Seminar-Tipp: Die neue vorinsolvenzliche Sanierung
Der Gesetzgeber hat die Wirtschaftssituation zum Anlass genommen, unter bestimmten Voraussetzungen die Insolvenzantragspflicht auszusetzen. Das war in einem ersten Schritt bis zum Ende des Jahres 2020 der Fall. Für den Zeitraum bis Ende Januar 2021 bestand die Aussetzung weiter, wenn ein Antrag auf staatliche Beihilfen gestellt wurde. Die Beihilfen wurden nämlich zum Teil mit deutlicher Verspätung gewährt. Nunmehr wurde die Aussetzung weiter verlängert.
Schuldenschnitt möglich
Darüber hinaus steht seit Anfang 2021 ein gänzlich neues Sanierungsinstrument zur Verfügung. Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG, gibt Unternehmen die Möglichkeit, sich im Wege einer Mehrheitsentscheidung mit seinen Gläubigern auf einen Schuldenschnitt zu einigen, ohne dafür ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen. Wichtigste Voraussetzungen: Die Zahlungsunfähigkeit darf noch nicht eingetreten sein und es muss ein Restrukturierungskonzept vorliegen.
Dabei rückt das Unternehmen selbst in den Mittelpunkt und gerade nicht die betroffenen Gläubiger, was neu ist. Das Unternehmen hat also das Ruder in der Hand und steuert den gesamten Ablauf der Restrukturierung selber. Werden die vorgegebenen Stimmenmehrheiten erreicht, können sogar widersprechende Gläubiger überstimmt werden. Es handelt sich um eine faire Chance zur Eigensanierung. Das bedeutet auch: Das Unternehmen muss selbst aktiv werden und die Instrumente von sich aus nutzen. Allen voran muss der Restrukturierungsplan mit den Gläubigern abgestimmt werden, um die erforderliche Dreiviertelmehrheit zu erzielen.
Insolvenz in Eigenverwaltung eingeschränkt
Daneben hat der Gesetzgeber auch das Insolvenzverfahren selbst an einigen Stellen angepasst. Insbesondere ist die Durchführung einer Eigenverwaltung, also einer Sanierung ohne Insolvenzverwalter, an schärfere Anforderungen geknüpft. Kritisch sind insbesondere Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern und wenn Jahresabschlüsse in den letzten drei Jahren vor dem Antrag nicht offengelegt wurden. In solchen Fällen kommt eine Anordnung einer Eigenverwaltung nur noch unter engen Voraussetzungen in Betracht.
Pflichten und Haftungsrisiken des Steuerberaters
Steuerberater sind seit jeher Risiken aus Beratungsfehlern ausgesetzt. Dies betrifft sowohl den Hinweis auf die Gefahr von Insolvenzreife als auch auf die damit verbundene Insolvenzantragspflicht. Im StaRUG wurden nun diese Hinweispflichten nochmals verschärfend gesetzlich verankert. Das bedeutet: Steuerberater und andere Berater haben ihren Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleitung hinzuweisen. Deshalb ist es so wichtig, die Warnsignale der Krise frühzeitig zu erkennen, rechtzeitig zu handeln und gleichzeitig die eigenen Haftungsrisiken zu vermeiden.
Es bleibt spannend. Auf der einen Seite bleiben hoffentlich nur vorerst die pandemiebedingten Einschränkungen bestehen. Andererseits gibt es nunmehr weitere Möglichkeiten, um in wirtschaftliche Schieflage geratene Unternehmen deutlich geräuschloser zu sanieren.
Möchten Sie noch mehr über die neue vorinsolvenzliche Sanierung in Zusammenhang mit dem Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) erfahren? Dann melden Sie sich noch heute zu unserem Seminar an! Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.