrscheinlich, dass Sie den Inhalt nach einem halben Jahr vollumfänglich wiedergeben können, vor allem, wenn Sie in der Zwischenzeit noch 5.000 Seiten mit anderen Inhalten gelesen haben?

Sobald Sie daher glauben, ein Thema halbwegs erfasst zu haben, sollten Sie mit der Klausurbearbeitung beginnen. Versuchen Sie hierbei, die Aufgaben möglichst ernsthaft und genau zu lösen. Blättern Sie in den Normen, die Ihrer Meinung nach in Frage kommen könnten, und lesen Sie intensiv in die Gesetzestexte, Richtlinien und Erlasse hinein. Versuchen Sie sich an die Prüfungsschemata zu erinnern, um einen systematischen Aufbau zu gewährleisten, und schreiben Sie Ihre Lösungen wie in der Examensklausur auf. Seien Sie nicht frustriert, wenn Sie am Anfang verschiedentlich keine Ahnung haben, was der Aufgabenersteller von Ihnen möchte. Sie haben noch Zeit, die Feinheiten herauszuarbeiten. Danach (und wirklich erst danach!) nehmen Sie die Lösungshinweise zur Hand und vergleichen diese mit Ihren Notizen. Identifizieren Sie zunächst solche Aspekte bzw. Fallen, die Sie gar nicht erkannt haben, oder bei denen Sie eine völlig andere (falsche) Schlussfolgerung gezogen haben. Danach gleichen Sie die konkreten Prüfungsschritte ab und verbessern Ihre Systematik. [33] Abschließend betrachten Sie die konkreten Zitationen von Fundstellen, lesen diese nach und nehmen (sinnvolle) Markierungen vor. Sollten Sie feststellen, dass Sie ein Thema überhaupt nicht verstanden haben, oder Sie mit der Normenkomplexität zu große Probleme haben, lesen Sie punktuell in Ihren Skripten/Unterlagen nach. Und danach ... bearbeiten Sie die nächste Klausur.

In den ersten Klausuren sollte Ihr Fokus auch nicht auf dem zeitlichen Element liegen. Wenn Sie hier deutlich länger brauchen, als die Klausur als zeitlichen Rahmen vorsieht, sollten Sie sich keine Sorgen machen. Der Schwerpunkt Ihrer Vorbereitung muss zunächst auf dem Inhalt liegen. Das Zeittraining sollten Sie später in Angriff nehmen.

Nutzen Sie die Möglichkeit, Fremdkorrekturklausuren einzureichen. Der Korrektor macht Sie aus Sicht eines Dritten auf Fehler inhaltlicher sowie systematischer Art aufmerksam und verbessert somit Ihre Lernleistung. Aus seiner Erfahrung und dem Vergleich mit anderen Klausurschreibern heraus kann er noch besser als Sie beurteilen, ob Ihre Ausführungen zu einem konkreten Punkt zu umfangreich oder ausbauwürdig sind. Zusammen mit Ihrer korrigierten Lösung erhalten Sie bei der Fremdkontrolle auch ein Korrekturblatt mit den von Ihnen erreichten Punkten. Dieses sollte Sie aber – gerade am Anfang – weder demotivieren („Oh, schon wieder eine Sechs.“) noch bei guten Ergebnissen zu selbstzufrieden werden lassen. Auch kann es vorkommen, dass Ihnen manche Punkte nicht zuerkannt wurden, obwohl Sie entsprechende Ausführungen gemacht haben – nur vielleicht an anderer Stelle. Sollte dies der Fall sein, versuchen Sie, die Lösung das nächste Mal auch an der „gewünschten“ Stelle anzubringen, da der „echte“ Korrektor im Examen im Zweifel auch nicht sechs Seiten zurückblättern wird, um Ihnen diesen einen Punkt noch zu geben.

