Schriftliche StB-Prüfung 2022 – Achtung Prüfungsschwerpunkte!
Lesen Sie daher in der aktuellen SteuerStud-Ausgabe 3/2022 (Schwerpunkt-Ausgabe zur schriftlichen StB-Prüfung 2022)
- den Leitfaden zu Vorbereitung auf die schriftliche StB-Prüfung 2022 mit grundlegenden Infos und Hinweisen,
- welche strategischen Überlegungen für eine optimale Prüfungsvorbereitung für Sie von zentraler Bedeutung sind und
- die Themenauswertungen aller (!) StB-Prüfungsklausuren der letzten zehn Jahre mit einem Ausblick auf die schriftliche StB-Prüfung
Denn ein systematisches Vorgehen in der Vorbereitung, die richtigen Schwerpunkte sowie eine ausgefeilte Klausurtechnik sind die entscheidenden Faktoren für Ihren Erfolg!
NWB Steuer und Studium hilft Ihnen dabei, die „Dauerbrenner“
- zu identifizieren (mithilfe der Themenauswertung der StB-Prüfungsklausuren der letzten zehn Jahre, in der aktuellen SteuerStud-Ausgabe 3/2022),
- zu lernen und vertiefen – mithilfe von monatlich neu erscheinenden, verständlichen Beiträgen von Dozenten renommierter Steuerfachschulen (inkl. Schaubildern, Prüfungsschemata und vielen Tipps zur Klausurtechnik und -taktik) – sowie
- zu üben – mithilfe von monatlich mind. zwei Übungsklausuren (inkl. Auspunktung und Punkteschlüssel zur Selbstkontrolle!).
Der PrüfungsCoach schriftliche StB-Prüfung 2022 ist dabei für Sie stets die zentrale Anlaufstelle in der NWB Datenbank für alle SteuerStud-Lernmaterialien i. R. Ihrer Vorbereitung. Diese Übersichtsseite wird von uns fortlaufend „angefüttert“.
Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Motivation für Ihre weitere Vorbereitung!
Nachfolgend stellen wir Ihnen die Themenauswertung zum Verfahrensrecht kostenlos zur Verfügung. Der Autor, Thomas Große, Dozent bei Steuerlehrgänge Dr. Bannas, ist seit vielen Jahren in der Steuerberaterausbildung tätig. Er wirbt dafür, im Verfahrensrecht gerade nicht „auf Lücke“ zu setzen. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der Kenntnis und Beherrschung der Prüfungsschwerpunkte!
I. Allgemeines
Die erste Klausur in der StB-Prüfung besteht aus einem AO/FGO-Teil, einem USt-Teil und einem Teil zur ErbSt/SchenkSt/Bewertung/ggf. GrESt. In den Punktebögen für die Korrektoren werden für die drei Teilbereiche zusammen 100 Punkte vergeben. Der AO/FGO-Teil besteht aus einem längeren oder zwei kürzeren Sachverhalten mit jeweils einer oder mehreren Aufgaben. In der Regel können hier 35 (der 100) Punkte erzielt werden. [2] Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt sechs Zeitstunden. Für die Bearbeitung des AO/FGO-Teils sollten Sie deshalb mind. zwei Zeitstunden einplanen.
II. Themen der StB-Prüfungen 2021–2012
Bis einschließlich 2014 wurden die Aufgabentexte der StB-Prüfungen im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Dies ermöglichte somit eine umfassende und für alle am Originaltext nachzuvollziehende Auswertung. Aufgrund eines Streits zum Urheberrecht der Klausuren mit einigen Landesfinanzministerien sind die Originalklausuren seit 2015 jedoch nicht mehr verfügbar. Zudem dürfen die Kandidaten die Prüfungsaufgaben seit dem Jahr 2016 auch nicht mehr im Anschluss an die schriftliche StB-Prüfung mitnehmen. Daher erfolgt für die Jahre 2015–2021 eine Darstellung der thematischen Schwerpunkte aufgrund von zuverlässigen und detaillierten Berichterstattungen von Teilnehmern.
