Schriftliche StB-Prüfung 2021 – Klausurentraining leicht gemacht!

Wie läuft es bei Ihnen mit dem Klausurentraining? Konnten Sie schon die eine oder andere Klausur in „Echtzeit“ schreiben? Jetzt heißt es am Ball zu bleiben, sich nicht entmutigen zu lassen, auch wenn die Ergebnisse nicht immer im grünen Bereich liegen. Noch ist genug Zeit, Lücken aufzufüllen!

Mit Steuer und Studium haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite. Diesen Monat wieder mit einer „Dauerbrenner“-Ausgabe (SteuerStud-Ausgabe 6/2020).

Die Lernstrategie von NWB Steuer und Studium:

  1. „Dauerbrenner“ identifizieren – mit der Themenauswertung der StB-Prüfungsklausuren der letzten 10 Jahre –,
  2. „Dauerbrenner“ lernen und vertiefen – mithilfe von verständlichen Beiträgen von Dozenten renommierter Steuerfachschulen (inkl. Schaubildern und Prüfungsschemata) – sowie
  3. „Dauerbrenner“ üben (Klausurtechnik) – mithilfe der Übungsklausuren (inkl. Auspunktung und Punkteschlüssel zur Selbstkontrolle!).

Häufig entscheiden nur wenige Punkte über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Wie Sie die Klausuren am besten bearbeiten und worauf es den Prüfern im Einzelnen ankommt, zeigen Ihnen unsere Autoren in der aktuellen Schwerpunkt-Ausgabe von NWB Steuer und Studium zu ausgewählten „Dauerbrennern“:

  • Große, Verfahrensrecht– Korrekturvorschriften
  • Becker/Hartl, Umsatzsteuer– Verhältnis zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern
  • Lehmann, Erbschaft-/Schenkungsteuer und Bewertungsrecht– Prüfungs­schritte gängiger Fallgestaltungen
  • Weiss, Ertragsteuerrecht– Gewerbesteuerliche Aufgabenstellungen
  • Nüdling/Schörck, Buchführung und Bilanzwesen– Bilanzierungsbesonderheiten bei Personengesellschaften

„Dauerbrenner üben“ – mit den ergänzenden Übungsklausuren

Passend zu ihrem jeweiligen Beitrag haben alle Autoren dieser Schwerpunkt-Ausgabe Übungsklausuren auf Examensniveau konzipiert, die ebenfalls Teil des kostenlosen Prüfungs-Pakets sind. Mit ausführlichen Lösungshinweisen und einem Punkteschlüssel zur Selbstkontrolle.

Machen Sie sich gleich selbst ein Bild:

Im Rahmen der Themenauswertungen der StB-Prüfungsklausuren der letzten zehn Jahre (Buchführung und Bilanzwesen: Nüdling/Schörck, SteuerStud 3/2021 S. 208, NWB SAAAH-66615) wurden bereits wichtige „Dauerbrenner“ der Bilanzsteuerrechtsklausuren benannt. Im Fokus einer Lerneinheit der Autoren in SteuerStud 6/2021 S. 431NWB OAAAH-74952, steht daher wieder einer dieser „Dauerbrenner“ – das Thema „Bilanzierungsbesonderheiten bei Personengesellschaften“.

Die Autoren haben in Ergänzung Ihres Beitrags eine Übungsklausur erstellt. Klicken Sie doch gleich einmal rein und starten Sie mit Ihrer nächsten Klausurübung.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!


Übungsklausur aus dem Bilanzsteuerrecht

Personengesellschaften

Lars Nüdling und Dr. Ingmar Schörck *
 

Die nachfolgende Übungsklausur dient Kandidaten der StB-Prüfung zur Vorbereitung auf den schriftlichen Teil und ergänzt den Beitrag der Autoren in SteuerStud 6/2021 S. 431NWB OAAAH-74952. Die Klausur ist auf eine Bearbeitungszeit von insgesamt drei Stunden ausgelegt. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt in der Beurteilung von Personengesellschaften. Thematisch ist dieser Aufgabenbereich sowohl am zweiten (Steuern vom Einkommen und Ertrag) als auch am dritten (Bilanzierung und Buchführung) Tag der StB-Prüfung relevant.

I. Sachverhalte

1. KJ & Co. OHG

Die KJ & Co. OHG (OHG) betreibt eine Holzgroßhandlung. Wj. ist das Kj.

Die Ermittlung der Gewinne erfolgt nach § 5 Abs. 1 i. V. mit § 4 Abs. 1 EStG.

