Rente: Keine generelle Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung

Die Besteuerung der Altersrente in Deutschland löst bei den Betroffenen regelmäßig keine Begeisterung aus. Ein besonderes Störgefühl stellt sich bei Rentnern oftmals ein, weil sie von einer doppelten Besteuerung der Ein- und Auszahlungen vor und nach dem Renteneintritt ausgehen. Von einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung ist dabei allerdings nur unter spezifischen Voraussetzungen auszugehen.
Beate Trinks und Matthias Trinks *

Das legt das FG Baden-Württemberg in einem sehr ausführlichen Urteil v.  - 8 K 3195/16 ( NWB AAAAH-36774) aktuell dar.

Der Streitfall befindet sich im zweiten Rechtsgang. Zuvor hatte der BFH bereits im Jahr 2016 entschieden (Urteil v.  - X R 44/14, NWB AAAAF-85043 ). Das Finanzgericht musste weitere Sachverhaltsfeststellungen nachholen. Die Kläger sind verheiratet. Der Ehemann – früher selbst Steuerberater – hatte ca. zehn Jahre lang als Auszubildender und Angestellter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Als Freiberufler war er auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung bis zum Eintritt in den Ruhestand pflichtversichert. Seit Dezember 2007 bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ebenso wie die geringfügig jüngere Ehefrau. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte einen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil von 54 %. Dagegen wandten sich die Kläger mit dem Einwand der verfassungswidrigen Doppelbesteuerung.

Das Finanzgericht bewertete die Rentenbesteuerung im Streitfall demgegenüber als verfassungsgemäß. Es entschied, dass die Summe der dem Kläger nach der statistischen Lebenserwartung voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge höher sei, als der vom Kläger aus versteuertem Einkommen geleistete Teil seiner Altersvorsorgeaufwendungen. Die Berechnung der steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge nahm das Finanzgericht auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vor. Es berücksichtigte weder die Lebenserwartung der jüngeren Ehefrau im Hinblick auf eine ihr möglicherweise künftig zufließende Hinterbliebenenrente (Rz. 56 ff. des Urteils), den Werbungskostenpauschbetrag (Rz. 59 ff.), den Sonderausgaben-Pauschbetrag (Rz. 68), die Sonderausgabenabzüge für die aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge (Rz. 69 ff.) noch nach § 3 Nr. 14 EStG steuerfreie Zuschüsse der Rentenversicherungsträger zu Krankenversicherungsbeiträgen (Rz. 72). Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sonderausgaben und Steuerbefreiungen dienten der Freistellung des Existenzminimums. Dies gelte gleichermaßen für den Grundfreibetrag (Rz. 62 ff.). Der Werbungskostenpauschbetrag verwirkliche das objektive Nettoprinzip.

Bei der Berechnung der aus versteuertem Einkommen entrichteten Altervorsorgeaufwendungen berücksichtigte das Finanzgericht die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung gleichrangig einschließlich derjenigen zu privaten Kranken- oder Pflegeversicherungen. Dies gelte, soweit die Beiträge der Erlangung eines mit dem Niveau der gesetzlichen Versicherung vergleichbaren Schutzes dienten (Rz. 73). Sofern Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt würden, sei der für die Veranlagungszeiträume bis zum Jahr 2004 gewährte Sonderausgabenabzug zwischen den Ehegatten gleichmäßig im Verhältnis der von ihnen geleisteten und geltend gemachten Versicherungsbeiträgen aufzuteilen. Sodann sei der anteilig auf die Rentenversicherungsbeiträge des betroffenen Ehegatten entfallende Anteil am Sonderausgabenabzug zu ermitteln. Eine hälftige Aufteilung des Vorwegabzugs sei nicht sachgerecht (Rz. 92).

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wurde die Revision zum BFH zugelassen.

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