Erarbeiten Sie sich somit nun mithilfe der nachfolgenden Analyse die richtigen Schwerpunkte für Ihre Prüfungsvorbereitung! [3]
1. Prüfungsjahr 2021
In einem ausführlichen Rechtsgutachten war zu prüfen, ob
-
gegen zwei Prüfungsanordnungen eingelegte Einsprüche zulässig sind,
-
die Einsprüche Aussicht auf Erfolg haben (unabhängig vom Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung) und
-
das FA von der Ex-Gattin des Geprüften Geschäftsunterlagen herausverlangen kann.
In der Lösung waren folgende Punkte zu prüfen:
-
Zulässigkeit und Begründetheit von Einsprüchen gegen Prüfungsanordnungen [4].
-
In der Zulässigkeitsprüfung waren Prüfungsschwerpunkte: Einspruch gegen einen unwirksamen VA (dies war im Zusammenhang mit § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 355 Abs. 1 AO und § 350 AO zu erörtern) [5]; Ersetzung eines unwirksamen VA (§ 365 Abs. 3 Nr. 2 AO); Bekanntgabe eines VA unter Missachtung einer Empfangsvollmacht (§ 122 Abs. 1 Satz 4 AO) [6]; Zustellung eines VA (§ 122 Abs. 5 AO i. V. mit dem VwZG); § 355 Abs. 1 AO i. V. mit § 356 AO (Problem: Liegt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung vor?); § 110 AO; Rechtsschutzbedürfnis.S. 175
-
In der Begründetheitsprüfung war die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung zu erörtern und für den vorliegenden Fall insbesondere § 193 Abs. 1 AO und § 194 Abs. 1 i. V. mit der BPO.
-
Zum Herausgabeverlangen gegenüber der Ex-Gattin waren die §§ 101 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 sowie § 104 Abs. 2 und § 200 und § 97 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Satz 3 AO zu untersuchen.
Prüfungsschwerpunkte 2021
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Verteilung der Punkte
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Allgemeines: VA (Prüfungsanordnung, Bekanntgabe) und Ermittlungsvorschriften
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ca. 46 %
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Einspruch (einschl. § 110 AO)
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ca. 54 %
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2. Prüfungsjahr 2020
In einem Gutachten war zu prüfen, welche Erfolgsaussichten ein Einspruch gegen einen geänderten ESt-Bescheid hat.
In der Lösung waren folgende Punkte zu prüfen:
-
Zulässigkeit und Begründetheit eines Einspruchs gegen einen ESt-Änderungsbescheid [7].
-
In der Zulässigkeitsprüfung war Prüfungsschwerpunkt die Einspruchsfrist (§ 355 AO) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO). Probleme: Fristversäumnis durch die Angestellte des Steuerberaters, Einhaltung der Frist des § 110 Abs. 2 AO [8].
-
In der Begründetheitsprüfung war die Rechtswidrigkeit eines ESt-Änderungsbescheids zu untersuchen.
-
Das Hauptproblem war, ob der geänderte Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde (und der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam aufgehoben wurden, § 164 Abs. 3 Satz 1 AO). Es war zu untersuchen, ob der SB des FA seinen Bekanntgabewillen wirksam aufgegeben hatte (vgl. AEAO zu § 124 Nr. 5 und 6) [9].
-
In diesem Zusammenhang war die Nichtbeachtung der Empfangsvollmacht eines Steuerberaters zu prüfen (§ 122 Abs. 1 Satz 4 AO) und die Heilung des Bekanntgabe-/Übermittlungsmangels [10].
Prüfungsschwerpunkte 2020
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Verteilung der Punkte
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Allgemeines: Steuerbescheide (Wirksamkeit und Bekanntgabe)
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ca. 37 %
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Einspruch (einschl. § 110 AO)
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ca. 54 %
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ca. 9 %
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3. Prüfungsjahr 2019
Gutachtlich zu prüfen war, ob
-
ein Erstattungsanspruch des „falschen Erben“ für von ihm gezahlte ESt des Verstorbenen besteht und realisiert werden kann,
-
es ggf. verfahrensrechtlich möglich ist, einen solchen Erstattungsanspruch zur Durchsetzung zu bringen und wem der Anspruch zusteht,
-
das FA berechtigt ist, die ESt des Verstorbenen jetzt noch gegenüber der „richtigen“ Erbin zu realisieren.