Während der Vorbereitung stellt sich immer wieder die Frage, wie viele (sechsstündige) Klausuren i. R. der Vorbereitung bearbeitet werden müssen. Die Antwort hierauf ist so simpel wie nichtssagend: So viele wie möglich! Konkrete Zahlen zu nennen, ist naturgemäß schwierig. Allerdings sollten Sie sich immer vor Augen führen, dass Sie mit der Klausurbearbeitung ein möglichst breites Feld möglicher Schwerpunktthemen für das Examen abdecken wollen. Weiterhin müssen Sie sich auf drei unterschiedliche schriftliche Aufsichtsarbeiten vorbereiten. Sollte ein Kollege bspw. 30 sechsstündige Klausuren bearbeiten wollen – was für manche schon 30 volle Tage Arbeit bedeutet – hat er nur zehn Klausuren pro Themenbereich geschrieben. Hier von „umfassender Themenberührung“ und „Routine“ zu sprechen, ist wohl zu optimistisch. Daher sollte die Zahl unserer Meinung nach mind. doppelt so hoch liegen. Aber auch hier gilt: Es geht nicht um das bloße Ansehen von Klausuren, sondern um die intensive Bearbeitung. Es ist Ihnen nicht damit geholfen, sich vor lauter Panik hunderte von Klausuren sämtlicher Anbieter zu bestellen, wenn Sie diese nicht sinnvoll lösen können. Auch die Strategie, kurz den Sachverhalt zu lesen und danach die Musterlösung zu studieren, ist nicht zielführend. Der Lerneffekt ist hier wie beim reinen Skriptstudium zu gering. Außerdem überschätzen Sie sich oftmals („Ja, hätte ich auch so gemacht.“), da Sie nie in die missliche Lage geraten, verschiedene Alternativen zu prüfen und/oder abzuwägen.

Wenn die letzten zwei bis drei Wochen vor der schriftlichen Prüfung anbrechen, stellt sich manchmal die Frage, ob noch eine Vielzahl neuer Klausuren gelöst, oder alte Klausuren wiederholt werden sollten. Die Antwort ist natürlich von Ihrem persönlichen Lernstand abhängig. Sollten Sie sich in der Breite gut genug aufgestellt fühlen, kann es durchaus sinnvoll sein, sich nochmals mit bereits bearbeiteten Klausuren zu befassen, um die eigene Routine zu verbessern. Allgemein sollten Sie in den letzten zwei Wochen vor dem Examen auf Ihre Schreibkondition achten, um für den Ernstfall in optimaler körperlicher Verfassung zu sein. Beispielsweise sollten Sie nur noch stichwortartige Lösungen statt ausformulierter Texte beim Üben anfertigen.

Im Laufe der Zeit werden sich bei Ihnen bestimmte „Lieblingsfächer“ herauskristallisieren. Zu diesen Themenbereichen haben Sie bspw. aufgrund Ihrer Vorbildung oder Ihrer beruflichen Erfahrung einen besonders guten Zugang. Hier besteht die Gefahr, dass Sie diese Fächer beim Lernen bevorzugen und ein unausgewogenes Expertenwissen aufbauen. So haben Sie das Gefühl, ein Thema endlich einmal „zu Ende gelernt“ zu haben. Der zusätzliche Nutzen des Lernens in bekannten Gebieten ist jedoch eher gering. Daher sollten Sie sich lieber mit den unbequemen/unbekannten Themen beschäftigen – vielleicht mit Ausnahme des Bereichs „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“.

c) Lernumfeld

Das Bestehen der schriftlichen StB-Prüfung ist insbesondere eine Fleißleistung, was eine effiziente und konzentrierte Vorbereitung voraussetzt. Dies bedeutet, dass Sie sich zunächst ausreichende Freiräume zum Lernen schaffen müssen. Unter zeitlichen Aspekten sollten diese Freiräume natürlich möglichst groß und vor allem regelmäßig sein. Nur S. 165so kommen Sie schnell in einen Lernrhythmus. Gerade bei länger laufenden Vorbereitungskursen wird die Anfangsmotivation (oder Anfangsangst) mittelfristig weichen und der innere „Schweinehund“ stärker werden. Weiterhin ist es essentiell, dass Sie die Vorbereitungszeit auch möglichst effizient nutzen; denn nichts ist schlimmer, als sich Stunden wertvoller Freizeit zu reservieren und in dieser Zeit dann nichts zu schaffen.

d) Schreibfähigkeit

Wann haben Sie zuletzt sechs Stunden am Stück unter Hochdruck mit der Hand geschrieben? Das wird – wenn überhaupt – schon eine Weile her sein. Daher müssen Sie auch diese Fähigkeit i. R. Ihrer Vorbereitung trainieren, um bestmöglich eine Sehnenscheidenentzündung zu vermeiden. Suchen Sie sich daher zunächst einen ergonomischen, gut schreibenden Stift aus, mit dem Sie dauerhaft arbeiten. Dann können sich auch Ihre Finger an die Schreibstellungen gewöhnen. Kugelschreiber, die als Streuwerbeartikel an Sie verschenkt wurden, eigenen sich hingegen erfahrungsgemäß weniger gut. Als „Konditionstraining“ nutzen Sie die von Ihnen regelmäßig bearbeiteten Übungsklausuren.

