Werbungskosten Arbeitnehmer

Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienen, sind als Werbungskosten abzugsfähig ( § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies sind alle durch den gegenwärtigen oder zukünftigen Beruf veranlassten Aufwendungen, soweit sie der Arbeitnehmer selbst getragen hat und sie nicht von dritter Seite steuerfrei erstattet worden sind.

II. Allgemeines

Aufwendungen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein objektiver (wirtschaftlicher) Zusammenhang mit dem Beruf besteht und sie subjektiv der Förderung des Berufs dienen. [1]

1. Eigene Aufwendungen

Der Steuerpflichtige muss wirtschaftlich belastet sein. Aufwendungen Dritter sind nicht abzugsfähig. [2]

2. Zusammenhang mit den Einnahmen

  • Veranlassungsprinzip

    Die Aufwendungen müssen durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sein. Somit können auch überhöhte, unübliche, unzweckmäßige oder erfolglose Aufwendungen Werbungskosten sein. [3]

    Sind Aufwendungen durch mehrere Einkunftsarten veranlasst, z.B. durch eine selbständige und eine nichtselbständiger Tätigkeit, so sind die Aufwendungen im Schätzungswege anteilig als Betriebsausgaben und als Werbungskosten zu berücksichtigen. Eine Aufteilung nach den Einnahmen ist grundsätzlich unzulässig. [4]

    Stehen Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen (§ 3c Abs. 1 EStG). Unterliegen die steuerfreien Einkünfte dem Progressionsvorbehalt, sind die Aufwendungen im Rahmen dieser Berechnung zu erfassen.

  • Wirtschaftlicher Zusammenhang

    Es muss ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit des Arbeitnehmers bestehen.

    Bei in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern sind die Werbungskosten nicht zu kürzen, weil ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang fehlt.

  • Zeitlicher Zusammenhang

    Ein zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich; maßgebend ist allein der wirtschaftliche Zusammenhang. So sind auch vorweggenommene oder nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig.

    • Vorweggenommene Werbungskosten

      Vorweggenommene Werbungskosten sind insbesondere Bewerbungskosten und ggf. Fortbildungskosten. [5]

    • Nachträgliche Werbungskosten

      Nachträgliche Werbungskosten sind insbesondere nach Aufgabe der Berufstätigkeit gezahlte, aber schon vorher entstandene Aufwendungen sowie Schadensersatzleistungen.

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