Konto: Rückstellungen

Die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen ergibt sich aus § 249 HGB. Danach sind Rückstellungen zu bilden für: ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, unterlassene Instandhaltungen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden, Abraumbeseitigung, Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung.

A. Gesetzliche Bestimmungen

I. Handelsgesetzbuch

Die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen ergibt sich aus § 249 HGB. Danach sind Rückstellungen zu bilden für:

  • ungewisse Verbindlichkeiten,

  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,

  • unterlassene Instandhaltungen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden,

  • Abraumbeseitigung,

  • Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung.

§ 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB regelt die Bewertung. Danach sind Rückstellungen mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen unter Beachtung einer Abzinsungspflicht bei einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten.

II. Einkommensteuergesetz

Einkommensteuerrechtlich ergibt sich die Pflicht zum Ansatz von Rückstellungen aus der Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, soweit steuerliche Sondervorschriften, z. B. § 5 Abs. 2a, 3, 4, 4a, 4b und 6, § 6a EStG und § 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 DMBilG nicht entgegenstehen. Hinsichtlich der Bewertung wird dem handelsrechtlichen Ansatz ebenfalls grundsätzlich gefolgt, wobei § 6 Abs. 3a EStG diesen einschränkt.

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