III. Gesetze

Für den schriftlichen Teil der StB-Prüfung werden lt. Hilfsmittelerlass [34] als Hilfsmittel Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage zugelassen. Als für die Prüfung vom 11. bis zum  mind. erforderlich werden die Texte folgender Gesetze einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien angegeben:

Die Textausgaben dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind hingegen ausdrücklich nicht zugelassen. Die jeweiligen Textausgaben müssen von Ihnen selbst angeschafft und zur Prüfung mitgebracht werden.

Für die genannten Normen besteht ein breites Angebot verschiedener Verlage. Selbst ausgedruckte Gesetzestexte aus dem Internet sollten Sie hingegen nicht zur Klausur mitbringen. Die Gefahr, dass man Ihnen einen Täuschungsversuch anlastet, ist zu hoch. Achten Sie beim Kauf der Rechtsmaterialien unbedingt darauf, dass die relevanten Fundstellen vollumfänglich enthalten sind. Ausgaben, welche bspw. die Steuerrichtlinien und -hinweise nur auszugsweise umfassen, sind nicht empfehlenswert. Da Sie ab Beginn Ihrer Vorbereitung mit den Hilfsmitteln arbeiten, sollten die Gesetze etc. auch bereits zu diesem Zeitpunkt angeschafft werden. So können Sie sich bereits an die Struktur gewöhnen und wissen nach kurzer Zeit, „wo was steht“.

Die meisten Teilnehmerinnen und Teilnehmer verwenden in der Prüfung für die steuerrechtlichen Hilfsmittel (Gesetze, Richtlinien und Erlasse) Loseblattsammlungen. Im Bereich BGBHGB und Gesellschaftsrecht werden sowohl Loseblattsammlungen als auch gebundene Ausgaben verwendet. Loseblattsammlungen haben zweifellos den Vorteil, dass Sie den Rechtsstand Ihrer Hilfsmittel laufend aktuell halten können. Allerdings ist dies auch mit zusätzlichen Kosten für laufende Nachlieferungen und mit einem hohen zeitlichen Aufwand für Nachsortierungen und Nachmarkierungen verbunden. Allgemein ist zu beobachten, dass die Frequenz und der Umfang von Nachlieferungen in den letzten Jahren zugenommen haben. Hier ist dann die „Begeisterung“ groß, wenn wieder einmal die ganze Abgabenordnung ausgetauscht wird.

Der Aufwand durch die Ergänzungslieferungen fällt natürlich bei gebundenen Textausgaben nicht an. Hier besteht aber das grds. Problem der Aktualität und der grds. Verfügbarkeit für manche Hilfsmittel. Dies bedeutet, dass Sie ihre Textausgaben wahrscheinlich einmal im Laufe Ihrer Vorbereitung neu erwerben und präparieren müssen.

Regelmäßig stellt sich während der Vorbereitung die Frage, welchen Rechtsstand die Hilfsmittel haben müssen. Hier kursieren die verschiedensten Ansichten: Der aktuelle Rechtsstand zum Zeitpunkt der Examensklausur, der Rechtsstand zum 31.12. des Jahres vor der Examensklausur, der Rechtsstand des Vorjahres – aber für die Umsatzsteuer der aktuelle – etc. Die einzige „verbindliche“ Aussage zu diesem Thema findet sich im Hilfsmittelerlass, der deutlich macht, dass es in Ihrer Verantwortung steht, „dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2022 die [...] Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2021 geltenden Fassung zur Verfügung stehen“ [35]. Daher sind Sie nur auf der absolut sicheren Seite, wenn Sie diese beiden Rechtsstände in der Klausur vorhalten.

Da die StB-Klausuren bereits im Jahr vor dem Examenstermin konzipiert werden, wurde in der Vergangenheit oftmals auf das abgelaufene Jahr abgestellt. Dies hat für Ersteller und Korrektoren auch den Vorteil einer weitgehenden Rechtssicherheit. Gleichwohl kann hieraus nicht auf zukünftige Klausuren geschlossen werden. Gerade für die Benutzer von Loseblattsammlungen stellt dies ein Problem dar. Findet sich bei Nachlieferungen von Gesetzestexten die alte Fassung S. 166meist noch in einer Nebenspalte, sind bei Richtlinien und Erlassen die Inhalte meist ohne Verweis auf den vorhergehenden Rechtsstand zu ersetzen. Hier müssen Sie darauf achten, dass Sie nicht wichtige Fundstellen für das Vorjahr versehentlich herausnehmen und entsorgen. Weiterhin stellt sich mitunter ein zeitliches Problem, wenn in der heißen Vorbereitungsphase im Sommer vor dem Examen noch einmal die gesamten Einkommensteuerrichtlinien ausgetauscht werden sollen.

