Kassen | Bei höherer Gewalt keine Belegausgabe (hib)

Auf die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen kann im Fall des Vorliegens sog. sachlicher Härten in Ausnahmefällen verzichtet werden.

Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/15672) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/15262) hervor.

Solche Härten liegen zum Beispiel vor, wenn durch höhere Gewalt eine Belegausgabe nicht möglich ist.

Dazu zählt die zum Beispiel

  • Stromausfall,

  • Wasserschaden,

  • Ausfall der Belegausgabe-Einheit

  • oder wenn die Belegausgabepflicht für den Steuerpflichtigen im konkreten Einzelfall unzumutbar ist.

Ob im Einzelfall eine sachliche oder persönliche Härte vorliegt, prüft und entscheidet die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen.

Kosten könnten im Rahmen einer Darlegung der Härte als ein Teilaspekt berücksichtigt werden, ebenso die Ziele Abfallvermeidung und nachhaltiger Umgang mit Ressourcen. Es sei jedoch immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine Härte für den jeweiligen Steuerpflichtigen vorlege.

Die Bundesregierung kündigt an, sie wollte sich dafür einsetzen, mit Rücksicht auf die Praxis bestimmte Geschäfte von Papierbelegen zu befreien. Sie verweist auch auf die Möglichkeit, die Belege elektronisch auszugeben. Es gebe keine Vorgaben, wie ein elektronischer Beleg zur Verfügung gestellt werden müsse.

Dies könne auch per E-Mail, über Kundenkonten oder die sogenannte "Near Field Communication" (NFC) direkt auf das Mobiltelefon erfolgen. Gerade im letzten Fall müsste der Steuerpflichtige keine persönlichen Daten des Kunden erheben.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 1431 (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-38302

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.