Wechsel der Gewinnermittlungsart

Hat sich der Unternehmer bei der Eröffnung seines Unternehmens für eine Gewinnermittlungsmethode entschieden, muss dies keine endgültige Wahl für die gesamte Dauer seiner unternehmerischen Tätigkeit sein. Unter bestimmten Voraussetzungen ergeben sich Möglichkeiten, die Gewinnermittlungsart zu wechseln. In Einzelfällen ist der Wechsel sogar zwingend vorgeschrieben.
1. Verpflichtung zur Buchführung

Gewerblicher Unternehmer

Eine Verpflichtung zur Buchführung ergibt sich im Wesentlichen aus der Vorschrift des § 141 AO. Danach ist ein gewerblicher Unternehmer verpflichtet, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, sofern die erzielten Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8–10 UStG600.000 € im Kalenderjahr übersteigen oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 60.000 € im Wirtschaftsjahr beträgt.

Land- und Forstwirte

Gleiches gilt für Land- und Forstwirte, die selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 € im Kalenderjahr gehabt oder einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 € im Kalenderjahr erzielt haben.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der Datenbank.

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.