Steuerliche Teilwertabschreibung – Der Markt- oder Börsenpreis als Anknüpfungsmerkmal für die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung

Der Beitrag untersucht unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung, inwieweit der Markt- oder Börsenpreis als Anknüpfungsmerkmal für die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung geeignet ist.

Kolbe, Außerplanmäßige Abschreibungen/Teilwertabschreibungen im Anlagevermögen (HGBEStG),infoCenter, NWB OAAAE-35805

Kernaussagen
  • Die Teilwertabschreibung setzt im ersten Schritt einen Vergleich zwischen dem Buchwert und dem Teilwert am Bilanzstichtag voraus.

  • Im Wege einer typisierenden Gesetzesauslegung hat der BFH für börsennotierte Aktien eine voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen, wenn der Börsenkurs der Aktie am Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten liegt. Allerdings muss der aktuelle Börsenkurs der Aktie am Abschlussstichtag den Börsenkurs der Aktie bei Anschaffung um mehr als 5 % unterschreiten (Bagatellgrenze).

  • Die Rechtsprechung des BFH zur Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien beruft sich zu ihrer Begründung auf eine typisierende Gesetzesauslegung. Zugleich wird aber der Rückgriff auf einen Markt- oder Börsenwert dann ausgeschlossen, wenn es konkrete und objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser Markt- oder Börsenwert den tatsächlichen Wert des betreffenden Wirtschaftsguts nicht widerspiegelt.

I. Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG)

1. Vorbemerkungen

Für die Bewertung von Wirtschaftsgütern unterscheidet § 6 Abs. 1 EStG grds. zwischen den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und den anderen, nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallenden Wirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Für beide Fallgruppen ist eine Teilwertabschreibung zulässig, wenn der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG). Dabei ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG (bzw. aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. mit Nr. 1 Satz 4 EStG), dass die Bewertungsgrundsätze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 EStG auch zu den folgenden Bilanzstichtagen anzuwenden sind, es sei denn, der Stpfl. weist für einen nachfolgenden Bilanzstichtag nach, dass der niedrigere Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG angesetzt werden darf. Aus diesem sog. Wertaufholungsgebot1 folgt zugleich, dass die Bewertung zum einen stichtagsbezogen und zum anderen ohne Bindung an die Bewertung zu vorangegangenen Bilanzstichtagen zu erfolgen hat.2 Bei der Möglichkeit zur Teilwertabschreibung handelt es sich – im Gegensatz zu der Regelung des § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB – um ein steuerrechtliches Wahlrecht.

2. Die Ermittlung des Teilwerts

Die Teilwertabschreibung setzt im ersten Schritt einen Vergleich zwischen dem Buchwert und dem Teilwert am Bilanzstichtag voraus. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG definiert den Begriff des Teilwerts als den Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist von einer Fortführung des Betriebs durch den Erwerber auszugehen.S. 922

Der Ermittlung des Teilwerts können verschiedene Teilwertvermutungen zugrunde gelegt werden:

  • Für den Zeitpunkt des Erwerbs eines Wirtschaftsguts entsprechen die Anschaffungskosten/Herstellungskosten dem Teilwert (H 6.7 EStH 2019 „Teilwertvermutungen“).

  • Für dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgende Bewertungsstichtage entspricht der Teilwert von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens den um die lineare AfA verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (H 6.7 EStH 2019 „Teilwertvermutungen“);3 bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht der Teilwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (H 6.7 EStH 2011 „Teilwertvermutungen“).4

  • Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens kann für dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgende Bewertungsstichtage der Teilwert „progressiv“ durch Rückgriff auf Vergleichswerte am Beschaffungsmarkt ermittelt werden (Wiederbeschaffungskosten; vgl. H 6.7 EStH 2019 „Teilwertvermutungen“).5 Der Stpfl. kann den Teilwert aber auch „retrograd“ ermitteln, indem er im Wege der Rückrechnung vom voraussichtlichen Veräußerungserlös den Teilwert berechnet. Wenn dieser so ermittelte Wert nicht mehr die Selbstkosten der Ware zuzüglich des im Betrieb durchschnittlichen Unternehmergewinns deckt, ist eine Teilwertabschreibung in Höhe der Differenz zu den Anschaffungskosten/Herstellungskosten zulässig.6

Diese Teilwertvermutungen können widerlegt werden, insbesondere wenn die Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen.7

3. Teilwertabschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG)

Ist der Teilwert niedriger als der Buchwert, ist die Teilwertabschreibung nur zulässig, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.