In der Lösung waren folgende Punkte zu prüfen [12] :
-
§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO (Voraussetzungen und Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs);
-
Nichtigkeit eines ESt-Bescheids (§ 125 Abs. 1 AO);
-
Aufhebung eines ESt-Bescheids gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO;
-
Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO), insbesondere § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und § 171 Abs. 3, 12 und 14 (im Zusammenhang mit §§ 228 ff. AO) [13];
-
Abtretung eines Erstattungsanspruchs (§ 46 AO).
Prüfungsschwerpunkte 2019
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Verteilung der Punkte
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Allgemeines: Wirksamkeit eines ESt-Bescheids, Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO), Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO)
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ca. 83 %
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Korrekturvorschriften
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ca. 17 %
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4. Prüfungsjahr 2018
Gutachtlich zu prüfen war,
-
ob ein Feststellungsbescheid über den Gewinn einer Partnerschaftsgesellschaft überhaupt ergehen musste und ob dieser Bescheid an alle Beteiligten (u. a. an die Erbin eines Beteiligten) wirksam bekannt gegeben wurde,
-
was der vom FA geänderte Gewinnfeststellungsbescheid regelt und wem gegenüber sowie wann dieser wirksam geworden ist,
-
ob ein Einspruch (der Erbin) gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid Aussicht auf Erfolg hat.
In der Lösung waren folgende Punkte zu prüfen [14]:
-
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gem. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und § 179 Abs. 2 Satz 2 AO (i. V. mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG);
-
Inhaltsadressaten von Feststellungsbescheiden (§ 179 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO und § 119 Abs. 1 AO);
-
Bekanntgabe von zwei Feststellungsbescheiden gem. § 183 AO u. a. an eine Erbin;
-
Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Ergänzungsbescheids (§ 179 Abs. 3 AO; vgl. AEAO zu § 180 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 und 4);
-
Zulässigkeit eines Einspruchs gegen einen geänderten Feststellungsbescheid (§ 355 Abs. 1 AO, Einspruch gegen einen unwirksamen Bescheid, § 352 Abs. 1 AO);
-
Begründetheit des Einspruchs gegen einen geänderten Feststellungsbescheid (§ 351 Abs. 1 AO);S. 176
-
Korrekturvorschriften (§ 181 Abs. 1 AO i. V. mit § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 177 AO).
Prüfungsschwerpunkte 2018
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Verteilung der Punkte
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Allgemeines: Feststellungsbescheide (Inhalt und Bekanntgabe)
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ca. 51 %
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Einspruch
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ca. 23 %
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Korrekturvorschriften
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ca. 26 %
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5. Prüfungsjahr 2017 [15]
Gefordert war eine gutachtliche Prüfung,
-
welche Rechtsbehelfe zu empfehlen sind, um die Ablehnung von Anträgen auf
-
Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids,
-
Aufhebung eines Bescheids und
-
Erstattung eines Geldbetrags (§ 37 Abs. 2 AO) überprüfen zu lassen und
-
-
inwieweit die jeweiligen Rechtsbehelfe Aussicht auf Erfolg haben.
In der Lösung waren folgende Punkte zu prüfen:
-
Statthaftigkeit von Einsprüchen gegen Ablehnungsbescheide (§ 118 AO, § 155 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 AO, § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO);
-
Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids gem. § 218 Abs. 2 AO;
-
Zulässigkeit eines Einspruchs (hier insbesondere § 357 AO, § 350 AO sowie § 355 Abs. 1 AO i. V. mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AO, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 108 Abs. 3 AO und § 356 Abs. 2 AO);
-
Begründetheit des Einspruchs gegen die Ablehnung des Antrags gem. § 125 Abs. 5 AO (§ 125 Abs. 1 AO und § 119 Abs. 1 AO waren mehrfach zu prüfen, § 122 Abs. 1 AO);
-
Begründetheit des Einspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung eines ESt-Bescheids (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO);
-
Berechnung der Festsetzungsfrist (insbesondere § 170 Abs. 1 Alternative 2 AO, § 108 Abs. 3 AO, § 171 Abs. 3 AO, § 110 AO, § 171 Abs. 12 AO und § 171 Abs. 3a AO);
-
Berechnung der Höhe eines Erstattungsanspruchs gem. § 37 Abs. 2 AO.
