Gewerbeertrag bei Wegfall eines negativen Kapitalkontos BFH

Zum Gewerbeertrag einer Personengesellschaft gehört nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auch der Gewinn eines Fiskalerben aus der Aufgabe des von einer verstorbenen natürlichen Person ererbten Mitunternehmeranteils. Der durch den Wegfall eines negativen Kapitalkontos, das der ohne Abfindung ausscheidende Kommanditist nicht ausgleichen muss, entstehende Aufgabegewinn wird durch gleich hohe Verluste der verbleibenden Gesellschafter, auf die das negative Kapitalkonto des Ausgeschiedenen zu verteilen ist, betragsmäßig ausgeglichen mit der Folge, dass der Gewerbeertrag der Personengesellschaft rechnerisch unberührt bleibt (; veröffentlicht am 12.12.2019).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine KG an der u. a. X und Y als Kommanditisten beteiligt waren. X verstarb in 2006; gesetzlicher Erbe wurde das Land X. Das Land kündigte die Kommanditbeteiligung mit sofortiger Wirkung. Y verstarb in 2008 und wurde vom Land Y beerbet. Auch diese Beteiligung wurde zum  gekündigt. Beide Fiskalerben hatten keinen Anspruch auf eine Abfindung.

Die Klägerin führte beide Fiskalerben bis zum Austrittsdatum am  als Feststellungsbeteiligte (Mitunternehmer) und rechnete ihnen jeweils anteilig den laufenden Verlust zu. Außerdem erklärte die Klägerin Aufgabegewinne für die Fiskalerben aus der Auflösung der negativen Kapitalkonten vor Berücksichtigung der festgestellten verrechenbaren Verluste.

Das FA erhöhte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin um die Aufgabegewinne der Fiskalerben und kürzte gleichzeitig den Verlustvortrag aus 2008 um die auf die Fiskalerben entfallenden Beträge. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos ().

Der BFH gibt der Revision statt und hebt die Vorentscheidung auf:

  • Die streitbefangenen Aufgabegewinne gehören gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag der Klägerin. Denn nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag (auch) der Gewinn aus der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

  • Dabei wird der Aufgabegewinn nicht dem betreffenden Gesellschafter zugeordnet, sondern der Gewerbeertrag des Gewerbesteuerschuldners (der Klägerin) um den entsprechenden Gewinn erweitert (, Rz 22).

  • Demnach wurden die Aufgabegewinne nicht von den Erblassern, sondern von den Fiskalerben erzielt. Hierfür spricht insbesondere, dass die Fiskalerben als Gesamtrechtsnachfolger in die Mitunternehmerstellung der Erblasser eingetreten sind und mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt haben.

  • Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Fiskalerben gesetzliche Zwangserben waren, die sich möglichst schnell von ihrer Mitunternehmerstellung trennen wollten.

  • Allerdings wird die Erhöhung des Gewerbeertrags betragsmäßig durch gleich hohe Verluste der verbleibenden Gesellschafter ausgeglichen.

  • Denn, wenn ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto ohne Abfindung - also unentgeltlich (vgl. , Rz 17, m.w.N.) - aus einer KG ausscheidet, ergibt sich in Höhe dieses Kapitalkontos ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn, wenn der Kommanditist das negative Kapitalkonto nicht ausgleichen muss (vgl. , Rz 35 und 41). Ein solcher Gewinn entsteht unabhängig davon, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist.

  • Im Ergebnis führen die streitbefangenen Aufgabegewinne zu einer Erhöhung des Gewerbeertrags der Klägerin. Gleichzeitig ist der sich danach ergebende Gewerbeertrag jedoch im Streitjahr um in der Summe gleich hohe Verluste der verbleibenden Gesellschafter zu mindern.

Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-37609

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