3.1 Voraussichtlich dauernde Wertminderung

3.1.1 Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Wert des Vermögensgegenstands den planmäßigen Rest des Buchwerts am Abschlussstichtag während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen nicht erreichen wird. [8] Dabei entspricht der erhebliche Teil der Nutzungsdauer der hälftigen Restnutzungsdauer.9

Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist im Einzelfall abzuwägen, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Dabei richtet sich der für diese Entscheidung heranzuziehende Prognosezeitraum nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag, die je nach Art des Wirtschaftsguts und des auslösenden Moments für die Wertminderung unterschiedlich sein können.10

3.1.2 Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG eröffnet auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens die Möglichkeit zu einer Teilwertabschreibung. Problematisch ist hierbei jedoch, in welchen Fällen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt, insbesondere weil Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens11 dem Betrieb nicht auf Dauer zu dienen bestimmt sind.12 Die Finanzverwaltung geht gleichwohl davon aus, dass auch Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unterliegen können.13 Allerdings soll eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nur dann gegeben sein, wenn die Minderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt noch besteht.14 Abweichend von diesem Grundsatz stellt die Finanzverwaltung aber für börsennotierte, börsengehandelte und aktienindexbasierte Wertpapiere nur auf den Börsenwert am Bilanzstichtag ab.15

3.2 Typisierende Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung

Im Wege einer typisierenden Gesetzesauslegung hat der BFH für börsennotierte Aktien eine voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen, wenn der Börsenkurs der Aktie am Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten liegt. Allerdings muss der aktuelle Börsenkurs der Aktie am Abschlussstichtag den Börsenkurs der Aktie bei Anschaffung um mehr als 5 % unterschreiten (Bagatellgrenze).S. 923

Hinweis

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist für die Berechnung der Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag maßgeblich.16

Die Entwicklung des Börsenkurses nach dem Bilanzstichtag ist unbeachtlich.17 Außerdem dürfen keine konkreten und objektiven Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Börsenkurs den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt, z. B. bei Kursmanipulationen durch Insidergeschäfte oder wenn es sich um eine Beteiligung i. S. des § 271 HGB handelt, die eigenständig zu bewerten ist.18

Der BFH hat zwar zunächst verdeutlicht, dass sich diese Grundsätze nicht auf andere Wirtschaftsgüter übertragen lassen.19 So geht der BFH bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren davon aus, dass sich Währungsschwankungen grds. ausgleichen, also eine dauernde Wertminderung nicht vorliegt.20 Gleichermaßen ist bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert der Forderung nur aufgrund gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Denn der Inhaber der Forderung hat das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit den Nominalwert ausgezahlt zu bekommen.21

Gleichwohl wendet zum einen die Finanzverwaltung die zu börsennotierten Aktien ergangene Rechtsprechung des BFH22 auf alle börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens23 sowie auf Anteile an offenem Investmentvermögen im Anlagevermögen, wenn der Investmentfond überwiegend in börsennotierten Aktien als Vermögensgegenstände investiert ist,24 an. Zum anderen hat auch der BFH den Anwendungsbereich dieser typisierenden Gesetzesauslegung auf Anteile an einem offenen Investmentvermögen im Umlaufvermögen erweitert, wenn für die Teilwertermittlung auf einen Börsenwert abgestellt wird. Dies beruhe auf dem Umstand, dass der Börsenkurs – wie bei Aktien – die Werteinschätzung der Marktteilnehmer widerspiegele.25

