Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Wirtschaftsprüfers

Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Wirtschaftsprüfers hat in der Praxis eine überragende Bedeutung: Zum einen ziehen das hohe Ansehen des Berufsstands und die Ableitungen von Dritten aus den Prüfungsfeststellungen erhebliche Folgewirkungen nach sich. Zum anderen erlangt der Wirtschaftsprüfer, anders als beispielsweise ein Rechtsanwalt, der nur punktuell in einen Fall einbezogen ist, oftmals sehr umfassende Kenntnisse über die internen Umstände und finanziellen Verhältnisse eines Unternehmens.

Der Gesetzgeber hat die Verschwiegenheitsverpflichtung des Wirtschaftsprüfers punktuell erwähnt und geregelt, aber auch Ausnahmen in Teilbereichen vorgesehen. Im Übrigen tritt das Berufsrecht hinzu, welches seinen Niederschlag in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) gefunden hat und zudem von der Berufssatzung (BS WP/vBP) als weiterer Quelle des Berufsrechts flankiert wird. Neben den gesetzlichen Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht kann selbstverständlich auch eine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung begründet werden, z. B. im Rahmen einer freiwilligen Prüfung oder einer Due-Diligence- Prüfung. Von eingeschränkter Bedeutung ist auch der vollständig neu gefasste Code of Ethics for Professional Accountants des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA), der bereits am  veröffentlicht worden war und am  in Kraft getreten ist.

Velte, Prüfungstheorie, infoCenter, NWB SAAAE-13043

Kernaussagen
  • Die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers ist sehr weitreichend und bedarf einerseits der Differenzierung zwischen berufsmäßig und außerhalb der Berufstätigkeit erlangtem Wissen sowie andererseits einer Abwägung, wann beispielsweise berechtigte Interessen des Wirtschaftsprüfers diejenige der Verschwiegenheit überwiegen oder in welchem Umfang gesetzliche Ausnahmen eingreifen.

  • Die Einhaltung der Verschwiegenheitsverpflichtung ist eine sehr wichtige Organisationsfrage und erstreckt sich auch auf Mitarbeiter und/oder andere Hilfspersonen sowie Dienstleister.

  • Die geplanten Änderungen zum Geldwäschegesetz und die dort vorgesehenen Einschränkungen der berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung dürften eine überragende Bedeutung haben.

I. Allgemeines zur Verschwiegenheit

Die Verschwiegenheit des Wirtschaftsprüfers stellt unzweifelhaft das Fundament für das Vertrauen dar, das dem Wirtschaftsprüfer entgegengebracht wird. Da der Abschlussprüfer sehr tiefe Einblicke in Unternehmen erhält und auch die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens dementsprechend bewerten kann, ist die Verschwiegenheit die absolute Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Wirtschaftsprüfer und Mandant. Ohne dieses Vertrauen wäre sicherlich die Erfüllung der beruflichen Aufgaben nicht möglich. Auch dürfte der Mandant ohne die gesetzliche Sicherung der Verschwiegenheit nicht bereit sein, dem Wirtschaftsprüfer schutzwürdige Informationen und/oder kritische Sachverhalte zu übermitteln bzw. mitzuteilen.

Die Verschwiegenheitsverpflichtung ist durch das Zivil- (§ 323 Abs. 1 HGB) und das Strafrecht (§ 203 StGB) sowie durch das Berufsrecht (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) und durch eine Vielzahl spezialgesetzlicher Normen vorgeschrieben, [1] zudem auch verfassungsrechtlich [2] abgesichert.

Wegen des zur Erfüllung der (gesetzlichen) Aufgaben notwendigerweise umfassenden Einblicks des Wirtschaftsprüfers in die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Mandanten, legt die Rechtsprechung die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders weit aus. Der Gesetzgeber allerdings muss auf der Basis von EU-Recht vermehrt Einschränkungen der beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen vornehmen.

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