Die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungen 2018–2020 sind gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt worden. Die Vorjahre sind nach den Vorschriften der AO nicht mehr änderbar.

Bei einer im Mai 2021 bei der OHG durchgeführten Betriebsprüfung hat der Betriebsprüfer für den Prüfungszeitraum 2018–2020 die nachstehenden Einzelsachverhalte festgestellt.

a) Gesellschafterwechsel

An der OHG waren bis zum  als Gesellschafter Joseph (J) und Karl (K) zu jeweils 50 % beteiligt.

Mit Wirkung vom  veräußerte K mit Zustimmung des Gesellschafters J seinen Gesellschaftsanteil an Fritz (F). Der Kaufpreis von 480.000 € wurde von F an K aus privaten Mitteln überwiesen. Das Kapitalkonto des K betrug zu diesem Zeitpunkt 383.500 €.

J und F haben u. a. vereinbart, dass das Kapital des K am  als Kapital des F ab  in der Gesellschaftsbilanz fortgeführt wird.

Die OHG buchte im Januar 2018 das Kapitalkonto des K auf F um. Sonstige Buchungen zu diesem Sachverhalt erfolgten nicht.

Am  waren stille Reserven bei folgenden materiellen WG vorhanden:

Techn. Anlage und Maschinen
40.000 €
GWG
8.000 €
Waren
76.000 €
Wertpapiere
17.000 €

Darüber hinausgehende stille Reserven entfallen auf einen bisher nicht aktivierten Firmenwert.

Die Restnutzungsdauer der Maschinen (Buchwert in der Bilanz der OHG am  = 240.000 €), in denen o. g. stille Reserven enthalten sind, hat am  noch fünf Jahre und die der GWG vier Jahre betragen. Die Nutzungsdauern haben sich im Vergleich zum Anschaffungszeitpunkt der Maschinen und GWG nicht verändert.

Die Waren sind zu 60 % bis zum , der Rest bis zum  veräußert worden.

Die Wertpapiere (nicht börsennotiert) sind in der Handelsbilanz zum  richtig mit ihren AK i. H. von 84.000 € bilanziert. Am Bilanzstichtag  betrug der beizulegende Wert/Teilwert 90.000 € und zu den Bilanzstichtagen  und  jeweils 84.000 €. Diese Wertänderungen sind von Dauer.

b) Finanzanlagen – Anteil an KG

Am  erwarb die OHG für 100.000 € eine Kommanditbeteiligung an der Hirsch KG (KG) von Harry (H). H war an der KG zu 10 % beteiligt (anteiliges Kommanditkapital: 70.000 €). Das Kapitalkonto in der Gesamthandsbilanz (Einheitsbilanz) betrug im Zeitpunkt des Erwerbs zutreffend 70.000 €.

Der um 30.000 € höhere Kaufpreis ergab sich aufgrund eines selbst geschaffenen Firmenwerts der KG von 300.000 €. Bei Überweisung des Kaufpreises wurde durch die OHG wie folgt gebucht:

Beteiligung
70.000 €
an
Bank
100.000 €
Firmenwert
30.000 €
     

Gemäß der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der KG ergeben sich für die OHG folgende – zutreffend ermittelte – Gewinnanteile für die Jahre 2019 und 2020:

 
2019
2020
Anteil am Gewinn lt. Bilanz
- 4.500 €
4.000 €
Gewinn lt. Ergänzungsbilanz
- 2.000 €
- 2.000 €
Anteil an nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben
3.050 €
4.000 €
Festzustellender Gewinnanteil
- 3.450 €
6.000 €

Zahlungen seitens der KG sind weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 erfolgt, sodass seitens der OHG bislang nichts gebucht worden ist.

Der Verlust der KG im Jahr 2019 ist aufgrund eines einmaligen, außergewöhnlichen Vorgangs entstanden. Die gute Ertragslage der KG wird dadurch nicht nachträglich verändert. Da die OHG mit einem Gewinn aus der Beteiligung rechnete, hat sie 2019 die Hälfte der AK wie folgt ausgebucht.

Sonstige betriebliche Aufwendungen
50.000 €
an
Beteiligung
35.000 €
     
Firmenwert
15.000 €

Zusätzlich wurde eine planmäßige Abschreibung/AfA auf den erworbenen Firmenwert, ausgehend von einer Nutzungsdauer von vier Jahren, in den Jahren 2019 und 2020 wie folgt gebucht:

Abschreibung
7.500 €
an
Firmenwert
7.500 €

 

2. Fitness-OHG

Kathrin Klein (K) und Gabriele Groß (G) sind Gesellschafterinnen der gewerblich tätigen Fitness-OHG (OHG) und jeweils mit 50 % beteiligt. Die im Handelsregister eingetragene OHG hat ihren Sitz seit der Gründung im Jahr 2014 in Hannover und ermittelt ihren Gewinn gem. § 5 Abs. 1 i. V. mit § 4 Abs. 1 EStG.