Auch wenn die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt, anhand einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose zu entscheiden ist,26 zeigt die jüngere Entwicklung der Rechtsprechung des BFH27 Bereiche auf, bei denen die Übertragung der Grundsätze zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei Aktien folgerichtig erscheint. Eine derartige Übertragung setzt aber voraus, dass der herangezogene Vergleichswert eine hinreichende Basis für eine typisierende Prognose der Wertentwicklung des Wirtschaftsguts bietet.28 Dementsprechend wird man bei allgemein markt- oder börsengehandelten Wirtschaftsgüter i. d. R. davon ausgehen können, dass sich im Markt- oder Börsenpreis am Bilanzstichtag auch der tatsächliche Wert des Wirtschaftsguts widerspiegelt.29

Hinweis

Die bisherige Rechtsprechung des BFH wendet die Bagatellgrenze von 5 % bislang nur auf Wertpapiere im Anlagevermögen an.30 Das FG Hamburg31 konnte zuletzt offenlassen, ob die Bagatellgrenze auch in anderen Fällen angewendet werden kann, weil im Streitfall die 5 %-Grenze überschritten war. Allerdings beruht die Bagatellgrenze auf der Überlegung, dass Kursverluste innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihrer Höhe zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz bleiben sollen.32 Versteht man diese Annahme aber als Folge des Gebots einer typisierenden Gesetzesanwendung zum Zweck der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, wäre es nicht schlüssig, die Bagatellgrenze nicht auch allgemein anzuwenden.

II. Praktische Folgen

Die Rechtsprechung des BFH zur Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien beruft sich zu ihrer Begründung auf eine typisierende Gesetzesauslegung. Zugleich wird aber der Rückgriff auf einen Markt- oder Börsenwert dann ausgeschlossen, wenn es konkrete und objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser Markt- oder Börsenwert den tatsächlichen Wert des betreffenden Wirtschaftsguts nicht widerspiegelt. Nachdem Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung die Grundsätze zu börsennotierten Aktien auch auf andere vergleichbare Sachverhalte ausgedehnt haben, ist der These, eine Übertragung dieser Grundsätze auf andere Wirtschaftsgüter sei nicht zulässig,33 in dieser Allgemeinheit faktisch der Boden entzogen worden. Vielmehr ist es im Sinne der angestrebten Typisierung folgerichtig, die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH auf vergleichbare Sachverhalte anzuwenden.

Dabei wird jedoch – steuerrechtstypisch – für den jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein, ob ein mit börsennotierten Aktien vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. So hat z. B. das FG Hamburg in seinem Urteil vom 34 dem spekulativen Charakter einer Goldanlage kein ausschlaggebendes Gewicht S. 924beigemessen und für die Bewertung auf den Marktwert abgestellt. Gerade bei Wirtschaftsgütern, die einer großen Kursschwankung unterliegen, sollten aus Beratersicht die Risiken, die mit der Vornahme einer Teilwertabschreibung verbunden sind, genau abgewogen werden. Denn der Stpfl. trägt die Darlegungs- und Beweislast (objektive Feststellungslast) für das Vorliegen eines niedrigeren Teilwerts i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG, und zwar auch zu den nachfolgenden Bilanzstichtagen.35 Daher kann eine Teilwertabschreibung auf Basis des Markt- oder Börsenpreises, insbesondere im Ergebnis einer Betriebsprüfung, die diese Teilwertabschreibung nicht anerkennt, zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen für den Stpfl. führen. Allerdings wird bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens diese Problematik wohl nur in Ausnahmefällen auftauchen, weil diese Wirtschaftsgüter dem Betrieb nicht auf Dauer zu dienen bestimmt sind und daher Wertschwankungen auch tatsächlich alsbald realisiert werden.

