Wechsel der Gewinnermittlungsart: Praxis- und prüfungsrelevant für Steuerfachangestellte
Der Wechsel in der Gewinnermittlungsart ist im Einkommensteuerrecht nicht geregelt. Erst durch die Rechtsprechung wurden Grundsätze entwickelt, nach denen die Gewinnberichtigung vorzunehmen ist.
Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich
Ein Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich kommt in der Praxis z. B. in folgenden Fällen vor:
- der Steuerpflichtige, der bisher seinen Gewinn durch Überschussrechnung ermittelt hat, hat die Grenzen in § 141 AO überschritten und ist somit zur Buchführung verpflichtet;
- es besteht zukünftig Buchführungspflicht nach § 140 AO;
- es findet ein freiwilliger Wechsel zur Buchführung statt;
- es ist wegen Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln.
Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Ein Wechsel von der Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann z. B. vorgenommen werden
- wenn keine Verpflichtung mehr zur Buchführung besteht, da die Umsatz- und Gewinngrenzen des § 141 AO unterschritten werden
- wenn durch Löschung der Firma eines Gewerbetreibenden im Handelsregister keine Buchführungspflicht nach § 140 AO i. V. mit §§ 238 ff. HGB mehr besteht
- wenn ein Steuerpflichtiger bisher freiwillig Bücher geführt hat und zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung übergehen möchte.
So gelingt der Wechsel der Gewinnermittlungsart auf Anhieb!
Udo Cremer hat das Relevante für Sie in dem Themen-Special „Wechsel der Gewinnermittlungsart“ zusammengefasst und stellt dabei den Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich als auch den Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung übersichtlich dar. Ergänzt wird das Themen-Special durch hilfreiche Checklisten und Auszüge aus dem NWB Steuerfachscout: Mit diesem All-In-One-Paket gelingt Ihnen der Wechsel der Gewinnermittlungsart auf Anhieb!