Der Jahresüberschuss lt. Handelsbilanz und Steuerbilanz 2020 beträgt 190.090 €. Das Kapitalkonto der G in der Gesamthandelsbilanz der OHG beträgt am  sowie am  120.000 €.

Ab  vermietet G ein ihr gehörendes bebautes Grundstück (Fertigstellung Gebäude 2010) an die OHG. Das Grundstück wird von der OHG ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt. G hatte das Grundstück mit Wirkung vom  erworben und bis zum  zu fremden Wohnzwecken vermietet. Die AK haben 205.000 € betragen, davon entfallen 62.000 € auf den Grund und Boden. Umsatzsteuer wurde nicht ausgewiesen. Die AfA wurde nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG mit 2 % ermittelt und als Werbungskosten abgezogen.

Die Teilwerte am  betragen:

Grund und Boden
64.000 €
Gebäude (Bauantrag )
144.000 €

Zwischen der OHG und G wurde aus Anlass der Grundstücksvermietung folgender Vertrag geschlossen:

  • Die OHG zahlt für die Überlassung des Grundstücks ab  eine monatliche Miete von 1.500 €. Dieser Betrag erhöht sich um die entsprechende Umsatzsteuer, wenn G zur Umsatzsteuerpflicht optieren sollte.

  • Die laufenden, mit dem Grundstück zusammenhängenden Kosten, sind von G zu tragen.

Der Mietvertrag ist nicht zu beanstanden. Er enthält die erforderlichen Angaben des § 14 Abs. 4 UStG.

G hat auf die Besteuerung als Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 2 UStG und auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG für die Vermietung des Grundstücks gem. § 9 Abs. 1 und 2 UStG verzichtet.

G hat in der Zeit vom 1.4. bis zum  an laufenden Grundstückskosten 2.500 € aus privaten Mitteln gezahlt. Diese Kosten enthalten keine Umsatzsteuer.

Die OHG hat die monatlichen Zahlungen i. H. von 1.500 € als Mietaufwand und i. H. von 285 € als Vorsteuer gebucht.

Die monatlichen Beträge von 1.785 € sind auf das private Konto von G überwiesen worden.

II. Aufgabenstellungen

1. KJ & Co. OHG

  • Würdigen Sie die Prüfungsfeststellungen unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften aus handels- und steuerrechtlicher Sicht.

  • Weitere notwendige Bilanzen sind aufzustellen.

  • Die OHG möchte unter Ausnutzung aller steuerrechtlich zulässigen Möglichkeiten einen möglichst niedrigen Gewinn versteuern. Soweit hierfür etwaige Bilanzänderungsanträge der OHG erforderlich sind, gelten sie als gestellt. Auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist jedoch nicht einzugehen.

  • Auf Investitionszulagen und andere Vorschriften über erhöhte Absetzungen, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen ist nicht einzugehen.

  • Auch auf den SolZ ist nicht einzugehen.

  • Das Vorliegen etwa erforderlicher Bescheinigungen ist zu unterstellen.

  • Sich ergebende Centbeträge sind zugunsten der OHG auf volle Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

2. Fitness-OHG

  • Beurteilen Sie den Sachverhalt für die Zeit ab . Erörtern Sie zunächst den Vertrag zwischen der OHG und der Gesellschafterin G sowie die umsatzsteuerrechtliche Leistung, die G an die OHG erbringt. Gehen Sie von einem einheitlichen List-Prozentsatz von 19 % im Jahr 2020 aus.

  • Das zuständige FA hatte G bisher von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit.

  • Nehmen Sie anschließend die allgemeine ertragsteuerrechtliche Beurteilung vor. Die Behandlung des Grundstücks ist darzustellen, der einheitlich und gesondert festzustellende Gewinn zu ermitteln sowie die Gewinnverteilung vorzunehmen. Eventuell notwendige Ergänzungs- und Sonderbilanzen sind zu erstellen.

  • Auf Auswirkungen aus dem GewStG ist nicht einzugehen. Der Gewerbeertrag ist nicht zu ermitteln.

Die Lösungshinweise und den Punkteschlüssel finden Sie in dem vollständigen Beitrag unter NWB DAAAH-74960.


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