Prüfungsschwerpunkte 2017
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Verteilung der Punkte
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Einspruch
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ca. 23 %
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Korrekturvorschriften
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ca. 8 %
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Allgemeines: Festsetzungsverjährung, Bekanntgabe, Nichtigkeit, § 218 Abs. 2 AO, § 37 Abs. 2 AO
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ca. 69 %
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6. Prüfungsjahr 2016 [16]
Gutachtlich war zu prüfen, ob ein ESt-Bescheid (erneut) geändert werden kann.
In der Lösung waren folgende Punkte zu prüfen:
-
Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids (§§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und 182 AO);
-
Verböserung gem. § 367 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO, Einschränkung des Grundsatzes der Vollüberprüfung;
-
Korrektur gem. § 164 Abs. 2 AO (Weitergeltung des Vorbehalts), § 164 Abs. 4 AO i. V. mit der Berechnung der Festsetzungsfrist (insbesondere § 171 Abs. 2 AO, Abs. 10 und Abs. 4 AO);
-
Korrektur gem. § 129 AO i. V. mit der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 2 AO;
-
Korrektur gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i. V. mit der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 10 Satz 4 AO i. V. mit § 171 Abs. 4 und 3a AO;
-
Pflicht zum Hinweis auf die Verböserung gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO, um die Rücknahme des Einspruchs zu ermöglichen.
Prüfungsschwerpunkte 2016
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Verteilung der Punkte
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Einspruch
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ca. 15 %
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Korrekturvorschriften
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ca. 31 %
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Allgemeines: Verhältnis Feststellungsbescheid/ESt-Bescheid, Festsetzungsverjährung
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ca. 54 %
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7. Prüfungsjahr 2015
In diesem Jahr war zu erläutern, wie viele und welche VA sich in einem „ESt-Bescheid“ befinden. Weiter war gutachtlich zu prüfen, ob das Folgende geändert werden muss:
-
eine USt-Festsetzung und
-
ein an Eheleute gerichteter ESt-Bescheid.
In der Lösung waren folgende Punkte zu prüfen:
-
Steuerbescheide gem. § 155 Abs. 1 AO, § 155 Abs. 3 AO i. V. mit § 44 Abs. 1 AO und §§ 26, 26b EStG, § 152 AO (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AO), VA über die Anrechnung von Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG) und Leistungsgeboten (§ 254 Abs. 1 AO) [17] – die Frage nach den VA in einem ESt-Bescheid war losgelöst vom eigentlichen Fall zu erörtern;
-
eine USt-Festsetzung gem. § 18 Abs. 3 UStG, § 168 Satz 1 AO;
-
Korrektur einer USt-Festsetzung gem. § 164 Abs. 2 AO, § 164 Abs. 4 AO i. V. mit der Berechnung der Festsetzungsfrist (insbesondere § 171 Abs. 3 AO);
-
Korrektur von ESt-Bescheiden gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO, zehnjährige Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO i. V. mit § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (war mehrfach zu prüfen);
-
Korrektur gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO und § 177 Abs. 1 AO (war mehrfach zu prüfen).
Prüfungsschwerpunkte 2015
|
Verteilung der Punkte
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Korrekturvorschriften
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ca. 34 %
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Allgemeines: VA, Steuerbescheide, Festsetzungsverjährung
|
ca. 60 %
|
Steuerstrafrecht
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ca. 6 %S. 177
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8. Prüfungsjahr 2014
Zu untersuchen war,
-
wie viele VA eine „Prüfungsanordnung“ enthält,
-
ob diese inhaltlich rechtmäßig ist,
-
ob sie wirksam bekannt gegeben wurde und wann die Einspruchsfrist beginnt,
-
ob drei KSt-Bescheide geändert werden können.