Erwägenswert ist daher ggf. folgende Vorgehensweise: Sichern Sie den Rechtsstand des Vorjahres in Ihren Loseblattsammlungen. Dies bedeutet, dass Nachlieferungen ab dem Frühjahr des Examensjahres nicht mehr nachsortiert werden. Laufende Nachlieferungen des Examensjahres (z. B. die komplette Erneuerung der Einkommensteuerrichtlinien aus dem Sommer vor den Klausuren) bringen Sie einfach auf einen Heftstreifen geheftet zusätzlich mit. Sollte in der Klausur tatsächlich ein Fall des laufenden Jahres relevant sein, verwenden Sie zunächst Ihre „alten“ Hilfsmittel (hier finden Sie durch Ihre Routine und Ihre Markierungen die relevanten Fundstellen schneller) und werfen dann einen kurzen Blick in die aktuelle Version, ob sich insoweit etwas geändert hat. Für die aktuellen Steuergesetze schaffen Sie sich am Besten eine gebundene Version mit dem Rechtsstand Mitte des Examensjahres an.

Sollte in Ihrer Klausur einmal ein anderer Rechtsstand maßgebend sein, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt. [36] Gleiches gilt bspw. auch für Doppelbesteuerungsabkommen.

IV. Markierungen und Griffregister

In Ihren mitgebrachten Hilfsmitteln (Gesetze, Richtlinien, Erlasse) dürfen Unterstreichungen und Markierungen vorgenommen werden. [37] Achten Sie bitte darauf, dass die Markierungen dabei helfen sollen, die wesentlichen Tatbestandsmerkmale, Rechtsfolgen, Ausnahmen etc. schnell zu sehen und in der Lösung umzusetzen. Manche Kolleginnen und Kollegen entwickeln hierbei ein ausgeklügeltes Multifarbensystem. Dies kann hilfreich sein, sofern die Anwenderfreundlichkeit gewahrt bleibt. Zudem müssen Sie einkalkulieren, dass bei Loseblattsammlungen im Falle von Nachlieferungen auch sämtliche Markierungen übernommen werden müssen. Egal ob Sie sich für ein-, zwei- oder mehrfarbige Markierungen entscheiden, sollte die grds. Leitlinie gelten, dass weniger oftmals mehr ist. Widerstehen Sie der Versuchung, einen ganzen Paragraphen, den Sie gerade intensiv geübt haben, komplett anzumarkern.

Griffregister erfreuen sich bei den Prüfungsteilnehmern großer Beliebtheit und sind auch nach dem Hilfsmittelerlass grds. in den Examensklausuren zugelassen: „[Textausgaben] dürfen [...] Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) [...] enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.“ [38]

Für Loseblattsammlungen werden auch Versionen angeboten, bei denen die Reiter auf eigenen Folien kleben, welche vor die jeweiligen Seiten geheftet werden. Bei letzterer Version ist zu beachten, dass die Kapazität der Loseblattwerke nicht immer auf das zusätzliche Volumen der Folien ausgelegt ist. Es müssen daher vielfach Inhalte der Gesetze für die Folien ausgeheftet werden. Hier sollten Sie darauf achten, dass nicht solche Fundstellen herausgenommen werden, die Sie später noch einmal brauchen (auch die Grund- und Splittingtabellen könnten einmal nützlich sein). Teilweise geben die Hersteller auch Empfehlungen heraus, welche Fundstellen „überflüssig“ sind. Diese sind u. E. jedoch mit Vorsicht zu genießen, da diese Einschätzung in der Vergangenheit nachweislich schon falsch war.

Bei allen Versionen der Griffregister sollte beachtet werden, dass diese – wie alles andere – nur einem Zweck dienen: Ihre Arbeit am Gesetz in der Examensklausur zu verbessern. Natürlich sieht es sehr beeindruckend aus, wenn alle Paragraphen der Abgabenordnung ordentlich mit Reitern versehen sind; hilfreich ist dies jedoch nur bedingt.

Wichtig ist, dass Sie den Beginn von Gesetzen (und hier § 1 und nicht den Beginn des Inhaltsverzeichnisses) und solche Normen mit Reitern versehen, in die Sie oft hineinspringen müssen. Als Beispiel ist hier § 169 AO für die Festsetzungsfrist zu nennen. Oder auch das ErbStG und das BewG, wo für jeden zu bewertenden Sachverhalt zwischen § 12 ErbStG und den konkreten Bewertungsnormen gesprungen werden muss (z. B. § 176 BewG für Grundvermögen oder § 199 BewG für das vereinfachte Ertragswertverfahren).

