Perfekt vorbereitet in die Bilanzbuchhalterprüfung 2021

Bilanzbuchhalter*innen sind gefragte Spezialisten mit sehr guten Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt. Nicht zuletzt deshalb ist diese Fortbildung eine der beliebtesten Weiterbildungsprüfungen für kaufmännische Berufe.

Gleichzeitig zählt die Bilanzbuchhalterprüfung aber auch zu den anspruchsvollsten kaufmännischen Weiterbildungsabschlüssen der IHK, dies belegen regelmäßig hohe Durchfallquoten.

Geänderte Prüfungsverordnung

Am 24.12.2020 ist eine neue Prüfungsverordnung in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst:

  • Schnellere Zulassung zur Prüfung durch Wegfall bzw. Reduzierung der Berufspraxis.
  • Die bisherige Abschlussbezeichnung „Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ wird um den Zusatz „Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung“ ergänzt.
  • Die drei Aufgabenstellungen bzw. Klausuren der schriftlichen Prüfung müssen künftig jeweils mit mindestens 50 Punkten bestanden werden. Die bisherige Regelung, dass mit allen Klausuren insgesamt 150 Punkte erreicht werden mussten, entfällt.
  • Übergangsvorschriften: Prüfungen, die vor dem 1.1.2020 angemeldet wurden, sind von der neuen Verordnung nicht betroffen. Für laufende Prüfverfahren, die nach dem 1.1.2020 angemeldet wurden, ist auf Antrag der Teilnehmer*innen ein Wechsel zur neuen Verordnung möglich, wenn bei allen drei Klausuren die Mindestpunktzahl erreicht wurde. Ein Wechsel bei bereits abgeschlossenen Prüfungen ist hingegen nicht mehr möglich.

Neue Fallsammlung und kostenloser Übungsfall

Bei der optimalen Prüfungsvorbereitung – egal ob nach alter oder neuer Verordnung – unterstützen wir Sie mit der soeben erschienenen „Fallsammlung für Bilanzbuchhalter“.

Dieser neu konzipierte Titel deckt mit seinen Aufgaben und Lösungen erstmals alle Handlungsbereiche der Bilanzbuchhalterprüfung in einem Buch ab und ist speziell für die heiße Lernphase kurz vor der schriftlichen Prüfung geeignet.

Alle Aufgaben und Lösungen enthalten den aktuellen Rechtsstand und berücksichtigen dabei u. a. die Änderungen durch das erste und zweite Corona-Steuerhilfegesetz sowie das JStG 2020.

Schnuppern Sie jetzt rein und testen Sie Ihr Wissen mit unserem kostenlosen Übungsfall aus dem Bereich der Umsatzsteuer.

 


Fall 47: Vermietungsleistung

6 Punkte; 15 Minuten

Die Abraham OHG hatte ihr 6.750 qm großes Verwaltungsgebä­ude 2010 nach eigenen Pl­änen neu errichten lassen, sodass es zum 1.1.2011 in Betrieb genommen wurde. Die berechnete Umsatzsteuer von 750.000 € wurde von der OHG vollst­ändig als Vorsteuer abgezogen. Die Abraham OHG hatte im Jahr 2019 die Kapazitä­t etwas reduziert. Dadurch wurde eine Etage im Verwaltungsgeb­äude nicht mehr für den gewerblichen Betrieb genutzt. Die frei gewordenen Rä­ume umfassten 450 qm. Diese vermietet die Abraham OHG seit dem 1.1.2020 an den Rechtsanwalt Stefan Klaus, der eine Hä­lfte für seine Kanzlei, die andere Hä­lfte für seine Privatwohnung verwendet. Im Einvernehmen mit Herrn Klaus möchte die OHG weitestgehend von der Option nach § 9 UStG Gebrauch machen. Der Quadratmeterpreis betr­ägt für die Kanzlei 15 € und für die Privatwohnung 10 A (jeweils brutto).

Aufgabenstellung:

Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerrechtlich.