In der Lösung waren folgende Punkte zu prüfen:
-
Prüfungsanordnung gem. §§ 196 und 197 AO, VA (§ 118 AO) – die Frage nach der Anzahl der VA war losgelöst vom eigentlichen Fall zu erörtern;
-
Bekanntgabe gem. § 122 Abs. 1 Satz 1 und 4 AO, Heilung eines Bekanntgabefehlers (vgl. insoweit AEAO zu § 122 Nr. 1.7.3, 1.7.4 und 4.4.4);
-
Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung: § 193 Abs. 1 AO, § 194 Abs. 1 Satz 2 AO und §§ 4 und 5 BpO;
-
Korrektur gem. § 164 Abs. 2 AO (Weitergeltung des Vorbehalts), § 164 Abs. 4 AO i. V. mit der Berechnung der Festsetzungsfrist v. a. § 171 Abs. 4 Satz 1 und 2 AO);
-
Korrektur gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 169 Abs. 1 Satz 1 AO, insbesondere i. V. mit § 171 Abs. 4 AO (war mehrfach zu prüfen);
-
Korrektur gem. § 164 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO (i. V. mit § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sowie § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO).
Prüfungsschwerpunkte 2014
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Verteilung der Punkte
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Korrekturvorschriften
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ca. 33 %
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Allgemeines: VA, Prüfungsanordnung, Bekanntgabe, Festsetzungsverjährung
|
ca. 64 %
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Steuerstrafrecht
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ca. 3 %
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9. Prüfungsjahr 2013 [18]
Die Klausur bestand aus zwei Fällen.
Im ersten Fall war gutachtlich zu prüfen, ob eine Stpfl. zulässig und erfolgreich Einsprüche eingelegt hat.
In der Lösung waren folgende Punkte zu prüfen:
-
Zulässigkeit eines Einspruchs gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid: Auslegung der Erklärung der Stpfl. (§ 133 BGB analog und § AEAO Vor § 347 Nr. 1 a. E.), § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 357 Abs. 1 AO, § 355 Abs. 1 AO (Heilung eines Bekanntgabemangels, AEAO zu § 122 Nr. 4.4.4 und 1.7.3); § 357 Abs. 2 Satz 2 AO, § 350 AO;
-
Zulässigkeit eines Einspruchs gegen einen ESt-Bescheid: § 357 Abs. 1 Satz 1 AO, § 355 Abs. 1 AO i. V. mit § 108 Abs. 3 AO und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 Abs. 1 und 2 AO);
-
Begründetheit eines Einspruchs gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid: § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO: Problematisch war, dass die Stpfl. ihren Wohnsitz in den Bezirk des Festellungs-FA verlegte und die Feststellung dadurch sinnlos wurde, vgl. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO (AEAO zu § 180 Nr. 4).
-
Begründetheit eines Einspruchs gegen einen ESt-Bescheid: § 351 Abs. 2 AO und § 367 Abs. 2 Satz 1 AO.
Im zweiten Fall war gutachtlich zu prüfen, ob bzw. inwieweit drei ESt-Bescheide korrigiert werden müssen.
In der Lösung waren folgende Punkte zu prüfen:
-
Korrekturen gem. § 164 Abs. 2 AO (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG und H 6.4 EStH), § 164 Abs. 4 AO i. V. mit der Berechnung der Festsetzungsfrist (insbesondere § 171 Abs. 4 Satz 1 und 2 AO und § 361 Abs. 1 AO), § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO;
-
Korrektur gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 175 Abs. 1 Satz 2 AO.
Prüfungsschwerpunkte 2013
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Verteilung der Punkte
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Einspruch
|
ca. 43 %
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Korrekturvorschriften
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ca. 17 %
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Allgemeines: Feststellungsbescheid, Bekanntgabe, Festsetzungsverjährung
|
ca. 40 %
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10. Prüfungsjahr 2012
Gutachtlich war zu untersuchen,
-
wie viele Einsprüche sich aus einem Schreiben und einem nachfolgenden Fax ergeben,
-
ob diese zulässig sind und
-
ob sie Aussicht auf Erfolg haben.
