Schriftliche StB-Prüfung – Sicher punkten beim „Dauerbrenner“ Einspruch!
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Nachfolgend stellen wir Ihnen den aktuellen Beitrag zur Verfahrensrechtsklausur kostenlos zur Verfügung. Der Autor, Thomas Große, Dozent bei Steuerlehrgänge Dr. Bannas, ist seit vielen Jahren in der Steuerberaterausbildung tätig. Er wirbt dafür, im Verfahrensrecht gerade nicht „auf Lücke“ zu setzen.
Das Einspruchsverfahren war in sieben (!) der letzten zehn AO-Klausuren Thema. Hierauf entfielen rd. 26 % aller im Verfahrensrecht zu erzielenden Punkte! Der nachfolgende Beitrag wird Ihnen dabei helfen, in Klausuren künftig schnell und effizient Stolperfallen zu erkennen und mit ihrer Lösung optimal zu punkten. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der Kenntnis und Beherrschung der Prüfungsschwerpunkte!
I. Allgemeines
Gegenstand der AO-Prüfungsklausuren sind fast durchgängig fehlerhafte (= rechtswidrige) Steuerbescheide (ESt-Bescheide, Feststellungsbescheide, USt-Bescheide oder KSt-Bescheide) und deren Korrektur. In der Prüfungsklausur 2021 waren (ausnahmsweise) die Erfolgsaussichten von Einsprüchen gegen Prüfungsanordnungen zu untersuchen.
Geht es um eine Korrektur eines Bescheids zugunsten des Stpfl. (z. B. um eine Steuerminderung), ist immer zunächst zu untersuchen, ob bereits Einspruch eingelegt wurde (oder noch eingelegt werden kann) und der Fehler im Einspruchsverfahren gem. §§ 347 ff. AO eliminiert werden kann.
Der Einspruch ist für den Stpfl. aus den nachfolgenden Gründen „der Königsweg“:
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Nur der Einspruch verhindert den Eintritt der Unanfechtbarkeit und hält den Fall offen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Antrag auf Änderung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ermöglicht lediglich die punktuelle Änderung (soweit der Antrag reicht).
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Der Einspruch kann ohne Begründung eingelegt werden. Im Einspruchsverfahren selbst können dann später (alle nur denkbaren) Gründe nachgeschoben werden. Der Antrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist innerhalb der Einspruchsfrist zu konkretisieren (= zu begründen). Er kann danach nicht mehr erweitert werden.
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Ausschließlich beim Einspruch (oder der Klage) ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) möglich (§ 361 Abs. 2 AO sowie § 69 Abs. 3 und 4 FGO).
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Zwar ist beim Einspruch eine Verböserung möglich (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Aber: Bei einer Rücknahme des Einspruchs (§ 362 AO) bleibt es bei der ursprünglich festgesetzten Steuer. Ähnliches gilt, soweit § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zugunsten des Stpfl. greift. Dann kann das FA mit materiellen Fehlern zu Lasten des Stpfl. gem. § 177 Abs. 2 AO gegenrechnen (max. bis zur ursprünglich festgesetzten Steuer).
Nur wenn im Sachverhalt ein Einspruch nicht vorliegt, nicht zulässig oder nicht möglich ist, sind – soweit die Aufgabenstellung dies mit umfasst (!) – ggf. die Korrekturvorschriften (§§ 129, 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 oder 172 ff. AO) zu untersuchen.
Der Stpfl., der Einspruch erhoben hat, wird als Einspruchsführer (Ef) bezeichnet.
Sinn und Zweck des Einspruchsverfahrens sind
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die Korrektur des angegriffenen Bescheids,
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die Erweiterung des Rechtsschutzes des Stpfl.,
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die Selbstkontrolle des FA, vor allem aber
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die Entlastung der Finanzgerichte (2017: Erledigungsquote der Steuerrechtsstreite im Einspruchsverfahren ca. 98,2 %).S. 367
II. Übersicht zum Ablauf des Einspruchsverfahrens
III. Einstieg und Aufbau der Falllösung
Der allgemeine Einstieg und Aufbau der Falllösung stellt sich wie folgt dar:
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