Einkommenspfändung: Praxisrelevant für Rechtsanwaltsfachangestellte

Die Einkommenspfändung gehört zum Arbeitsalltag in einer Kanzlei und damit auch zu den Aufgaben einer/eines Rechtsanwaltsfachangestellten. Selbstständiges Arbeiten wird gefordert. Der Mandant ist erst zufrieden, wenn die titulierte Forderung auch eingezogen werden konnte.

Um in der Praxis effektiv vollstrecken zu können, muss der Gläubiger alle rechtlichen Möglichkeiten ausnutzen. Wenn der Gläubiger das Glück hat, dass der Schuldner überhaupt arbeitet, muss man die Pfändungsgrenzen im Auge behalten, die zukünftig jedes Jahr angehoben werden.

Praxis-Probleme

Nach Zustellung einer Lohnpfändung an den Arbeitgeber können in der Folge eine Reihe von Problemen auftreten. Nicht jeder Drittschuldner reagiert ordnungsgemäß und rechnet pfändbare Beträge richtig ab. Wichtig ist zu wissen, welche Teile des Arbeitseinkommens überhaupt pfändbar sind. 

Berechnung des pfändbaren Betrags

Um das pfändbare Einkommen zu ermitteln, ist zunächst das Nettoeinkommen des Schuldners zu errechnen. In Folge hat der Drittschuldner die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen zu ermitteln. Danach ist der pfändbare Betrag der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (vormals „Pfändungstabelle“) zu entnehmen. Fundierte Kenntnisse sind notwendig, um alle nötigen Formulare korrekt auszufüllen.

So gelingt die sichere Anwendung!

Gabriele Waldschmidt hat in dem Themen-Special zu „Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten“ das Wissenswerte zum Thema „Einkommenspfändung“ für Sie aufbereitet und anschaulich mit vielen Praxisbeispielen dargestellt. Profitieren Sie von der praxisnahen Darstellung und den vielen Tipps!!

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