In der Lösung waren folgende Punkte zu prüfen [19]:
-
Auslegung einer Erklärung als Einspruch (§ 133 BGB analog, AEAO vor § 347 Nr. 1 a. E.); zwei Einsprüche gegen ESt-Bescheide (§ 155 Abs. 3 AO);
-
Zulässigkeit von Einsprüchen gegen die ESt-Bescheide: § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO, § 350 AO, § 355 Abs. 1 AO i. V. mit der Heilung einer mangelhaften Bekanntgabe/Zustellung;
-
mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist kein zweiter Einspruch in derselben Sache zulässig;
-
Einspruchsrücknahme (§ 362 AO) wegen erloschener Vollmacht (§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO) unwirksam;
-
Begründetheit eines Einspruchs gegen einen Änderungsbescheid (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO und § 351 Abs. 1 AO);
-
Korrektur gem. § 165 Abs. 2 AO (Weitergeltung der Vorläufigkeit, Umfang der Korrektur nach Beseitigung der Ungewissheit);
-
Korrektur gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 129 AO (Übernahmefehler) und § 173a AO, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (mangelnde Rechtserheblichkeit einer Tatsache, vgl. AEAO zu § 173 Nr. 3), § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO;
-
§ 351 Abs. 1 Alternative 2 AO ermöglicht es i. V. mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die ESt niedriger als im zuvor bestandskräftig gewordenen Betrag festzusetzen [20].
Prüfungsschwerpunkte 2012
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Verteilung der Punkte
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Einspruch
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ca. 49 %
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Korrekturvorschriften
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ca. 43 %
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Allgemeines: Bekanntgabe, Formfehler
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ca. 8 %S. 178
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III. Zusammenfassende Auswertung
Prüfungsschwerpunkte 2012–2021 im Gesamtüberblick
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Prüfungsgebiete
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Verteilung der Punkte
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1. Allgemeines:
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ca. 51 % (war in den letzten zehn Jahren ein Schwerpunkt in jeder AO-Klausur)
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ca. 22 % (waren in den letzten zehn Jahren ein Schwerpunkt in neun AO-Klausuren)
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ca. 26 % (war in den letzten zehn Jahren ein Schwerpunkt in sieben AO-Klausuren)
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ca. 1 % (war in den letzten zehn Jahren ein Schwerpunkt in zwei AO-Klausuren)
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5. Vollstreckung wegen Geldforderungen
(§§ 249 ff. AO) |
0 % (war aber 2007 das letzte Mal Gegenstand der AO-Klausur)
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0 % (war aber vor 2007 mehrfach Gegenstand von AO-Klausuren)
|
|
0 % (war aber vor 2007 mehrfach Gegenstand von AO-Klausuren)
|
IV. Ausblick: Schriftliche StB-Prüfung 2022
Die zusammenfassende Auswertung verdeutlicht, dass in den letzten zehn Jahren praktisch sämtliche Punkte in den o. g. ersten drei Prüfungsgebieten zu erzielen waren. Gegenstand der Klausuren waren fast durchgängig rechtswidrige (= fehlerhafte) Steuerbescheide (ESt-Bescheide, Feststellungsbescheide, USt-Bescheide oder KSt-Bescheide), deren Korrektur im Einspruchsverfahren oder aufgrund von Korrekturvorschriften. 2021 waren – etwas untypisch – Einsprüche gegen Prüfungsanordnungen zu untersuchen. 2018, 2017, 2010 und 2008 ging es (u. a.) um Einsprüche gegen die Ablehnung von Anträgen des Stpfl. (insbesondere auf Änderung von Steuerbescheiden, vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 AO).