III. Kurzausflug zur Handelsbilanz

1. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren Wert vorzunehmen, wenn eine dauernde Wertminderung vorliegt. Ob eine dauernde Wertminderung in diesem Sinne vorliegt, ist nach den gleichen Maßstäben wie im Steuerrecht zu beurteilen.36 Allerdings besteht bei einer dauernden Wertminderung handelsrechtlich ein Abschreibungsgebotsteuerrechtlich dagegen ein Wahlrecht.37

Für Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB) ermöglicht § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung auch bei einer nur vorübergehenden Wertminderung (sog. gemildertes Niederstwertprinzip).38 Es handelt sich hierbei um ein auf die Handelsbilanz beschränktes Wahlrecht.39

2. Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens

Für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens ist – zwingend – eine Abschreibung auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag vorzunehmen (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGBstrenges Niederstwertprinzip). Eine dauernde Wertminderung ist im Gegensatz zur steuerlichen Teilwertabschreibung nicht erforderlich.40 Existiert kein Börsen- oder Marktpreis für den Vermögensgegenstand, ist auf den niedrigeren beizumessenden Wert41 abzuschreiben, wenn dieser Wert die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterschreitet (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB).

IV. Zusammenfassung

Steuerrechtlich räumen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG für Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens dem Stpfl. ein Wahlrecht zur Teilwertabschreibung ein, wenn der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Für die steuerrechtliche Teilwertabschreibung sind zunächst der Buchwert und der Teilwert am Bilanzstichtag zu vergleichen. Ist der Teilwert niedriger als der Buchwert, besteht ein steuerliches Wahlrecht, auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben, wenn die Teilwertminderung voraussichtlich dauernd ist.

Für börsennotierte Aktien hat der BFH im Wege einer typisierenden Gesetzesauslegung eine voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen, wenn der Börsenkurs der Aktie am Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten liegt. Allerdings ist die Teilwertabschreibung nur dann zulässig, wenn beim Vergleich des aktuellen Börsenkurses zum Börsenkurs bei Anschaffung eine Bagatellgrenze von 5 % überschritten wird. Der Anwendungsbereich dieser Typisierung wurde zunächst von der Finanzverwaltung und nachfolgend auch von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auf verschiedene gleichgelagerte Sachverhalte erweitert. Im Sinne der von der Rechtsprechung angestrebten Typisierung erscheint es grds. zulässig und möglich, allgemein auf den Börsen- oder Marktwert abzustellen, um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung feststellen zu können.

Autorin


Stefan Kolbe
ist Vorsitzender Richter am FG Berlin-Brandenburg sowie Master of Taxation der University of Melbourne (Australien).

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1Vgl. nur Teschke/C. Kraft, in: Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner, EStG, 5. Aufl. 2020, § 6 Rz. 70 NWB AAAAH-35442.

2Vgl.  NWB KAAAG-40095, BStBl 2017 II S. 1002, Rz. 16.

3Vgl.  NWB UAAAA-91780, BStBl 1982 II S. 758;  NWB DAAAA-92749, BStBl 1989 II S. 183.

4Vgl.  NWB UAAAA-91780, BStBl 1982 II S. 758.

5Vgl.  NWB FAAAE-89032, BFH/NV 2015 S. 821, Rz. 22; Dreixler, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 6 Rz. 571.

6Vgl.  NWB FAAAE-89032, BFH/NV 2015 S. 821, Rz. 22; Dreixler, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 6 Rz. 571.

7Vgl.  NWB CAAAA-92690, BStBl 1988 II S. 892.

8Vgl.  NWB OAAAB-90233, BStBl 2006 II S. 680.

9Vgl.  NWB MAAAD-59501, BFH/NV 2011 S. 423;  NWB OAAAB-90233, BStBl 2006 II S. 680; -b/09/10002 :002 NWB BAAAF-81512, BStBl 2016 I S. 995, Rz. 8; Hoffmann/LüdenbachNWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 253 Rz. 193 NWB GAAAH-36396.

10Vgl.  NWB MAAAD-59501, BFH/NV 2011 S. 423. Hierbei handelt es sich allerdings um eine steuerrechtlich geprägte Beurteilung, die vom Handelsrecht losgelöst ist,  NWB FAAAD-98629, FR 2012 S. 218.