Bitte beachten Sie auch, dass die vollständige Ausstattung eines Gesetzes mit Griffregistern eine langwierige Arbeit ist, die sich eher im Tage- als im Stundenbereich bewegt. Möchten Sie Ihr gesamtes Gesetz vollumfänglich mit Griffregistern ausstatten, sollten Sie ggf. die Verwendung von Einklebehilfen zur übersichtlichen Positionierung der Klebestreifen in Erwägung ziehen.

V. Prüfungsphase

1. Vorbereitung auf den „Ernstfall“

Bekanntlich sind die drei Tage der schriftlichen StB-Prüfung keine vergnügungsteuerpflichtige Veranstaltung. Stellen Sie vorher sicher, dass Sie während der Klausuren gut mit Ess- und Trinkbarem ausgestattet sind. Kontrollieren Sie noch einmal, ob Sie auch alle Gesetze, Taschenrechner, Lineal, Stifte und Ersatzminen eingepackt haben.

Die Nacht vor der ersten Klausur ist für die meisten Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht die erholsamste. Sollten Sie nicht schlafen können, machen Sie sich keine allzu großen Sorgen. Ihr Adrenalinspiegel wird am nächsten Tag so hoch sein, dass Sie die sechs Stunden überstehen werden.

Versuchen Sie zudem, vor der Klausur nicht in Hektik zu verfallen. An verschiedensten Stellen wird gerade im Monat vor dem schriftlichen Examen darüber spekuliert, welche Themen in den Klausuren abgeprüft werden könnten. Hier werden oftmals Sachverhalte oder Rechtsbereiche aufgeworfen, von denen Sie noch nie etwas gehört haben (z. B. „Hast Du schon den Sachverhalt zur vorweggenommenen Erbfolge gemacht? Da gab es glaube ich auch letztens ein FG-Urteil zu. Das kommt bestimmt dran.“). Gerade in der Woche vor der Klausur sollten Sie jedoch versuchen, solche Äußerungen zu ignorieren. Denn es ist ein offenes Geheimnis: Niemand beherrscht zum Prüfungstermin alle Facetten des Steuerrechts – sonst gäbe es in der Klausur auch viel häufiger die Note „sehr gut“. Wichtig ist, dass Sie i. R. Ihrer Möglichkeiten das Beste aus sich herausgeholt haben.

2. Examensklausuren

a) Zielsetzung

Ihr primäres Ziel in den Examensklausuren ist es, insgesamt im Schnitt der drei schriftlichen Prüfungen mind. die Note 4,5 zu erreichen und damit zur mündlichen StB-Prüfung zugelassen zu werden. Die schriftlichen Noten werden aus dem Durchschnitt der einzelnen Klausurnoten gebildet. Daher kann schon ein einziges gutes Ergebnis ausreichen, um Sie insgesamt für die mündliche Prüfung zu qualifizieren. [39] Strategie muss sein, sich in Klausuren, die Ihnen nicht liegen, möglichst „teuer“ zu verkaufen, um Ausreißer nach unten zu vermeiden. [40]

b) Bearbeitung der Klausuren

Richten Sie sich zunächst an Ihrem Platz vernünftig ein. Es wird Ihnen Papier zur Verfügung gestellt, das teilweise noch mit persönlichen Daten (Name, Adresse oder Prüfungsnummer) zu versehen ist; die Aufsicht wird Sie hierauf hinweisen. Lassen Sie rechts auf der Seite einen ca. sechs Zentimeter breiten Korrekturrand. Wenn Sie Glück haben, ist Ihr Lösungspapier bereits entsprechend bedruckt; ansonsten müssen Sie noch selbst tätig werden. Beschreiben Sie die Blätter jeweils nur einseitig und nehmen Sie die Nummerierung erst am Ende der Klausur vor; denn es kann sein, dass Sie später noch eine oder mehrere Seite(n) einfügen. Achten Sie darauf, dass Sie Zwischenergebnisse, die Sie im Laufe der Bearbeitung noch einmal benötigen, so darstellen, dass Sie sie schnell und vollständig finden. Dies gilt vor allem für die Bilanzklausur, wenn am Ende eine Bilanz aufzustellen ist, und für den Erbschaftsteuerteil, wo Sie wahrscheinlich zunächst viele übergehende Wirtschaftsgüter bewerten und anschließend der Besteuerung unterwerfen müssen.