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6 Punkte

Die Vermietungsleistung ist umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung, die die Abraham OHG im Rahmen ihres Unternehmens ausführt (Hilfsgeschä­ft, Abschn. 2.7 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Der Ort der Vermietungsleistung ergibt sich aus § 3a Abs. 3 Nr. 1a UStG. Demnach ist der Ort der Vermietungsleistung dort, wo sich das vermietete Objekt befindet, in diesem Fall im Inland. Der Umsatz ist daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Die Vermietung von Grundstücken ist jedoch gemä­ß § 4 Nr. 12 UStG grundsä­tzlich steuerfrei. § 9 UStG ermöglicht in besonderen F­ällen einen Verzicht auf die Steuerbefreiung.

Diese Option ist gegeben, wenn der Leistungsempfä­nger das Grundstück unternehmerisch für steuerpflichtige Umsä­tze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 UStG). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Rechtsanwaltskanzlei gegeben. Da laut Sachverhalt von einer möglichen Option gemä­ß § 9 UStG Gebrauch gemacht werden soll, ergibt sich somit für die Vermietung der R­äume, die für die Rechtsanwaltskanzlei genutzt werden, ein steuerpflichtiger Umsatz. Für die Vermietung der Wohnung ist eine Option zur Steuerpflicht nicht möglich, weil die Leistung nicht an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird (§ 9 Abs. 1 UStG).

Die Vermietung der Räume für die Kanzlei stellt einen steuerbaren Umsatz gem­äß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar, der aufgrund der Option nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG steuerpflichtig ist. Der Steuersatz betr­ägt gemä­ß § 12 Abs. 1 UStG 19 % bzw. nach § 28 Abs. 1 UStG 16 %. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 10 Abs. 1 UStG und beträ­gt monatlich (450 qm / 2 ­⋅ 15 € =) 3.375 A abzgl. der Umsatzsteuer i.H. von 538,87 € = 2.836,14 € (bis Juni 2020) bzw. 465,52 € = 2.909,48 € (Juli bis Dezember 2020).

Die Steuer entsteht gemä­ß § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird. Bei Vermietungsums­ätzen handelt es sich um monatliche Teilleistungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1a S­ätze 2 und 3 UStG, d. h. mit jedem Monat neu.

Es haben sich zum 1.1.2020 für einen Teil des Betriebsgebä­udes die umsatzsteuerrechtlichen Verhä­ltnisse ge­ndert. Bis zum 31.12.2019 wurde das Geb­äude vollstä­ndig für steuerpflichtige Umsä­tze genutzt, seit dem 1.1.2020 werden 225 qm umsatzsteuerfrei vermietet. Da die Abraham OHG die ursprünglich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht hatte, muss gemä­ß § 15a Abs. 1 UStG eine Korrektur erfolgen.

Laut § 15a Abs. 5 Satz 1 UStG ist für jedes Kalenderjahr der ­Änderung von 1/10 der Vorsteuerbeträge auszugehen. Für das Jahr 2020 ist der zu korrigierende Vorsteuerbetrag anteilig zu ermitteln. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer betrug 750.000 €, das entspricht einem jährlichen Betrag i.H. von 75.000 €. Ab dem 1.1.2020 wird 1/30 der Fläche für steuerfreie Umsätze verwendet, sodass sich eine Korrektur i.H. von 2.500 € ergibt.

Tabelle

Für das Jahr 2020 ergibt sich eine Umsatzsteuer-Nachzahlung i.H. von 2.500 €, die gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 UStDV in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 angegeben werden muss. Hinweis: Eine Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel (qm-Preis Kanzlei 15 €, Wohnung 10 €) ist unzulässig, weil der Flächenschlüssel als geeigneter gilt (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG; BFH vom 22.8.2014 – V R 19/09, BFH/NV 2015 S. 278).


Fallsammlung für Bilanzbuchhalter

Bilanzbuchhalterprüfungen 2021

Von Steuerberater Diplom-Finanzwirt (FH) Martin Weber

1. Auflage. XXII, 520 Seiten. Broschur.
ISBN: 978-3-482-68051-9

Preis: 59,00 €

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