11Zum Begriff: Schmidt, Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen (HGBEStG, IFRS), infoCenter, unter 1.2., NWB BAAAA-41691.

12Vgl. nur Hoffmann/LüdenbachNWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 253 Rz. 244 NWB GAAAH-36396Richter, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 6 Rz. 606, m. w. N.

13Vgl. -b/09/10002 :002 NWB BAAAF-81512, BStBl 2016 I S. 995, Rz. 16. Für Investmentanteile des Umlaufvermögens offen gelassen von:  NWB VAAAG-51395, BStBl 2017 II S. 1065, Rz. 12.

14Vgl. -b/09/10002 :002 NWB BAAAF-81512, BStBl 2016 I S. 995, Rz. 16; kritisch z. B. RätkeBBK 2016 S. 987 [993] NWB MAAAF-83941.

15Vgl. -b/09/10002 :002 NWB BAAAF-81512, BStBl 2016 I S. 995, Rz. 17.

16Vgl. -b/09/10002 :002 NWB BAAAF-81512, BStBl 2016 I S. 995, Rz. 17.

17Vgl.  NWB FAAAD-98629, BStBl 2014 II S. 612; -b/09/10002 :002 NWB BAAAF-81512, BStBl 2016 I S. 995, Rz. 19.

18Vgl. TiedeStuB 2016 S. 373 NWB KAAAF-73688.

19Vgl.  NWB OAAAE-08751, BFH/NV 2012 S. 963.

20Vgl.  NWB CAAAD-23344, BStBl 2009 II S. 778.

21Vgl.  NWB IAAAD-89060, BStBl 2012 II S. 716.

22Vgl.  NWB FAAAD-98629, BStBl 2014 II S. 612.

23Vgl. -b/09/10002 :002 NWB BAAAF-81512, BStBl 2016 I S. 995, Rz. 17.

24Vgl. -b/09/10002 :002 NWB BAAAF-81512, BStBl 2016 I S. 995, Rz. 24, unter Hinweis auf  NWB VAAAD-98628, BStBl 2014 II S. 616.

25Vgl.  NWB YAAAH-12517, BFH/NV 2019 S. 624.

26Vgl.  NWB FAAAD-98629, BStBl 2014 II S. 612.

27Vgl.  NWB YAAAH-12517, BFH/NV 2019 S. 624.

28Vgl. zu den Anforderungen:  NWB FAAAD-98629, BStBl 2014 II S. 612.

29So auch  NWB RAAAH-55997, Kurzinfo StuB 2020 S. 844 NWB TAAAH-62867, zu Goldvorräten im Anlagevermögen; vgl. dazu auch RiepoltBBK 2020 S. 1070 NWB PAAAH-63353.

30Vgl. RätkeBBK 2016 S. 987 [994] NWB MAAAF-83941.

31Vgl.  NWB RAAAH-55997.

32Vgl.  NWB FAAAD-98629, BStBl 2014 II S. 612.

33Vgl.  NWB OAAAE-08751, BFH/NV 2012 S. 963.

34 NWB RAAAH-55997, BFH-Az.: XI B 32/20.

35Vgl. unter Kap. I.

36Vgl. Hoffmann/LüdenbachNWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 253 Rz. 216 NWB GAAAH-36396.

37Vgl. Hoffmann/LüdenbachNWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 253 Rz. 216 NWB GAAAH-36396.

38Vgl. Hoffmann/LüdenbachNWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 253 Rz. 203 ff. NWB GAAAH-36396.

39Vgl. Hoffmann/LüdenbachNWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 253 Rz. 216 NWB GAAAH-36396.

40Vgl. Hoffmann/LüdenbachNWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 253 Rz. 224 NWB GAAAH-36396.

41Hierzu: Hoffmann/LüdenbachNWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 253 Rz. 230 ff. NWB GAAAH-36396.

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