Schriftliche StB-Prüfung 2021 – „Dauerbrenner“ üben und vertiefen!

Mit Steuer und Studium haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite. Diesen Monat wieder mit einer „Dauerbrenner“-Ausgabe (SteuerStud-Ausgabe 6/2020).
Die Lernstrategie von NWB Steuer und Studium:
- „Dauerbrenner“ identifizieren – mit der Themenauswertung der StB-Prüfungsklausuren der letzten 10 Jahre –,
- „Dauerbrenner“ lernen und vertiefen – mithilfe von verständlichen Beiträgen von Dozenten renommierter Steuerfachschulen (inkl. Schaubildern und Prüfungsschemata) – sowie
- „Dauerbrenner“ üben (Klausurtechnik) – mithilfe der Übungsklausuren (inkl. Auspunktung und Punkteschlüssel zur Selbstkontrolle!).
Häufig entscheiden nur wenige Punkte über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Wie Sie die Klausuren am besten bearbeiten und worauf es den Prüfern im Einzelnen ankommt, zeigen Ihnen unsere Autoren in der aktuellen Schwerpunkt-Ausgabe von NWB Steuer und Studium zu ausgewählten „Dauerbrennern“:
- Große, Verfahrensrecht – Korrekturvorschriften
- Becker/Hartl, Umsatzsteuer – Verhältnis zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern
- Lehmann, Erbschaft-/Schenkungsteuer und Bewertungsrecht – Prüfungsschritte gängiger Fallgestaltungen
- Weiss, Ertragsteuerrecht – Gewerbesteuerliche Aufgabenstellungen
- Nüdling/Schörck, Buchführung und Bilanzwesen – Bilanzierungsbesonderheiten bei Personengesellschaften
„Dauerbrenner üben“ – mit den ergänzenden Übungsklausuren
Passend zu ihrem jeweiligen Beitrag haben alle Autoren dieser Schwerpunkt-Ausgabe Übungsklausuren auf Examensniveau konzipiert, die ebenfalls Teil des kostenlosen Prüfungs-Pakets sind. Mit ausführlichen Lösungshinweisen und einem Punkteschlüssel zur Selbstkontrolle.
Machen Sie sich gleich selbst ein Bild:
Unser Autor zum Verfahrensrecht, Thomas Große, hatte – wie z. B. im NWB Campus-Blog berichtet – schon vielfach den richtigen „Riecher“. Davon zeugen auch viele dankbare Rückmeldungen ehemaliger Prüfungsteilnehmer, die nicht damit gerechnet hatten, ausgerechnet im „Angst-Gebiet“ Verfahrensrecht so wichtige Punkte zu holen. Diesmal widmet er sich einem Thema, das in den letzten 18 (!) Prüfungsterminen Gegenstand in wirklich JEDER verfahrensrechtlichen StB-Klausur war: den Korrekturvorschriften.
Überprüfen Sie im Nachgang zu diesem Beitrag Ihren Lernstand und laden Sie die für Sie bereitgestellte Übungsklausur aus dem Verfahrensrecht aus der NWB Datenbank herunter, NWB CAAAH-74956.
I. Grundlagen
Gegenstand der AO-Prüfungsklausuren ist fast durchgängig die Korrektur fehlerhafter (= rechtswidriger) ESt-, USt- oder KSt-Bescheide und Gewinnfeststellungsbescheide.1 Regelmäßig ist daher in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob diese im Einspruchsverfahren (§§ 347 ff. AO)2 oder aufgrund von Korrekturvorschriften (§ 129, § 164 Abs. 2 AO, § 165 Abs. 2 AO, §§ 172 ff. AO) zu ändern sind.
In den AO-Prüfungsfällen von 2003 bis 2020 waren die folgenden Korrekturvorschriften (z. T. mehrfach) zu erörtern:
in 5 Klausuren
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in 11 Klausuren
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in 1 Klausur
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§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder/und c AO
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in 11 Klausuren
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§ 173 Abs. 1 Nr. 1 oder/und Nr. 2 AO
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in 15 Klausuren
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in 1 Klausur
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§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder/und 2 AO
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in 9 Klausuren
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in 7 Klausuren
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Korrekturvorschriften sind zu prüfen,
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soweit eine Korrektur zugunsten des Stpfl. im Einspruchsverfahren nicht in Betracht kommt oder
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das FA einen konkreten Bescheid zulasten des Stpfl. korrigieren will.
„Korrektur“ ist in diesem Zusammenhang der im Gesetz nicht verwendete Oberbegriff für
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die (vollständige oder teilweise) „Rücknahme“ (§ 130 AO),
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den (vollständigen oder teilweisen) „Widerruf“ (§ 131 AO) und
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die „Aufhebung oder Änderung“ (§ 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und §§ 172 ff. AO).
Auch die Einzelsteuergesetze enthalten eine Reihe von Korrekturvorschriften (z. B. § 10d Abs. 1 EStG, § 35b GewStG). Klausurrelevant waren bislang jedoch nur diejenigen der AO!
II. Allgemeine Voraussetzungen der Korrektur
Die allgemeinen Voraussetzungen einer Korrektur fasst die nachfolgende Checkliste für Sie zusammen:
Checkliste: Allgemeine Voraussetzungen einer Korrektur
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III. Anwendungsbereich der Korrekturvorschriften
Der Anwendungsbereich der einzelnen Korrekturvorschriften leitet sich aus § 172 Abs. 1 Satz 1 AO ab. Danach gilt Folgendes:
Übersicht: Anwendungsbereich der Korrekturvorschriften
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Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide (§ 155 Abs. 1 AO ggf. i. V. mit § 181 Abs. 1 oder § 184 Abs. 1 AO) können grds. korrigiert werden
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Die Korrekturvorschriften gelten auch während des Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 132 AO):
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Wird ein VA im Einspruchsverfahren korrigiert, ohne dass gem. § 367 Abs. 2 Satz 3 AO abgeholfen wird, gilt § 365 Abs. 3 AO.
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Wird der VA im Finanzprozess geändert, findet § 68 FGO Anwendung. Siehe auch § 172 Abs. 1 Satz 2 AO3, § 172 Abs. 2 AO und § 110 Abs. 2 FGO.
IV. Allgemeine Hinweise zum Aufbau der Klausur
1. Erst Einspruch, dann Korrekturvorschriften!
Bei einer Korrektur von Fehlern zugunsten des Stpfl. ist zunächst zu prüfen, ob diese im Einspruchsverfahren eliminiert werden können:
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Ist bereits zulässig Einspruch eingelegt worden? Problematisch ist in diesen Fällen nicht selten, ob Erklärungen des Stpfl. (z. B. ein Antrag auf Änderung) als Einspruch auszulegen sind (vgl. dazu AEAO vor § 347 Nr. 1 letzter Satz und zu § 172 Nr. 2).
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Kann noch zulässig Einspruch eingelegt werden? Nur wenn dies nicht der Fall ist, sind die Korrekturvorschriften zu prüfen.
Der Beitrag ist hier noch nicht zu Ende. Lesen Sie den vollständigen Beitrag in der NWB Datenbank unter NWB NAAAH-74948.
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