c) Klausuren im Einzelnen

Die erste Klausur am Dienstag ist die Mischklausur. Hier besteht zum einen die Besonderheit, dass die Klausurerfahrung (Stress, Ort, allgemeines Umfeld) für Sie neu ist, und Sie wahrscheinlich ein wenig Zeit zur Akklimatisierung brauchen. Wenn Sie bereits im Vorfeld des Examens schon ein wenig „Klausurerfahrung“ sammeln wollen, empfiehlt sich der Besuch eines Klausurenlehrgangs. Weiterhin sind die Prüfgebiete (i. d. R. Abgabenordnung, Erbschaft-/Schenkungsteuer und Bewertungsrecht sowie Umsatzsteuer) sehr unterschiedlich, so dass es keinen großen thematischen Bogen über die ganze Klausur gibt (im Gegensatz vor allem zur Bilanzklausur). Zur konkreten Gewichtung der einzelnen Teile erhalten Sie in der Klausur keine Hinweise, denn es fehlt generell an konkreten Punkt- oder Zeitangaben bei den Teilaufgaben. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass alle drei Teile etwa gleichgewichtet sind, so dass Sie für jeden Teil ca. zwei Stunden Bearbeitungszeit einplanen sollten.

Vielen Kandidaten bereitet die Mischklausur in zeitlicher Hinsicht die größten Probleme. Es scheint teilweise so, als ob jeder Ersteller eines einzelnen Themenbereichs für sich eine Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden veranschlagt hätte. Ein Grund für dieses Gefühl ist, dass Sie in einzelnen Bereichen besser/schlechter sind als in anderen. Daher ist für die Mischklausur eine grds. Klausurstrategie noch wichtiger als für die beiden anderen. Zunächst müssen Sie sich so gut mithilfe von Übungsklausuren vorbereitet haben, dass Sie einschätzen können, ob Sie die Mischklausur überhaupt in den sechs Stunden komplett bearbeiten können. Sollten Sie vorher nie mit der Zeit ausgekommen sein, wird dies wahrscheinlich auch im Examen der Fall sein. Machen Sie sich in diesem Fall schon im Vorhinein Gedanken, welchen Teil Sie ggf. etwas stiefmütterlich behandeln wollen. Weiterhin müssen Sie Ihre durchschnittliche Leistung in den drei Bereichen beurteilen können, um so bereits vorher eine Bearbeitungsreihenfolge festlegen zu können.

Die Ertragsteuerklausur bestand in den letzten Jahren aus zwei großen Teilen: einem Einkommensteuer- und einem Körperschaftsteuerteil. Die Gewichtung bewegte sich in der Vergangenheit im Bereich von 60 zu 40 Punkten. Auch hier sollten Sie eine grds. Bearbeitungsreihenfolge vorab festlegen. Gerade vor dem Hintergrund der Erfahrungen der letzten Jahre, beginnen viele Kolleginnen und Kollegen mit dem Körperschaftsteuerteil. Manche Prüfungsteilnehmer setzen zum Erreichen einer Note von 4,5 sogar fast ausschließlich auf dieses Themengebiet. Hier ist allerdings Vorsicht geboten; denn die letzten Examensklausuren enthielten oftmals sehr tiefgehende punktuelle Problemstellungen (z. B. zur Organschaft). Daher sollten Sie bei der Bearbeitung keine vier Stunden auf den Körperschaftsteuerteil verwenden, sondern nach zweieinhalb Stunden mit der Bearbeitung der Einkommensteuer beginnen.

Betrachtet man die beiden Bereiche der Ertragsteuerklausur muss festgehalten werden, dass die Einteilung in Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht genau ist. In den letzten Jahren wurde im „Körperschaftsteuerteil“ auch umfangreich Gewerbesteuer geprüft. Weiterhin besitzen Elemente des Internationalen Steuerrechts einen hohen Stellenwert. Die klassischen „DBA-Fälle“ sind in der Vergangenheit meist i. V. mit der Einkommensteuer zu finden; allerdings sind grenzüberschreitende Sachverhalte auch im Körperschaftsteuerteil S. 168möglich (z. B. beschränkte Steuerpflicht). Das Umwandlungssteuerrecht kann in beiden Teilen vorkommen.

Die Bilanzklausur weist in den letzten Jahren eine Grundstruktur in der Form auf, dass Aspekte des Einzelunternehmens, der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft geprüft werden. Dies kann in drei getrennten Sachverhalten oder gemischt erfolgen. Bei den Rechtsformen werden Ihnen einzelne Geschäftsvorfälle präsentiert, die Sie handels- und steuerbilanziell würdigen sollen. Der Vorteil ist hier, dass das grds. Prüfungsschema für einen Sachverhalt unabhängig von der Rechtsform ist. Daher ist es hier wichtig, immer wieder das Prüfungsschema (Zurechnung, Zuordnung, Ansatz, Bewertung, Ausweis) systematisch anzuwenden.

d) Lösungsstil

Immer wieder taucht die Frage auf, wie Lösungen in den Examensklausuren zu präsentieren sind. Reicht eine stichwortartige Lösung oder muss ein ausformulierter Text geschrieben werden? Auch hierzu gibt es keine verbindliche Aussage von offizieller Seite. Die Korrektoren der Klausuren erhalten eine ausführliche Musterlösung, die zu den einzelnen Sachverhalten kurze, ausformulierte Sätze enthält. Zur Sicherheit sollte daher ein ausformulierter Lösungsstil gewählt werden, sofern dieser sinnvoll ist. Bei Buchungssätzen, Bilanzen, Berechnungen etc. reicht eine schematische Darstellung aus.