Soweit die Aufgabenstellung ausdrücklich nichts anderes verlangt, gilt folgende fundamentale Aufbauregel:
-
Prüfung der Korrektur im Einspruchsverfahren (§§ 347–367 AO)
→ Kommt dies nicht in Betracht oder ist dies nicht möglich:
-
Prüfung der Korrektur aufgrund von Korrekturvorschriften (z. B. §§ 172 ff. AO)
Geht es also um eine Korrektur eines Bescheids zugunsten des Stpfl. (z. B. um eine Steuerminderung), ist zunächst zu untersuchen, ob bereits Einspruch eingelegt ist (oder noch eingelegt werden kann) und der Fehler im Einspruchsverfahren (§§ 347 ff. AO) eliminiert werden kann. Der Einspruch ist für den Stpfl. „der Königsweg“ (vgl. AEAO vor § 347 Nr. 1 letzter Satz). [21] Nur wenn ein Einspruch nicht vorliegt oder nicht zulässig ist, sind ggf. die Korrekturvorschriften (§ 129, § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder §§ 172 ff. AO) zu prüfen.
Will das FA einen Bescheid ( außerhalb eines Einspruchsverfahrens) zulasten des Stpfl. korrigieren (z. B. die Steuer erhöhen), ist zu untersuchen, ob dies aufgrund von Korrekturvorschriften [22] erlaubt ist.
Im Rahmen der Prüfung, ob rechtswidrige Bescheide im Einspruchsverfahren oder aufgrund von Korrekturvorschriften zu korrigieren sind, sind oft weitere (allgemeine) AO-Probleme [23] zu erörtern. Dabei handelt es sich insbesondere um
-
die Wirksamkeit (§ 124 AO), also um die Bekanntgabe (§ 122 AO) und die Nichtigkeit (§ 125 AO) von Bescheiden; „Dauerbrenner“ ist in diesem Zusammenhang die Heilung von Bekanntgabemängeln (vgl. AEAO zu § 122 Nr. 4.4.4 und 1.7.3) [24];
-
das Verhältnis zwischen Feststellungsbescheid und Steuerbescheid (§§ 179 ff. AO, § 351 Abs. 2 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) [25] sowie
-
besonders häufig die (Berechnung der) Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO). Problematisch waren hier fast immer die Ablaufhemmungen des § 171 AO. [26]
Ferner sollten Sie sich einen Überblick über die außergewöhnlichen Prüfungsgebiete verschaffen:
Autor
Fundstelle(n):
SteuerStud 3/2022 Seite 174
NWB LAAAI-00260
1Grundlegend zur schriftlichen StB-Prüfung s. den Leitfaden von Vossel/Horst, SteuerStud 3/2022 S. 160 NWB EAAAI-00258; zugelassene Hilfsmittel s. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2022 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel v. NWB QAAAH-92459. Zu strategischen Überlegungen im Hinblick auf die einzelnen Prüfungstage vgl. Kandler, SteuerStud 3/2022 S. 170 NWB OAAAI-00259.
2Auf den USt-Teil (vgl. hierzu Becker, SteuerStud 3/2022 S. 179 NWB VAAAI-00261) entfallen ebenfalls 35 Punkte, auf den Teil zur ErbSt/SchenkSt/Bewertung/ggf. GESt (vgl. hierzu Lehmann, SteuerStud 3/2022 S. 184 NWB FAAAI-00262) 30 Punkte.
3Alle SteuerStud-Lerninhalte fasst unser PrüfungsCoach schriftliche StB-Prüfung unter NWB GAAAH-44658 für Sie zusammen. Diese Übersichtsseite wird von uns fortlaufend ergänzt.
4Vgl. hierzu die Übungsklausuren von Mirbach, SteuerStud 2/2022 S. 127 NWB HAAAH-95696, und Ostermann, SteuerStud 8/2021 S. 566 NWB BAAAH-81117.
5Zu diesem Standardproblem s. Große, SteuerStud 3/2020 S. 181, 184 Beispiel 2 NWB OAAAH-36739.
6Zu dieser sehr prüfungsrelevanten Problematik vgl. AEAO zu § 122 Nr. 1.7.3, 1.7.4 und 4.4.4.
7Zu diesem „Dauerbrenner“ s. Große, SteuerStud 5/2019 S. 332 NWB QAAAH-07940.
