Konto: Kasse und Belegausgabepflicht

Betriebe, die ins Gewicht fallende Barumsätze haben, sind verpflichtet, eine Geschäftskasse zu führen. Die ordnungsgemäße Kassenführung hat dabei entscheidende Bedeutung für die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.

A. Allgemeines

Insoweit stellt die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung bei allen Außenprüfungen ein Prüfungsschwerpunkt im Rahmen der Verprobung der Einnahmen dar. Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, so eröffnet dies dem Prüfer die Möglichkeit, Schätzungen bzw. Zuschätzungen vorzunehmen. Zu den Schätzungsmethoden wird auf die Abhandlung in Teil I „Bp-Kartei: Schätzung” verwiesen.

Bei der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung wird der Prüfer alle Jahre des Prüfungszeitraumes untersuchen Hat der Prüfer nur in einem Jahr Buchführungsmängel festgestellt, so kann er nicht automatisch unterstellen, dass die Buchführung auch in den anderen Jahren des Prüfungszeitraumes nicht ordnungsgemäß war.

Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung geht der Prüfer so vor, dass er die vorhandenen Kassenbelege- und Kassenaufzeichnungen auf deren formelle und sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit hin kontrolliert. Erfolgt die Kassenführung über elektronische Registrierkassen so erfolgt zur Prüfung deren Ordnungsmäßigkeit auch ein Abruf der Kassenprogrammierung und aller Berichtsarten. Dabei kann der Prüfer im Einzelfall auch einen Kassensachverständigen hinzuziehen.

B. Bilanzausweis nach Handels- und Steuerrecht

Nach § 266 Abs. 1 HGB haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (i. S. v. § 267 HGB) auf der Aktivseite die im Gliederungsschema bezeichneten Posten, u. a. die flüssigen Mittel:

  • Schecks,

  • Kassenbestand,

  • Bundesbank- und Postgiroguthaben,

  • Guthaben bei Kreditinstituten,

gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen (§ 266 Abs. 2 B IV HGB). Zur Förderung der gebotenen Klarheit und Übersichtlichkeit dürfte aus Praktikabilitätserwägungen eine entsprechende Untergliederung sinnvoll sein.

Zu den Schecks gehören alle Arten von Bar- und Verrechnungsschecks (auch Postschecks und Reiseschecks sowie vordatierte Schecks, dagegen keine Rektaschecks).

Schecks sind kein Bargeld und dürfen deshalb buchmäßig auch nicht wie Bargeld behandelt und mit dem Kassenbestand zusammengefasst werden; sie sind gesondert zu erfassen und zu buchen (Konto „Schecks” in den üblichen Standardkontenrahmen).

Zum Kassenbestand zählt sämtliches Bargeld, das sich am Bilanzstichtag in dem Unternehmen befindet (einschl. der Nebenkassen und der in Automaten befindlichen Münzen usw.). Hierzu gehören auch die ausländischen Zahlungsmittel; sie sind zum Kurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der Datenbank.

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