Die Zitation von Fundstellen sollte grds. so umfangreich wie möglich sein und in den Text eingebunden oder in Klammern hinter den Satz geschrieben werden, z. B.:

Es ist möglichst genau zu zitieren, d. h. mit Satz und Halbsatz oder bei BMF-Schreiben mit Randziffer oder Abschnittsnummer. Geben Sie bei Erlassen auch die offizielle Fundstelle an (z. B.  BStBl. I 2011, S. 1314, Rz. 20.14). Bei der Auswahl der zitierten Fundstellen sollte den Gesetzen stets der Vorrang eingeräumt werden. Hier sind auch Verweisketten (z. B. vom KStG auf das EStG oder vom ErbStG auf das BewG) anzugeben. Sollten Sie hingegen originäre Informationen aus Richtlinien/Hinweisen und Erlassen beziehen (z. B. zur bilanziellen Behandlung von Abbruchkosten), sind diese zu zitieren.

e) „Fußgängerpunkte“

In kaum einem Unterricht oder Klausurtipp wird nicht darauf hingewiesen, dass „Fußgängerpunkte“ ein essentieller Bestandteil zum Bestehen der Klausuren sind. Dies ist dahingehend korrekt, dass systematisches Vorgehen und umfangreiches Abprüfen von Tatbestandsmerkmalen durch den Korrektor honoriert werden, und daher nicht vernachlässigt werden dürfen. Dass mithilfe einfacher Einstiegsprüfungen die Klausur bestanden werden kann, ist jedoch ein Trugschluss.

Die Aufgaben in der StB-Prüfung sind vielfach so bepunktet, dass die „Dichte“ der vergebenen Punkte mit fortschreitender Bearbeitung zunimmt. So werden bspw. für die Prüfung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht teilweise gar keine Punkte vergeben, obwohl hierzu durchaus eine Seite Text geschrieben werden kann. Für die Aussage, dass Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter bei Organschaften nicht abzugsfähig sind, oder für die korrekte Ermittlung der Erbschaftsteuerbelastung unter Verwendung des Steuersatzes wird Ihnen hingegen ein ganzer Punkt zugestanden. Daher sollte Sie versuchen, sich möglichst „weit“ in einen Sachverhalt hineinzuarbeiten, um eine Stufe der Aufgabe zu erreichen, bei der die Punktdichte hoch ist.

Autoren

Dr. Stephan Vossel,
Steuerberater, ist assoziierter Partner bei Peter & Partner Steuerberater PartG mbB, Köln. Er ist zudem als Dozent in der steuerlichen Aus- und Fortbildung sowie im Tax Master für die Steuer-Fachschule Dr. Endriss GmbH & Co. KG tätig.

Alexander Horst,
Dipl.-Finw. (FH), Steuerberater, ist assoziierter Partner bei Peter & Partner Steuerberater PartG mbB, Köln. Im Rahmen der Steuerberaterausbildung bei der Steuer-Fachschule Dr. Endriss GmbH & Co. KG unterrichtet er in den Fächern Bilanzierung, Personengesellschaften und Körperschaftsteuer.

Fundstelle(n):
SteuerStud 3/2022 Seite 160
NWB EAAAI-00258


1Vgl. auch § 37b Abs. 4 StBerG und § 10 Abs. 1 DVStB.

2§ 18 Abs. 1 DVStB.

3Siehe auch Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2022 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel v.  NWB QAAAH-92459.

4§ 37b Abs. 1 StBerG.

5§ 37b Abs. 1 StBerG.

6§ 37b Abs. 2 StBerG.

7Siehe hierzu bspw. die Kommentierung der Ergebnisse der StB-Prüfung 2020/2021 von Kandler,  NWB JAAAH-81110, zzgl. Schlussmeldung NWB LAAAH-81118.