8Vgl. Große, SteuerStud 6/2019 S. 370, 372 und 373 (Prüfungsschema zur Zulässigkeit eines Einspruchs unter 5.a) und b)) NWB XAAAH-10222.
9Vgl. Große, SteuerStud 3/2020 S. 181, 183 (Prüfungsschema zur ordnungsgemäßen Bekanntgabe unter 1. und dazu S. 185, Beispiel 5) NWB OAAAH-36739.
10Vgl. die Hinweise in Große, SteuerStud 3/2020 S. 181, 183 (unter Kap. I.3.a) am Ende) NWB OAAAH-36739.
11Ausführlich zu den Korrekturvorschriften vgl. Große, SteuerStud 6/2021 S. 390 NWB NAAAH-74948, zzgl. Übungsklausur, Beilage zu SteuerStud 6/2021 S. 3 NWB CAAAH-74956, sowie die Klausur von Mirbach, SteuerStud 2/2022 S. 127 NWB HAAAH-95696.
12Die Fallkonstellation „Erstattungsanspruch des falschen Erben“ war – nahezu inhaltsgleich – bereits Gegenstand der Prüfung im Jahr 2018; vgl. hierzu unten unter Kap. II.4., m. w. N.
13Vgl. Große, SteuerStud 3/2020 S. 181, 185 ff. NWB OAAAH-36739.
14Zu den Problemen der Klausur s. allgemein Große, SteuerStud 6/2020 S. 370 NWB HAAAH-44302, und insbesondere die Übungsklausur ders., Beilage zu SteuerStud 6/2020 S. 3 NWB XAAAH-44366.
15Vgl. dazu die Übungsklausur von Große, Beilage 1/2018 zu SteuerStud 6/2018 S. 3 NWB CAAAG-79602.
16Vgl. dazu die Übungsklausur von Große, SteuerStud 4/2017 S. 249 NWB XAAAG-37494.
17Vgl. Große, SteuerStud 3/2020 S. 181 (unter Kap. I.) NWB OAAAH-36739.
18Vgl. dazu die Übungsklausur von Große, Beilage zu SteuerStud 3/2020 S. 3 NWB NAAAH-36761.
19Vgl. dazu die Übungsklausur von Große, Steuer-Repetitor 9/2019 NWB FAAAH-16268.
20Vgl. Große, SteuerStud 5/2019 S. 332 NWB QAAAH-07940.
21Siehe dazu Große, Klausur-Leitfaden AO, 3. Aufl. 2019, ISBN 978-3-482-66593-6, Kap. III.
22Siehe dazu Große, Klausur-Leitfaden AO, 3. Aufl. 2019, ISBN 978-3-482-66593-6, Kap. IV.
23Siehe dazu Große, Klausur-Leitfaden AO, 3. Aufl. 2019, ISBN 978-3-482-66593-6, Kap. V.
24Vgl. Große, SteuerStud 3/2020 S. 181 NWB OAAAH-36739.
25Vgl. Große, SteuerStud 6/2020 S. 370 NWB HAAAH-44302.
26Vgl. Große, SteuerStud 3/2020 S. 185 NWB OAAAH-36739.
27Siehe dazu Große, Klausur-Leitfaden AO, 3. Aufl. 2019, ISBN 978-3-482-66593-6, Kap. VI.1. und Übungsfall in Beilage 2/2017 zu SteuerStud 7/2017 S. 3 NWB ZAAAG-43995.
28Siehe dazu Große, Klausur-Leitfaden AO, 3. Aufl. 2019, ISBN 978-3-482-66593-6, Kap. VI.2.
29Siehe dazu Große, Klausur-Leitfaden AO, 3. Aufl. 2019, ISBN 978-3-482-66593-6, Kap. VI.3.
30Siehe dazu Große, Klausur-Leitfaden AO, 3. Aufl. 2019, ISBN 978-3-482-66593-6, Kap. VI.4. und den FGO-Übungsfall „Die überraschende Verböserung“ SteuerStud 4/2017 S. 249 NWB XAAAG-37494.