Gewerbesteuer InfoCenter

Gewerbliche Einkünfte unterliegen unabhängig von der Rechtsform des Steuerpflichtigen der Gewerbesteuer, soweit der Betrieb im Inland betrieben wird. Maßgebender Gewerbeertrag ist der um bestimmte gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen korrigierte einkommen-/körperschaftsteuerliche Gewinn.

Aus dem Gewerbeertrag wird rechtsformabhängig ein Gewerbesteuermessbetrag ermittelt und festgesetzt. Der Gewerbesteuermessbetrag, multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde, ergibt die festzusetzende und zu entrichtende Gewerbesteuer. [1]

Bei einem Gewerbebetrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt, erfolgt eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags auf die einzelnen Gemeinden. [2]

Im Fall einer körperschaftsteuerlichen Organschaft, gilt die jeweilige Kapitalgesellschaft für Zwecke der Gewerbesteuer als Betriebsstätte des Organträgers. [3]

Bei natürlichen Personen wird die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte durch eine Ermäßigung der Einkommensteuer, die einer pauschalierten Gewerbesteueranrechnung nachgebildet ist, gemildert. [4]

Unabhängig von der Anrechnung ist die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe und ihr Aufwand ist rückstellungsfähig.

Ertragsteuerlich stellt die Gewerbesteuer gem. § 4 Abs. 5b EStG allerdings ab dem VZ 2008 eine nichtabziehbare Betriebsausgabe dar und ist dem Gewinn für Zwecke der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Diese Regelung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedenfalls für Kapitalgesellschaften verfassungskonform. Eine gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. [5]

Die Gewerbesteuer als solche ist verfassungsgemäß.

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