8Hinweis: Seit 2021 ist die geforderte berufspraktische Zeit für Kandidaten mit erfolgreichem Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung oder einer vergleichbaren Vorbildung von zehn auf acht Jahre und die erforderliche praktische Tätigkeitszeit für Steuerfachwirte, geprüfte Bilanzbuchhalter und Finanzbeamte des gehobenen Dienstes von sieben auf sechs Jahre verkürzt worden. Vgl. zu den verschiedenen Wegen zur StB-Prüfung auch das Schaubild von Lehmann, SteuerStud 3/2022 S. 143 NWB AAAAI-00255.

9§ 38a Abs. 1 StBerG.

10§ 39 Abs. 1 StBerG, 200 €.

11Unabhängig davon, ob im Vorhinein eine verbindliche Auskunft erteilt wurde, wird für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung immer eine Gebühr von 200 € fällig (§ 39 Abs. 1 StBerG). Die Prüfungsgebühr beträgt 1.000 € (§ 39 Abs. 2 StBerG).

12§ 36 Abs. 1 StBerG.

13§ 36 Abs. 3 StBerG.

14Lediglich vier Monate werden gezählt.

15§ 17 DVStB.

16Z. B. die gemeinsame Prüfungsstelle der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe.

17§ 37 Abs. 2 StBerG.

18§ 16 Abs. 2 DVStB.

19§ 16 Abs. 2 Satz 2 DVStB.

20Entsprechende Angaben finden sich daher auch auf den Homepages verschiedener Steuerberaterkammern.

21Vgl. hierzu die Themenauswertungen zu den „Dauerbrennern“ des 1. Prüfungstags zum Verfahrensrecht von Große, SteuerStud 3/2022 S. 174 NWB LAAAI-00260, zur Umsatzsteuer von Becker, SteuerStud 3/2022 S. 179 NWB VAAAI-00261, sowie zu Erbschaft-/Schenkungsteuer, Bewertungsrecht und Grunderwerbsteuer von Lehmann, SteuerStud 3/2022 S. 184 NWB FAAAI-00262

22Themenauswertung s. Baretti/Bauer/Mayr/Münch, SteuerStud 3/2022 S. 195 NWB VAAAI-00261.

23Themenauswertung s. Nüdling/Schörck, SteuerStud 3/2022 S. 210 NWB ZAAAI-00264.

24§ 37 Abs. 2 Satz 2 StBerG.

25§ 35 Abs. 4 StBerG.

26§ 21 Abs. 1 Satz 1 DVStB.

27§ 21 Abs. 2 DVStB.

28Vgl. hierzu auch Kandler, SteuerStud 3/2022 S. 170 NWB OAAAI-00259.

29Es ist keine Schande, nicht sämtliche Aspekte der Klärschlammbeseitigungsverpflichtungen bei Staumauerbetreibern zu kennen. Dass diese Unternehmen aber vielleicht eine Rückstellung hierfür bilden müssten, sollte Ihnen in den Sinn kommen.

30Siehe hierzu Kandler, SteuerStud 3/2022 S. 170 NWB OAAAI-00259.

31Oder der Top-Anbieter wäre im Vergleich sehr klein, was aber aufgrund seines „bahnbrechenden“ Erfolgs auch unlogisch ist.

32Daher stellt die SteuerStud-Redaktion Ihnen monatlich regelmäßig zwei Klausuren zur Bearbeitung zur Verfügung. In der SteuerStud-Ausgabe 6/2022 werden darüber hinaus ausgewählte Prüfungsschwerpunkte veranschaulicht und sie erhalten zusätzlich die Möglichkeit, Ihr Wissen über ergänzende Übungsklausuren zu überprüfen und zu vertiefen. Beachten Sie zudem den PrüfungsCoach schriftliche StB-Prüfung unter NWB GAAAH-44658, eine Aufstellung aller SteuerStud-Lernmaterialien, die fortlaufend ergänzt wird.

33Z. B.: Habe ich die Einkünftequalifikation richtig vorgenommen? Habe ich etwas zur Zurechnung des Vermögensgegenstands/Wirtschaftsguts geschrieben? Habe ich alle Kriterien bei der Prüfung der Umsatzsteuerbarkeit ausreichend gewürdigt?

34Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2022 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel v.  NWB QAAAH-92459.

35Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2022 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel v.  NWB QAAAH-92459.

36Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2022 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel v.  NWB QAAAH-92459.

37Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2022 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel v.  NWB QAAAH-92459.

38Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2022 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel v.  NWB QAAAH-92459.

39Eine Klausur mit der Note 3,5 reicht aus, um zwei Klausuren mit 5,0 auszugleichen.

40Für eine 5,0 müssen Sie „lediglich“ 30 von 100 Punkten erreichen. – Das ist noch nicht einmal jeder dritte Punkt.

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